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Die Bereitstellung dieser Darlehen gibt den Landwirten
die Möglichkeit, alsbald geeignete Wohnungen für
deutsche Landarbeiter zu erstellen und die auslaändischen
Arbeiter, die sie bisher auch den Winter hindurch be—
schäftigten, durch deutsche zu ersetzen. Unter Hinweis
auf diese Beihilfen konnte die Reichsarbeitsverwaltung
das Kontingent der ausländischen landwirtschaftlichen
Arbeiter für das Jahr 1927 von 130000 auf 190 000
herabsetzen. Die Rückführung der ausländischen Land—
arbeiter, die dadurch entbehrlich werden, wird dadurch
exleichtert, daß inzwischen ein vorläufiges Abkommen
mit Polen zustande gekommen ist, das die Ubernahme
der polnischen Heimkehrer regelt.
Die Bekanntgabe der neuen Beihilfemöglichkeit auf
dem Wege über die zuständigen Landesbehörden bis in
die einzelnen landwirtschaftlichen Kreise und die Prü—
fung der daraufhin eingehenden Anträge erfordert be—
greiflicherweise geraume Zeit. Uber die Auswirkung
dieser Sonderaktion können daher bestimmte zahlen
mäßige Angaben jetzt noch nicht gemacht werden
ffentliche Notstandsarbeiten
Auf dem Gebiet der engeren produktiven Erwerbs—
losenfürsorge, die sich im wesentlichen als die Förde—
rung öffentlicher Notstandsarbeiten darstellt, hat das
Reichsarbeitsministerium, nachdem die Verstaͤrkung der
Haushaltsmittel des Reichs bewilligt war, zunächst
nochmals die Frage geprüft, ob eine weitere Erleichte—
rung der Bedingungen nötig sei, die bis dahin für die.
Reichs⸗ und Landesbeihilfen zu den öffentlichen Not—
standsarbeiten galten. Die Prüfung, die im Einver—
nehmen mit den / zuständigen Ressorts der Länder er—
folgte und bei der auch die Vorschlääge des Deutschen
Städtetages und der anderen Organifationen kommu—
naler Verbände berücksichtigt wurden, führte zur Be—
jahung dieser Frage für diejenigen Bezirke, die beson—
ders durch die Arbeitslosigkeit betroffen waren. Die
neuerdings gewährten Erleichterungen sind durch den
Runderlaß des Reichsarbeitsministeriums vom
14. August — IV 1050026 der in der Anlage hei⸗
gefügt ist, den obersten Landesbehörden für Erwerbs—
losenfürsorge mitgeteilt worden. Nach diesem Erlaß
sind als Bezirke, die besonders durch die Arbeitslosig—
keit betroffen sind, diejenigen Länder und preußischen
Provinzen anzusehen, in denen die Zahl der Haupt-
unterstützunggempfänger 2v. H. der Einwohnerzahl
übersteigt, und ferner in den Ländern und Provinzen
mit geringerer durchschnittlicher Erwerbslofigkeit als
2v· H. diejenigen Gemeinden, in denen die Zahl der
Hauptunterstützungsempfänger 5v. H. der Einwohner—
zahl übersteigt. Die Erleich erungen, die für Not⸗
standsarbeiten mit Erwerbslosen dieser Bezirke gewährt
werden, beziehen sich vor allem auf den Zinssatz der
gewährten Darlehen, dessen untere Grenze durch den
Exrlaß allgemein auf 4v8. H. festgesetzt wird, und auf
ihre Tilgungsdauer, für die — außer 1 bis Ailgungs
ee Jahren — eine Frist bis zu 15 Jahren zugelassen
MVI—D»„
Gleichseitig wurden die zuständigen Ressorts der
Länder aufgefordert, für die Rotstandsbezirke im Sinne
des Erlasses besondere Programme wirtschaftlich wert—
voller Notstandsarbeiten aufzustellen. Der Haupt
zweck dieser Programme war, die beschleunigte In
anariffnahme umfangreicher Nofstandsarbeiten in den
genannten Bezirken zu ermöglichen; daneben sollten sie
ine Unterlage für den Fall bilden, daß sich die Not
vendigkeit ergebe, einen Teil der Haushaltsmittel des
Reichs für die produktive Erwerbslosenfürsorge auf
dem Anleihewege zu beschaffen. Auf Grund dieser
rogramme sind inzwischen für die Notstands“ezirke
Notstandsarbeiten mit insgesamt 20,2 Millionen
Tagewerken grundsätzlich genehmigt worden, die För—
erungsbeträge dieser Arbeiten belaufen sich auf rund
Millionen A. Der Reichsanteil (nach den ge—
etzlichen Bestimmungen die Hälfte der dafür erforder
ichen Mittel) ist den Ländern zur Verfügung gestellt
vorden, und zwar sind von den Reichsmitteln der pro—
duktiven Erwerbslosenfürsorge in Höhe von 200 Mil—
ibnen 2.M 157 Milliovnen .A. im Wege der Kontin
gentierung auf die Länder verteilt worden).
