Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Organisation ber Verwaltung. 
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regierungen Vorbehalten. Die Aenderung ist auf geeignete Weise zur öffent 
lichen Kenntniß zu bringen. 
10 Hinsichtlich der Veränderungen der Organisation ist die Vor 
aussetzung ausgesprochen worden, daß es jeder Regierung unbenommen sein 
werde, solche Veränderungen, welche im Bedürfniß des Dienstes als noth 
wendig und unanfschieblich sich herausstellen, unter den vertragsmäßigen Vor- 
aussetzilttgen eintreten zu lassen?) 
Allensallsige Veränderungen in der Zahl und Kompetenz der Zollstellen 
theilen sich die Regierungen gegenseitig mit?) 
IL Die Befugnisse der Zoll- und Steuerämter an der Grenze und 
im Innern des Reichs in Bezug auf die Zollabfertigung sind durch die 
Bestimmungen in § 128 und 131 des Vereinszollgesetzes und Abtheilung III 
Nr. I V des Vereinszolltarifs im Allgemeinen geregelt. Hienach haben: 
Ä. Die Grenzämter im Allgemeinen folgende Befugnisse: 
a) Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtnng und jede durch 
das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Zollabfertigung ohne Einschränk 
ung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr 
b) Bei Nebenzollämtern I. Klasse können Gegenstände, von welchen 
die Gefälle nicht über 60 Já für 100 Kg. betragen oder welche nach 
der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen/) 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende 
Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, 
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren 
den Betrag von 300 Jl nicht übersteigen?) 
Zur Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden Waaren 
mit Ladnngsverzeichniß sind Nebenzollämter l. Klasse ohne Einschränk 
ung befugt?) 
Ferner zur Abfertigung der mit der Po st eingehenden Waaren 
ohne Beschränkung?) 
Auch können Nebenzollämter I innerhalb der vorstehend bezeich 
neten Befugnisse Waaren, welche mit der Berührung des Aus 
landes ans einem Theile des Vereinsgebietes in den 
anderen versendet werden, bei dem Ans- und Eingänge ab 
fertigen?) 
c) Ueber Nebenämter II. Klaffe können Waaren, welche nicht höher 
als mit 30 Jl. für 100 Kg. belegt sind, oder welche nach der Stück 
zahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt 
werden, von welchen die Gefälle für die ganze Ladung den Betrag 
von 75 J(, nicht übersteigen. 
') Hauptprot. ber 8. Gcu.-Zvllkouf. § 28 S. 69. 
*) Hauptprot. der 2. Gen.-Zollkonf. § 19 S. 76. Desgl. ber 5. Gen.-Zollkons. § 9 
S. 7. Diese Aenderungen werden im Zentralblatt des Deutschen Reiches, im preußischen 
Zentralblatt und in den Amtsblättern ber einzelnen Staaten publizirt. 
•) § 128 Abs. 2 des VZG. 
4 ) 8 128 Abs. b des VZG. 
Ä ) 8 128 Abs. 4 des VZG. 
6 ) 8 63-69 u 128 Abs. 5 des VZG. 
7 ) § 128 Abs. 8 des VZG. 
«) 8 Hl u. 128 Abs. 9 des VZG.
	        
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