Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü.  Aufscs;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

ohne  dem  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  möglich  werden,  diese  zum  Vortheile  der
Gesammtheit  zu  realisiren,  sofern  dereinst  Redllktionen  eintreten.')
5.  Sollen  btc  Nebenzollämter  I  in  der  Regel  neben  dem  Verwalter  noch
mit  einem  Assistenten  besetzt  sein?)
6.  Hinsichtlich  der  Bildung  von  Nebenzollämtern  II  und  Legitimationsschein
  -Ausfertigungsstellen  ist  bestimmt,  daß  diese  jeder
Landesregierung  überlassen  bleibe.  Bezüglich  der  letztgenannten  Stellen  wurde
jedoch  der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  in  Ansehung  der  Geschäftsführung,
der  Ausfertigung  der  Legitimationsscheine  re.  auch  die  Ortsobrigkeiten  mitzuwirken ­
  hätten  und  daß  es  für  jede  Regierung  die  Aufgabe  sei,  durch  geeignete
Einleitungen  eine  solche  Mitwirkung  herzustellen?)
7.  Was  die  wegen  des  Postverkehrs  etwa  erforderlichen  außerordentlichen ­
  Einrichtungen  betrifft,  so  ist  vereinbart,  daß  dergleichen  Einrichtungen
ohne  weitere  Belastung  der  Gemeinschaft  zu  treffen  seien  und  falls
nicht  etwa  den  Grenzoberkontroleuren  die  dahin  einschlägigen  Geschäfte
aufgetragen  werden  können,  durch  Abordnung  der  vorhandenen  Assistenten
oder  durch  Gründung  eigener  durch  diese  Assistenten  zu  versehender  Expo ­
  si  tur  en  dem  Bedürfnisse  abzuhelfen  sein  werde?)
8  Bezüglich  der  Regn  li  rung  der  Zollan  f  sicht  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  wird  angenommen:  daß  die  Zahl  der  berittenen
Grenzaufseher  derjenige,!  der  Oberinspektoren  und  der  Grenzoberkontrolenre
zusammengenommen  gleich  sein  solle.-')
Ferner  haben  die  einzelnen  Regierungen  die  Befugnis;,  in  Fällen,  in
welchen  eine  Verminderung  der  Oberkontrolenre  oder  berittenen  Grenzanfseher
  zulässig  und  eine  Vermehrung  der  Fnßanfseher  angemessen  erscheint,
statt  der  ersteren  Fnßanfseher  anzustellen  und  zwar  statt  eines  Oberkontroleurs
3  Fnßanfseher  und  statt  3  berittener  Aufseher  5  Fnßanfseher.")
9.  Bezüglich  der  Bildung  des  Grenz  bezirke  s  ist  bestimmt?)  daß
alle  Orte,  welche  als  Punkte  der  Binnenlinie  bezeichnet  sind,  als  zum
Grenzbezirke  gehörig  angesehen  werden,  dieses  soll  auch  von  Flüssen,  Bächen,
Chausseen  und  Wegen  gelten,  durch  welche  der  Lauf  der  Binnenlinie  beschrieben
wird.  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinie  Orte  rc.  als  Punkte  derselben ­
  ohne  nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  angegeben,  so  bildet  jedesmal ­
  der  kürzeste  Fahrweg  von  einem  Punkte  zum  anderen  oder  in  Ermangelung ­
  eines  Fahrweges  die  kürzeste  Linie  die  Binnenlinie.  Die  Aenderung
des  Grenzbezirkes  kann  nach  Bedürfniß  eintreten  und  ist  den  Bnndes-')

  Münchener  Vollzugsprotokoll  v.  14.  Fcbr.  1834  Beilage  XXXVI  §  8  (Bd.  1  >>.  346
der  Verträge);  Karlsruher  Vollzugsprot.  v.  5.—29.  Okt.  1835  Beilage  VIII  §  7  (Bd.  II
p.  137  der  Verträge).  Der  Versuch  einer  Uebernahme  sämmtlicher  Zoll-  und  Slenerverwaltungskostcn
  ans  das  Reich  resp.  die  Zvllgemeinschaft  hat  bis  jept  zu  keinem  Resultate
geführt.  (Ş.  Drucks,  des  Bnndesrathes  Nr.  30  v.  1876  und  Nr.  120  v.  1878).
2 )  Münchener  Vollzugsprot.  Beilage  XXXVI  §  10  c  (1.  c.  p.  347).
3 )  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  0.  §  83—85  (a.  a.  O.  S.  361—362);  Karlsruher
Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  30  u.  38  (a.  a.  O.  S.  144).
*)  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  93  (a.  a.  O.  S.  368);  Karlsruher  Vollzugs-Protokoll
  a.  a.  O  §  46  (a.  a.  O.  S.  149).
*)  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  88;  (a.  a.  O.  S.  365);  .Karlsruher  Vollzugsprotokoll ­
  a.  a.  O.  §  42  (<x.  a.  O-  S-  147);  Hauptpr.  der  13.  Gen.-Konferenz  §  32  S.  81.
6 )  Besonderes  Prot.  d.  d.  München  den  ».  September  1836  Ziff.  IV  («litige  zum
Hauptprot.  der  I.  Gen.-Zollkonf.).
7 )  Besonderes  Prot.  v.  1834  Beil.  XXXVI  des  Münchener  Vollzugsprot.  Bd.  I  der
Verträge  S.  341.
            
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