Eine Aufstellung darüber, wie sich diese Notstands
irbeiten auf die Länder und preußischen Provinzen
einerseits und auf die verschiedenen Arbeitszweige an—
derseits verteilen, enthält die Anlage 6. Daraus er—
zibt sich, daß es sich um Arbeiten der gleichen Art han—
delt, die auch bisher als öffentliche Notstandsarbeiten
gefördert worden sind, nämlich in erster Linie Melio—
rationen, Flußregulierungen, Stauanlagen und Tal—
perren, die vielfach gleichzeitig dem Hochwasserschutz
ind der Gewinnung von Wasserkräften dienen, ferner
Straßen- und Wegebauten und Kanalisationsarbeiten.
kin besonders großer Anteil entfällt auf Straßen—
hauten. In der Aufstellung sind aber nur solche
Ztraßenbauten enthalten, die nach den Bestimmungen
iber öffentliche Notstandsarbeiten gefördert werden,
dazu treten noch die Straßenbauten, für die aus den
Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge eine
Zinsverbilligung gewährt worden ist (Bgl. S. 12).
Für die Förderung der öffentlichen Notstands
irbeiten sind bekanntlich die auf Grund der 8832 und
13 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge er—
assenen Bestimmungen über öffentliche Notstands—
rbeiten vom 30. April 1925 maßgebend. Nach diesen
Bestimmungen können wirtschaftlich wert—
»olle Arbeiten, die andernfalls nicht ausgeführt
verden könnten, also zu sätzliche Mbeitsgelegen—
seit darstellen, eine Förderung aus Mitteln der pro—
uktiven Erwerbslosenfürsorge erhalten. Träger
olcher Notstandsarbeiten muͤssen Gemeinden oder
indere gemeinnützige Körperschaften sein, nur in Aus
rahmefaͤllen auch private Unternehmungen, von dieser
lusnahmemöglichkeit wird aber tatsächlich so gut wie
ein Gebrauch gemacht. Fur kleinere Arbeiten bis zu
2000 Tagewerken wird diese Förderung grundsätzlich
urch den Verwaltungsausschuß des zuständigen
Arbeitsnachweises aus den Mitteln der unterstützenden
Erwerbslosenfürsorge bewilligt, und zwar in Form
ines Zuschusses oder eines Darlehens. Der Zuschuß
darf den Betrag an Erwerbslosenunterstützung, der
urch die Notstandsarbeit erspart wird, in der Regel
nicht übersteigen und nur in Ausnahmefällen das
Anderthalbfache dieser Ersparnis betragen. Wird die
Arbeit durch ein Darlehen gefördert, so darf dieses
Darlehen im Höchstfall bis zum Zweieinhalbfachen der
rsparten Erwerbslosenunterstützung gehen. Bei
zrößeren Arbeiten (uber 2000 Tagewerken) kann zu
dieser »Grundförderung« noch eine sogenannte ver
*XUber die Verwendung des Restes der Haushaltsmitlel val S12
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