Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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doch  zum  mindesten  seine  schärfere  Anspannung  hintanzuhalten.  Indes
war  das  Gesetz  seinem  ganzen  Aufbau  nach,  da  es  die  Durchführung
der  Deform  nicht  zwingend  vorschrieb,  sondern  von  der  freien  Entschließung ­
  der  Gemeinden  abhängig  machte,  nicht  geeignet,  eine  große
praktische  Bedeutung  zu  erlangen  1 ).
Freilich  war  mit  dem  Gesetz  von  1898  die  Reformbewegung
nicht  zum  Abschluß  gelangt.  Schon  bei  den  Parlamentsverhandlungen
über  dasselbe  war  von  der  Deputiertenkammer  eine  von  Maggiorino
Ferraris  u.  a.  eingebrachte  Tagesordnung  einstimmig  angenommen
worden,  in  der  die  Staatsregierung  aufgefordert  wurde,  einen  Gesetzentwurf ­
  vorzulegen  betreffend  die  allmähliche  Abschaffung  der  dazi
di  consumo  und  zwar  zunächst  derjenigen,  welche  die  allernotwendigsten ­
  Yerbrauchsgegenstände  belasteten.
In  Erfüllung  der  in  dieser  Tagesordnung  enthaltenen  Aufforderung ­
  brachte  die  Regierung  verschiedene  Entwürfe  ein,  von  denen  der
unter  dem  30.  November  1901  vorgelegte  Gesetz  wurde.  Das  Gesetz
vom  23.  Januar  1902  (Nr.  25)  gab  dem  Mehloktroi  (dazio  sui
farinacei)  den  Todesstoß.  Es  vollendete  somit  die  Reform,  die  das
Gesetz  von  1894  eingeleitet  hatte.  Nicht  mit  einem  Male  aber  wollte
man  ihn  aus  den  Gemeindeetats  verschwinden  lassen,  um  nicht  das
Gleichgewicht  zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  empfindlich  zu
stören.  Die  Abschaffung  geschah  vielmehr  stufenweise.  Während  er
in  den  offenen  Gemeinden  mit  dem  1.  Januar  1903  abzuschaffen  war,
war  dieser  Termin  für  die  geschlossenen  Orte  mit  Rücksicht  auf  die
Schwierigkeit,  in  kurzer  Zeit  genügenden  Ersatz  zur  Deckung  des
Steuerausfalls  zu  beschaffen,  auf  den  30.  Juni  1904  verlängert  worden.
Den  (geschlossenen)  Gemeinden  aber,  denen  die  Mehlbesteuerung  mehr
als  40  °/ 0  ihres  Gesamterträgnisses  aus  dem  dazio  di  consumo  erbrachte
oder  die  einen  5  Lire  pro  Doppelzentner  übersteigenden  Steuersatz
auf  Mehl  erhoben,  war  ein  längerer  Zeitraum  für  die  Abschaffung
Vorbehalten  worden.  Am  30.  Juni  1907  machten  nur  noch  zwei  Gemeinden ­
  von  dieser  Befugnis  Gebrauch 2 ).
Die  Mittel  zur  Durchführung  dieser  Reform  waren  verschieden.
Man  glaubte  von  vornherein,  die  in  die  Gemeindefinanzen  tief  einschneidende ­
  Reform  nur  mit  staatlicher  Hilfe  durchführen  zu  können.
Man  half  daher  mit  staatlicher  Intervention,  indem  man  8 / 10  des
')  Zumal  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  zu  kompliziert  und  kasuistisch
waren,  um  eine  wirksame  Durchführung  der  Reform  zu  verbürgen.
*)  Der  Mehloktroi  war  bis  1905  in  2711  Gemeinden  mit  einem  Gesamterträgnis
von  über  29  Mill.  L.  (einschließlich  Rom  und  Neapel)  abgeschafft  worden.
            
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