Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Organisation  der  Verwaltung.  177
derjenigen  Regierung,  welche  den  Beamten  angestellt  hat,  oder  welche  die  entwendeten ­
  Bestände  erheben  ließ,  ganz  allein  zu  vertreten  sind  und  ihr  zur
Last  fallen.')
Es  bleibt  ferner  in  Anbetracht  dessen,  daß  die  Kosten  für  die  inneren
Steuerämter  und  Packhöfe  jedem  Staate  zur  Last  fallen,  auch  jedem  derselben ­
  überlassen,  solche  Aemter  innerhalb  seines  Gebietes  in  beliebiger ­
  Zahl  zu  errichten?)  wobei  in  Bezug  auf  deren  Befugnisse  und
Personalbestettllng  nur  diejenigen  Beschränkungen  eintreten,  welche  aus  den
gesetzlichen  oder  sonstigen  Bestimmungen  hervorgehen?)
Nach  Art.  16  Ziffer  4  des  Vertrags  von  1867  sollte  auch  darauf  Bedacht ­
  genommen  werden,  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten  bei
den  Zollerhebnngs-  und  Aufsichtsbehörden,  sowie  bei  den  Zolldirektivnen  durch
Feststellung  allgemeiner  Normen  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu
bringen;  man  hat  jedoch  bis  jetzt  hievon  Abstand  genommen  und  nur  bezüglich
  des  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  bezahlten  Zollpersonals  im  Grenzbezirke ­
  Normalsätze  für  die  Besoldungen  und  Pserdegelder  festgesetzt?)
I.  Bezüglich  der  Einrichtung  auf  gemeinschaftliche  Kosten  im  Grenzbezirke ­
  zu  errichtender  Zollämter  und  der  Zollaufsicht  an  den
Grenzen  können  folgende  Verabredungen  noch  jetzt  als  maßgebend  angesehen
werden:
1.  Die  Auswahl,  sowie  die  Zahl  der  Hanptzollämter  und  Nebenzollämter ­
  I  soll  zunächst  unter  Berücksichtigung  der  bisherigen  Verhältnisse
und  Erfahrungen,  sowie  zugleich  der  durch  die  größere  Zollverbindung  eintretenden ­
  Veränderungen  geschehen.
2.  Eine  andere  Einrichtung  für  den  Fall,  daß  dieses  durch  neue
Ereignisse  gerechtfertigt  werden  kann,  ist  nicht  allein  nicht  ausgeschlossen,  sondern ­
  ausdrücklich  vorbehalten.
3.  Unter  gleichen  Voraussetzungen  bleibt  die  Befngniß  vorbehalten,  nach
Maßgabe  der  sich  darbietenden  Motive  die  Zahl  der  Haupt-  und  Nebenzollämter ­
  I  zu  rednziren  oder  Hanptzollämter  in  Nebenzollämter  I  umzuwandeln ­
  oder  allch  nach  einem  unbestreitbaren  Bedürfnisse  die  Erhebung  einzelner
Nebenzollämter  1  zu  Hauptzollämtern  zu  beantragen,  sofern  nicht  durch  Ertheilung
  erweiterter  Befugnisse  der  Zweck  zu  erreichen  wäre.
4.  Insbesondere  wird  sich  jede  Regierung  zur  Pflicht  machen,  da,  wo
Ersparnisse  in  Beziehung  auf  Personalb  estel  lung  und  Amts  d  ot  i  rung,

i)  Art.  16  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867,  s.  n.  Abschnitt  IV.
*)  In  den  Hansestädten  Lübeck,  Hamburg  und  Bremen  wurden  auf  Kosten  des
Zollvereins  und  zwar  in  Bremen  nach  dem  Vertrage  vom  26.  Januar  1856,  am  1.  Januar ­
  1857  in  Lübeck;  welches  seitdem  zum  Zollgebiete  gehört,  am  11.  August  1868  (siehe
Bd.  V  der  Verträge  S.  178  Prot.  v.  14.  Mai  1868)  und  in  Hamburg  mit  31.  Oktober
1868  (s.  Bd.  V  der  Verträge  S.  513  ff.)  Hauptzollämter  errichtet,  von  welchen  Bremen
der  k.  pr.  Provinzialsteuerdircktion  zu  Hannover,  Lübeck  und  Hamburg  der  k.  pr.  Provinzialsteucrdirektion
  zu  Altona  (früher  Älückstadt)  unterstellt  wurden.  Diese  Hauptzollämter  erhalten
ihr  Personal  ans  den  Beamten  verschiedener  Bundesstaaten,  führen  den  Titel  „Zollvereinsländisch", ­
  seit  1872  aber:  „kaiserliche  Hauptzollämter"  (s.  Erlas;  des  Reichskanzlers  vom  26.
August  1872  Reichsgesepblatt  1872  0.  376).  Mit  1.  April  1883  wurden  das  kaiserl.  Hauptzollamt
  Hamburg  in  ein  vereinsländisches,  das  kaiserl.  Hauptzollamt  Lübeck  in  ein
lübcckisches  und  das  kaiserl.  Hauptzollamt  Bremen  in  ein  kgl.  pre  uh.  HauptzoUamt  umgewandelt. ­
  tZentralbl.  des  Reichs  1883  0.  75.)
*)  Art.  16  Abs.  3  des  Vertrages  v.  8.  Juli  1867.
4 )  0iehe  hierüber  Abschnitt  IX.
            
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