Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

9i 
(Salzfenster) sollen ihnen verbleiben, und wir und unsere Nachfolger 
sollen sie in ewigen Zeiten an der freien Nutzung nicht hindern“ 1 . 
Eine Bestimmung dieses Inhalts hatte übrigens schon der Wahl 
reichstag von 1573 dem zum König erwählten Heinrich von Valois 
vorzulegen beschlossen, zur Bestätigung durch den erwählten König war 
es damals jedoch nicht gekommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren 
es die Verhandlungen, die Kaiser Ferdinand in seinen letzten Regierungs 
jahren und nach ihm Maximilian II. mit den Ständen Böhmens wegen 
Regelung des Bergregals führten, und die dann in dem Maximilianischen 
Bergwerksvergleich von 1575 ihren Abschluß fanden, die dem polnischen 
Adel den Anstoß dazu gegeben hatten, die Frage nach dem Bergregal von 
sich aus anzuschneiden und sie zu seinen Gunsten zu lösen.. Was für die 
adligen Güter galt, das galt auch ohne weiteres für die den adligen 
gleichgestellten Güter der Geistlichkeit. Eine Zeitlang blieb die königliche 
Kammer bei der Meinung, daß durch die angeführte Bestimmung des 
pacta conventa wohl das königliche Bergregal, nicht aber die Bergbau 
freiheit aufgehoben worden sei, und im Namen des Königs wurden noch 
weiter Schürfscheine oder Lizenzen, wie man sie in Polen nannte, erteilt, 
die sich auch auf nicht in königlichem Besitz befindliche Güter bezogen. 
Dem neuen Rechtszustande wurde insofern Rechnung getragen, als 
hierbei bestimmt wurde, daß der Bergzehnt nur dann an den König 
zu entrichten sei, wenn der Bergbau auf seinem Grund und Boden 
betrieben würde, während er andernfalls den Adligen oder Geistlichen 
zustehen sollte, deren Besitzungen in Betracht kommen würden“. 
Bald hört jedoch das Erteilen von königlichen Schürfscheinen oder 
Privilegien, welche das Suchen von Mineralien auf nichtköniglichen 
Gütern gestatten, und damit auch die Bergbaufreiheit in Polen auf, ohne 
daß die Aufhebung derselben durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich 
ausgesprochen wird. In etwas umschriebener Form bestätigen die Zu 
gehörigkeit der Mineralien zum Grund und Boden und das Nichtvor 
handensein einer Bergbaufreiheit die pacta conventa der späteren Zeit, 
und zwar Michael Wisniowiecki, der auf dem Wahlreichstag am 2. Mai 
1 Volumina legum II fol. 900 § 10. Januszowski, Statuta, prawa i consti- 
tucie Koronae, Krakau 1600, fol. 59 S§ 34, 112 der Urkundenanlage. 
2 Lizenz vom 5. September 1583 für Nikolaus Firlej und Cons. (Zabczeki, 
Corpus iuris metallici Polonici S. 341): „Elapso autem triennio suprascripto ab 
inventione (während dessen sie abgabenfrei sein sollten), tum demum de metallis 
et mineris istis in bonis nostris regalibus inventis nobis et serenissimis successori- 
bus nostris, de ceteris vero in aliorum haereditariis vel etiam spiritualibus bonis 
inventis, illis ad quos spectant decimam partem et nihil amplius pendere tene- 
buntur et adstricti erunt temporibus perpetuis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.