Full text : Ueber Betheiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn

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3.  Neumann.

seinen  auf  den  Vorwerken  wohnenden  Arbeitern  einen  Gewinnantheil  in  der
Weise,  daß  er  den  Mehrerdrusch  des  Getreidebaues  über  den  Durchschnitt
der  drei  ersten  Jahre  zu  Gelde  rechnete  und  hievon  10  Prozent  als  Tantieme
vertheilte.
Da  jedoch  bei  steigender  Kultur  einer  Landwirthfchaft  die  Erträge  aus
der  Viehhaltung  stetiger  und  bestimmter  steigen  als  die  aus  dem  Getreidebau,
so  wurde  schon  nach  einigen  Jahren  dieser  Modus  aufgegeben  und  den  Arbeitern ­
  ein  Antheil  und  zwar  5  Prozent  vom  Gesammt  -  Reinerträge  (nach
Abzug  der  Pacht)  gewährt.  Die  Pacht  endete  1866  und  hatte  die  Tantieme
in  der  ganzen  Zeit  zwischen  7  und  14  Thlr.  pro  Jahr  für  die  einzelne
betheiligte  Person  geschwankt  ').  Das  mit  zur  Pacht  gehörige  Vorwerk  Louisenwerth ­
  wurde  bei  Schluß  derselben  von  mir  durch  Kauf  erworben,  und  da  der
Kaufpreis  nicht  im  Verhältniß  zur  bisher  gezahlten  Pachtsumme  stand,  sondern
dieser  gegenüber  ein  erheblich  höherer  war,  wurde  dem  entsprechend  auch  die
Tantieme  von  5  auf  8  Prozent  erhöht.
Das  Gut  Posegnick  kaufte  ich  im  Herbst  1855.  Von  1858  ab  wurde
eine  Tantieme,  zunächst  6  Prozent,  von  1866  ab  8  Prozent  vom  Reinerträge
gezahlt.  Die  Tantieme  wird  auch  hier  in  der  Weise  ermittelt,  daß  von  der
gesummten  Geldeinnahme  sämmtliche  Ausgaben,  4  Prozent  von  dem  Kaufbetrage ­
  und  5  Procent  von  der  Suinme,  die  für  Bauten,  neue  Wirthschaftseinrichtungen ­
  und  Verbesserungen  im  Interesse  der  Wirthschaft  derartig  verwendet ­
  sind,  daß  der  Besitzer  die  Ueberzeugung  hat,  der  Gutswerth  sei  dieser
Summe  entsprechend  vermehrt,  in  Abzug  gebracht  werden.  Die  Tantieme
wird  in  der  Art  vertheilt,  daß  soviel  gleich  große  Portionen  als  von  den
Gutstagelöhnern  Personen  regelmäßig.  auf  Arbeit  gekommen,  gemacht  werden
und  auf  je  einen  Arbeiter  oder  Arbeiterin  eine  Portion  vertheilt  wird.  Der
Kämmerer  (Aufseher)  erhält  eine  doppelte  Portion.  Ebenso  einpsiehlt.es  sich,
den  Säeleuten  '/ 4  bis  x / 2  Portion  mehr  zu  geben.  Die  Hirten  nehmen  an
dieser  Tantieme  nicht  Theil,  sie  erhalten  pro  Stück  Vieh,  das  ihrer  Obhut
anvertraut,  pro  Jahr  5  Sgr.,  verlieren  aber  von  dieser  Gratification  für
jedes  krepirte  Thier  l  Thlr.,  für  jedes  krank  geschlachtete  15  Sgr.  Die
Schäfer  sind  ähnlich  gestellt.  Bei  einem  aus  Waldland  gebildeten  Vorwerk
(Bettyhof)  findet  die  Tantieme-Berechnung  derartig  statt,  daß  zu  den  Wirthschaftsausgaben ­
  nur  für  jeden  Morgen  Ackerland,  der  schon  mindestens  die
zweite  Saat  trägt,  1  Thlr.  hinzugerechnet  wird  und  werden  von  dem  Ueberschuß
  gleichfalls  8  Prozent  als  Tantieme  vertheilt.
Für  die  letzten  6  Jahre  stellen  sich  der  Reinertrag  und  die  zur  Vertheilung
  gekommene  Tantieme  folgendermaßen:

*)  Selbstverständlich  war  die  Tantieme,  wie  es  auch  jetzt  der  Fall  ist,  eine
Zulage  zu  dem  ortsüblichen  Lohn,  der  deshalb  in  keiner  Weise  verringert  wurde.
            
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