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Organisation der Verwaltung. 177
derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten
Bestände erheben ließ, ganz allein zu vertreten sind und ihr zur
Last fallen.')
Es bleibt ferner in Anbetracht dessen, daß die Kosten für die inneren
Steuerämter und Packhöfe jedem Staate zur Last fallen, auch jedem derselben
überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger
Zahl zu errichten?) wobei in Bezug auf deren Befugnisse und
Personalbestettllng nur diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus den
gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen hervorgehen?)
Nach Art. 16 Ziffer 4 des Vertrags von 1867 sollte auch darauf Bedacht
genommen werden, die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei
den Zollerhebnngs- und Aufsichtsbehörden, sowie bei den Zolldirektivnen durch
Feststellung allgemeiner Normen in möglichste Uebereinstimmung zu
bringen; man hat jedoch bis jetzt hievon Abstand genommen und nur bezüglich
des auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlten Zollpersonals im Grenzbezirke
Normalsätze für die Besoldungen und Pserdegelder festgesetzt?)
I. Bezüglich der Einrichtung auf gemeinschaftliche Kosten im Grenzbezirke
zu errichtender Zollämter und der Zollaufsicht an den
Grenzen können folgende Verabredungen noch jetzt als maßgebend angesehen
werden:
1. Die Auswahl, sowie die Zahl der Hanptzollämter und Nebenzollämter
I soll zunächst unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse
und Erfahrungen, sowie zugleich der durch die größere Zollverbindung eintretenden
Veränderungen geschehen.
2. Eine andere Einrichtung für den Fall, daß dieses durch neue
Ereignisse gerechtfertigt werden kann, ist nicht allein nicht ausgeschlossen, sondern
ausdrücklich vorbehalten.
3. Unter gleichen Voraussetzungen bleibt die Befngniß vorbehalten, nach
Maßgabe der sich darbietenden Motive die Zahl der Haupt- und Nebenzollämter
I zu rednziren oder Hanptzollämter in Nebenzollämter I umzuwandeln
oder allch nach einem unbestreitbaren Bedürfnisse die Erhebung einzelner
Nebenzollämter 1 zu Hauptzollämtern zu beantragen, sofern nicht durch Ertheilung
erweiterter Befugnisse der Zweck zu erreichen wäre.
4. Insbesondere wird sich jede Regierung zur Pflicht machen, da, wo
Ersparnisse in Beziehung auf Personalb estel lung und Amts d ot i rung,
i) Art. 16 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867, s. n. Abschnitt IV.
*) In den Hansestädten Lübeck, Hamburg und Bremen wurden auf Kosten des
Zollvereins und zwar in Bremen nach dem Vertrage vom 26. Januar 1856, am 1. Januar
1857 in Lübeck; welches seitdem zum Zollgebiete gehört, am 11. August 1868 (siehe
Bd. V der Verträge S. 178 Prot. v. 14. Mai 1868) und in Hamburg mit 31. Oktober
1868 (s. Bd. V der Verträge S. 513 ff.) Hauptzollämter errichtet, von welchen Bremen
der k. pr. Provinzialsteuerdircktion zu Hannover, Lübeck und Hamburg der k. pr. Provinzialsteucrdirektion
zu Altona (früher Älückstadt) unterstellt wurden. Diese Hauptzollämter erhalten
ihr Personal ans den Beamten verschiedener Bundesstaaten, führen den Titel „Zollvereinsländisch",
seit 1872 aber: „kaiserliche Hauptzollämter" (s. Erlas; des Reichskanzlers vom 26.
August 1872 Reichsgesepblatt 1872 0. 376). Mit 1. April 1883 wurden das kaiserl. Hauptzollamt
Hamburg in ein vereinsländisches, das kaiserl. Hauptzollamt Lübeck in ein
lübcckisches und das kaiserl. Hauptzollamt Bremen in ein kgl. pre uh. HauptzoUamt umgewandelt.
tZentralbl. des Reichs 1883 0. 75.)
*) Art. 16 Abs. 3 des Vertrages v. 8. Juli 1867.
4 ) 0iehe hierüber Abschnitt IX.