Binig ist man sich weiterhin darüber, daß die Staaten berechtigt
sind, auch ohne Entschädigung gewisse indirekte Maßnah-
nen gegen das Vermögen von Ausländern vorzunehmen, so Vermögens-
steuern zu erheben, Vermögensstrafen zu verhängen oder Vermögens-
beschränkungen im öffentlichen Interesse, wie z.B. aus polizeili-
{hen Gründen, aufzuerlegen.
Vgl. Verdross, Yölkerrecht, Wien 1955, S.291;
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Danzig vom
in Zeitschrift für ausländisches öffentliches
ind Yölkerrecht, 1929, Teil IL, 85.506
3.12.1927,
Recht
\llerdings ist es schwer, zwischen direkten Vermögenseniziehungen
and indirekten Vermögenseinwirkungen eine Grenze zu ziehen. In
Vermögenssteuern, Vermögensstrafen und polizeilichen Maßnahmen
gegenüber Ausländern liegt sehr oft eine verschleierte Konfiskation
diese Maßnahmen dürfen deshalb nicht mißbraucht werden.
Die wichtigste Frage ist, ob die Existenz eines Völkerrechtssatzes
bejaht werden kann, wonach ein Staat richt
rechtigt ist, das Vermögen von Ausländern ohne
üntseechädigung zu kon fiszieren,
A
Die Mehrzahl der Völkerrechts lehrer ist der
Auffassung, daß jedem Ausländer unabhängig von. der Behandlung der
Inländer ein gewisser Minimumstandard der rechtlichen Behandlung
zu gewähren ist, Dazu gehört auch das Verbot der entschädigungs-
losen Enteignung, der Konfiskation. Eine solche ist selbst dann
unzulässig, wenn im Wege einer generellen Sozialisierung die In-
länder entschädigungslos enteignet werden.
Vgl. Verdross, a.28.0, 5.290: "Nach dem Grundsatz der
Achtung der erworbenen Privatrechte ist eine Wegnahme
ausländischen Privatvermögens ohne Entschädigung
(Konfiskation) verboten".
Hyde, a.a.0, Band I, S.712, 717:
Schwarzenberger, International Law, London
1949, 5.102 £f.3; Bindschedler, a.a.0, 5.25;