Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen. 647
Glanzzeit des Systems Law weniger eine Wirkung der Umstände,
als das des Herzogs von Westminster, des Besitzers ausgedehnter
Wohnviertel in London ? Ist der Mehrwert, den die alten Kapitalien
durch das Sinken des Zinsfußes erhalten, in seinen Ursprüngen
weniger gesellschaftlich verursacht, als der Zuwachs des Bodenwertes
unter dem Einfluß einer wachsenden Bevölkerung? Das unearned
increm ent! Überall findet es sich in den modernen Gesellschaften,
denn die Gesellschaft verteilt die Einkommen nicht wie ein Schul
lehrer, der den fleißigsten und bravsten Schüler belohnt. Die Gesell
schaft zahlt für die seltensten Dienste eine Prämie, ohne sich darum
zu kümmern, ob sie Opfer gekostet haben oder nicht, und sie tut
dies nur zu dem Zwecke, das stärkere Bedürfnis auszudrücken, das
sie nach diesen Diensten hat. Mit welchem Recht kann man daher
eine einzige dieser Renten herausgreifen? Entweder muß man sie
alle konfiszieren oder keine.
Stuaet Miel hat schon die einzig mögliche Antwort auf diese t
Argumente gegeben: daß nämlich keine der angeführten Renten diel
Dauer oder die Allgemeinheit der Bodenrente hat 1 ). Die Antwort!
erschien stark genug, um eine lebhafte Bewegung zugunsten einer
teilweisen Anwendung der Ideen Geoege’s und Mill’s zu rechtfertigen.
Zahlreiche Vereine sind in England, in Amerika und Australien
um das Jahr 1880 gegründet worden, um das, was die Anhänger
Heney Geoege’s seine „erhabenen Wahrheiten“ nennen, zu verbreiten.
Ihr Einfluß ist seit einigen Jahren bedeutend gesunken. Dagegen
sind häufig Versuche gemacht worden, um den Mehrwert des Bodens,
hauptsächlich in den großen Städten 2 ), durch besondere Steuern zu
treffen. In Frankreich gestattet schon seit 1807 ein Gesetz, von den
Grundbesitzern, deren Gelände von großen öffentlichen Arbeiten be
rührt wird, eine Sonderentschädigung zu erheben, wenn diese Arbeiten
für sie einen Mehrwert bedeuten sollten 3 ). Es wird aber selten an-
eiu bedeutendes Vermögen, indem er weiter nichts tat, als seinen Buckel gegen
Entgelt als Tisch beim Ausfällen und Unterschreiben der Zeichnungsformulare
herzugeben (Anm. d. Übers.).
1 ) Mill, Dissertations and Discussions, B. IV, S. 298.
2 ) Besonders in England sind seit zehn Jahren zahlreiche derartige Projekte
■vorgelegt und vor parlamentarischen Kommissionen diskutiert worden. In dem oben
angeführten Werke Einacdx’s sind sie in scharfsinniger Weise erörtert worden, wie
auch in einem Aufsatz Edgewoeth’s im Economic Journal vom Jahre 1906, der
Re Cent Schemes for rating urban land values betitelt ist.
8 ) Der Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Sept. 1807 besagt; „Wenn infolge von
A-rbeiten, die im vorliegenden Gesetz schon aufgefiihrt worden sind, wenn zur Öffnung
neuer Straßen, zur Bildung neuer Plätze, . . . zur Konstruktion von Kaianlagen oder
für irgendwelche anderen öffentlichen Arbeiten . . ., Privatbesitz eine auffällige Wert
steigerung erfahren hat, kann solcher Besitz zur Zahlung einer Entschädigung heran
gezogen werden, die bis zur Hälfte der so von ihm erworbenen Vorteile gehen