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(Salzfenster) sollen ihnen verbleiben, und wir und unsere Nachfolger
sollen sie in ewigen Zeiten an der freien Nutzung nicht hindern“ 1 .
Eine Bestimmung dieses Inhalts hatte übrigens schon der Wahl
reichstag von 1573 dem zum König erwählten Heinrich von Valois
vorzulegen beschlossen, zur Bestätigung durch den erwählten König war
es damals jedoch nicht gekommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren
es die Verhandlungen, die Kaiser Ferdinand in seinen letzten Regierungs
jahren und nach ihm Maximilian II. mit den Ständen Böhmens wegen
Regelung des Bergregals führten, und die dann in dem Maximilianischen
Bergwerksvergleich von 1575 ihren Abschluß fanden, die dem polnischen
Adel den Anstoß dazu gegeben hatten, die Frage nach dem Bergregal von
sich aus anzuschneiden und sie zu seinen Gunsten zu lösen.. Was für die
adligen Güter galt, das galt auch ohne weiteres für die den adligen
gleichgestellten Güter der Geistlichkeit. Eine Zeitlang blieb die königliche
Kammer bei der Meinung, daß durch die angeführte Bestimmung des
pacta conventa wohl das königliche Bergregal, nicht aber die Bergbau
freiheit aufgehoben worden sei, und im Namen des Königs wurden noch
weiter Schürfscheine oder Lizenzen, wie man sie in Polen nannte, erteilt,
die sich auch auf nicht in königlichem Besitz befindliche Güter bezogen.
Dem neuen Rechtszustande wurde insofern Rechnung getragen, als
hierbei bestimmt wurde, daß der Bergzehnt nur dann an den König
zu entrichten sei, wenn der Bergbau auf seinem Grund und Boden
betrieben würde, während er andernfalls den Adligen oder Geistlichen
zustehen sollte, deren Besitzungen in Betracht kommen würden“.
Bald hört jedoch das Erteilen von königlichen Schürfscheinen oder
Privilegien, welche das Suchen von Mineralien auf nichtköniglichen
Gütern gestatten, und damit auch die Bergbaufreiheit in Polen auf, ohne
daß die Aufhebung derselben durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich
ausgesprochen wird. In etwas umschriebener Form bestätigen die Zu
gehörigkeit der Mineralien zum Grund und Boden und das Nichtvor
handensein einer Bergbaufreiheit die pacta conventa der späteren Zeit,
und zwar Michael Wisniowiecki, der auf dem Wahlreichstag am 2. Mai
1 Volumina legum II fol. 900 § 10. Januszowski, Statuta, prawa i consti-
tucie Koronae, Krakau 1600, fol. 59 S§ 34, 112 der Urkundenanlage.
2 Lizenz vom 5. September 1583 für Nikolaus Firlej und Cons. (Zabczeki,
Corpus iuris metallici Polonici S. 341): „Elapso autem triennio suprascripto ab
inventione (während dessen sie abgabenfrei sein sollten), tum demum de metallis
et mineris istis in bonis nostris regalibus inventis nobis et serenissimis successori-
bus nostris, de ceteris vero in aliorum haereditariis vel etiam spiritualibus bonis
inventis, illis ad quos spectant decimam partem et nihil amplius pendere tene-
buntur et adstricti erunt temporibus perpetuis.