Full text: Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung

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Die Bereitstellung dieser Darlehen gibt den Landwirten 
die Möglichkeit, alsbald geeignete Wohnungen für 
deutsche Landarbeiter zu erstellen und die auslaändischen 
Arbeiter, die sie bisher auch den Winter hindurch be— 
schäftigten, durch deutsche zu ersetzen. Unter Hinweis 
auf diese Beihilfen konnte die Reichsarbeitsverwaltung 
das Kontingent der ausländischen landwirtschaftlichen 
Arbeiter für das Jahr 1927 von 130000 auf 190 000 
herabsetzen. Die Rückführung der ausländischen Land— 
arbeiter, die dadurch entbehrlich werden, wird dadurch 
exleichtert, daß inzwischen ein vorläufiges Abkommen 
mit Polen zustande gekommen ist, das die Ubernahme 
der polnischen Heimkehrer regelt. 
Die Bekanntgabe der neuen Beihilfemöglichkeit auf 
dem Wege über die zuständigen Landesbehörden bis in 
die einzelnen landwirtschaftlichen Kreise und die Prü— 
fung der daraufhin eingehenden Anträge erfordert be— 
greiflicherweise geraume Zeit. Uber die Auswirkung 
dieser Sonderaktion können daher bestimmte zahlen 
mäßige Angaben jetzt noch nicht gemacht werden 
ffentliche Notstandsarbeiten 
Auf dem Gebiet der engeren produktiven Erwerbs— 
losenfürsorge, die sich im wesentlichen als die Förde— 
rung öffentlicher Notstandsarbeiten darstellt, hat das 
Reichsarbeitsministerium, nachdem die Verstaͤrkung der 
Haushaltsmittel des Reichs bewilligt war, zunächst 
nochmals die Frage geprüft, ob eine weitere Erleichte— 
rung der Bedingungen nötig sei, die bis dahin für die. 
Reichs⸗ und Landesbeihilfen zu den öffentlichen Not— 
standsarbeiten galten. Die Prüfung, die im Einver— 
nehmen mit den / zuständigen Ressorts der Länder er— 
folgte und bei der auch die Vorschlääge des Deutschen 
Städtetages und der anderen Organifationen kommu— 
naler Verbände berücksichtigt wurden, führte zur Be— 
jahung dieser Frage für diejenigen Bezirke, die beson— 
ders durch die Arbeitslosigkeit betroffen waren. Die 
neuerdings gewährten Erleichterungen sind durch den 
Runderlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 
14. August — IV 1050026 der in der Anlage hei⸗ 
gefügt ist, den obersten Landesbehörden für Erwerbs— 
losenfürsorge mitgeteilt worden. Nach diesem Erlaß 
sind als Bezirke, die besonders durch die Arbeitslosig— 
keit betroffen sind, diejenigen Länder und preußischen 
Provinzen anzusehen, in denen die Zahl der Haupt- 
unterstützunggempfänger 2v. H. der Einwohnerzahl 
übersteigt, und ferner in den Ländern und Provinzen 
mit geringerer durchschnittlicher Erwerbslofigkeit als 
2v· H. diejenigen Gemeinden, in denen die Zahl der 
Hauptunterstützungsempfänger 5v. H. der Einwohner— 
zahl übersteigt. Die Erleich erungen, die für Not⸗ 
standsarbeiten mit Erwerbslosen dieser Bezirke gewährt 
werden, beziehen sich vor allem auf den Zinssatz der 
gewährten Darlehen, dessen untere Grenze durch den 
Exrlaß allgemein auf 4v8. H. festgesetzt wird, und auf 
ihre Tilgungsdauer, für die — außer 1 bis Ailgungs 
ee Jahren — eine Frist bis zu 15 Jahren zugelassen 
MVI—D»„ 
Gleichseitig wurden die zuständigen Ressorts der 
Länder aufgefordert, für die Rotstandsbezirke im Sinne 
des Erlasses besondere Programme wirtschaftlich wert— 
voller Notstandsarbeiten aufzustellen. Der Haupt 
zweck dieser Programme war, die beschleunigte In 
anariffnahme umfangreicher Nofstandsarbeiten in den 
genannten Bezirken zu ermöglichen; daneben sollten sie 
ine Unterlage für den Fall bilden, daß sich die Not 
vendigkeit ergebe, einen Teil der Haushaltsmittel des 
Reichs für die produktive Erwerbslosenfürsorge auf 
dem Anleihewege zu beschaffen. Auf Grund dieser 
rogramme sind inzwischen für die Notstands“ezirke 
Notstandsarbeiten mit insgesamt 20,2 Millionen 
Tagewerken grundsätzlich genehmigt worden, die För— 
erungsbeträge dieser Arbeiten belaufen sich auf rund 
Millionen A. Der Reichsanteil (nach den ge— 
etzlichen Bestimmungen die Hälfte der dafür erforder 
ichen Mittel) ist den Ländern zur Verfügung gestellt 
vorden, und zwar sind von den Reichsmitteln der pro— 
duktiven Erwerbslosenfürsorge in Höhe von 200 Mil— 
ibnen 2.M 157 Milliovnen .A. im Wege der Kontin 
gentierung auf die Länder verteilt worden). 
