Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Binig ist man sich weiterhin darüber, daß die Staaten berechtigt 
sind, auch ohne Entschädigung gewisse indirekte Maßnah- 
nen gegen das Vermögen von Ausländern vorzunehmen, so Vermögens- 
steuern zu erheben, Vermögensstrafen zu verhängen oder Vermögens- 
beschränkungen im öffentlichen Interesse, wie z.B. aus polizeili- 
{hen Gründen, aufzuerlegen. 
Vgl. Verdross, Yölkerrecht, Wien 1955, S.291; 
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Danzig vom 
in Zeitschrift für ausländisches öffentliches 
ind Yölkerrecht, 1929, Teil IL, 85.506 
3.12.1927, 
Recht 
\llerdings ist es schwer, zwischen direkten Vermögenseniziehungen 
and indirekten Vermögenseinwirkungen eine Grenze zu ziehen. In 
Vermögenssteuern, Vermögensstrafen und polizeilichen Maßnahmen 
gegenüber Ausländern liegt sehr oft eine verschleierte Konfiskation 
diese Maßnahmen dürfen deshalb nicht mißbraucht werden. 
Die wichtigste Frage ist, ob die Existenz eines Völkerrechtssatzes 
bejaht werden kann, wonach ein Staat richt 
rechtigt ist, das Vermögen von Ausländern ohne 
üntseechädigung zu kon fiszieren, 
A 
Die Mehrzahl der Völkerrechts lehrer ist der 
Auffassung, daß jedem Ausländer unabhängig von. der Behandlung der 
Inländer ein gewisser Minimumstandard der rechtlichen Behandlung 
zu gewähren ist, Dazu gehört auch das Verbot der entschädigungs- 
losen Enteignung, der Konfiskation. Eine solche ist selbst dann 
unzulässig, wenn im Wege einer generellen Sozialisierung die In- 
länder entschädigungslos enteignet werden. 
Vgl. Verdross, a.28.0, 5.290: "Nach dem Grundsatz der 
Achtung der erworbenen Privatrechte ist eine Wegnahme 
ausländischen Privatvermögens ohne Entschädigung 
(Konfiskation) verboten". 
Hyde, a.a.0, Band I, S.712, 717: 
Schwarzenberger, International Law, London 
1949, 5.102 £f.3; Bindschedler, a.a.0, 5.25;
	        
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