Eine Aufstellung darüber, wie sich diese Notstands 
irbeiten auf die Länder und preußischen Provinzen 
einerseits und auf die verschiedenen Arbeitszweige an— 
derseits verteilen, enthält die Anlage 6. Daraus er— 
zibt sich, daß es sich um Arbeiten der gleichen Art han— 
delt, die auch bisher als öffentliche Notstandsarbeiten 
gefördert worden sind, nämlich in erster Linie Melio— 
rationen, Flußregulierungen, Stauanlagen und Tal— 
perren, die vielfach gleichzeitig dem Hochwasserschutz 
ind der Gewinnung von Wasserkräften dienen, ferner 
Straßen- und Wegebauten und Kanalisationsarbeiten. 
kin besonders großer Anteil entfällt auf Straßen— 
hauten. In der Aufstellung sind aber nur solche 
Ztraßenbauten enthalten, die nach den Bestimmungen 
iber öffentliche Notstandsarbeiten gefördert werden, 
dazu treten noch die Straßenbauten, für die aus den 
Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge eine 
Zinsverbilligung gewährt worden ist (Bgl. S. 12). 
Für die Förderung der öffentlichen Notstands 
irbeiten sind bekanntlich die auf Grund der 8832 und 
13 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge er— 
assenen Bestimmungen über öffentliche Notstands— 
rbeiten vom 30. April 1925 maßgebend. Nach diesen 
Bestimmungen können wirtschaftlich wert— 
»olle Arbeiten, die andernfalls nicht ausgeführt 
verden könnten, also zu sätzliche Mbeitsgelegen— 
seit darstellen, eine Förderung aus Mitteln der pro— 
uktiven Erwerbslosenfürsorge erhalten. Träger 
olcher Notstandsarbeiten muͤssen Gemeinden oder 
indere gemeinnützige Körperschaften sein, nur in Aus 
rahmefaͤllen auch private Unternehmungen, von dieser 
lusnahmemöglichkeit wird aber tatsächlich so gut wie 
ein Gebrauch gemacht. Fur kleinere Arbeiten bis zu 
2000 Tagewerken wird diese Förderung grundsätzlich 
urch den Verwaltungsausschuß des zuständigen 
Arbeitsnachweises aus den Mitteln der unterstützenden 
Erwerbslosenfürsorge bewilligt, und zwar in Form 
ines Zuschusses oder eines Darlehens. Der Zuschuß 
darf den Betrag an Erwerbslosenunterstützung, der 
urch die Notstandsarbeit erspart wird, in der Regel 
nicht übersteigen und nur in Ausnahmefällen das 
Anderthalbfache dieser Ersparnis betragen. Wird die 
Arbeit durch ein Darlehen gefördert, so darf dieses 
Darlehen im Höchstfall bis zum Zweieinhalbfachen der 
rsparten Erwerbslosenunterstützung gehen. Bei 
zrößeren Arbeiten (uber 2000 Tagewerken) kann zu 
dieser »Grundförderung« noch eine sogenannte ver 
*XUber die Verwendung des Restes der Haushaltsmitlel val S12 
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