Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Unbedeutender  sind  die  Oktroireformen  in  der  Folgezeit.  So
schloß  das  Gesetz  vom  22.  März  1903  (N.  152j  den  denaturierten
Spiritus  von  dem  dazio  consumo  sowie  jeder  kommunalen  Belastung
aus.  Das  Gesetz  vom  8.  Juli  1903  (N.  320)  schaffte  den  Oktroi  auf
Agrumen  (Orangen,  Zitronen  usw.)  und  ihre  Derivate  ab.
An  dieser  Stelle  erwähnt  sei  endlich  noch  das  Gesetz  vom  6.  Juli
1905  (N.  323),  das  die  Konsolidierung,  Revision  und  Einhebung  der
von  den  Gemeinden  an  den  Staat  für  den  staatlichen  dazio  di  consumo ­
  zu  entrichtenden  jährlichen  Kanons  (canoni  daziari)  betrifft 1 ).
Es  konsolidiert  die  Kanons,  d.  h.  es  fixiert  die  an  die  Staatskasse
für  den  staatlichen  dazio  di  consumo  abzuführenden  jährlichen  Beträge ­
  auf  die  10  Jahre  1906/15,  so  daß  die  über  die  Kanons  hinaus  *  i

nur  ein  Überschuß  von  33,5  Mill.  L.  verblieb.  Der  Oktroi  in  Italien  zeigt  hiernach
die  Tendenz,  sich  zu  einer  ausschließlichen  Gemeindesteuer  zu  entwickeln.
*)  Obiges  Gesetz  regelt  das  Verhältnis  des  Staates  zu  den  Gemeinden  bezüglich
des  staatlichen  dazio  di  consumo,  da  der  Staat  nicht  selbst  durch  eigene  Beamte
die  Binhebung  desselben  (mit  Ausnahme  von  Rom  und  Neapel)  besorgt.
Zur  Geschichte  der  Konsolidierung  des  staatlichen  dazio  di  consumo  sei
folgendes  bemerkt:
Nach  dem  Gesetz  vom  3.  Juli  1864  (Nr.  1827)  erfolgte  die  Erhebung  der
staatlichen  dazi  di  consumo  im  Wege  des  Abonnements  bei  den  Gemeinden  auf
der  Grundlage  des  „gemutmaßten  örtlichen  Konsums“  (Art.  17:  „La  riscossione
dei  dazi  di  consumo  governativi  avrä  luogo  per  ahbuonamento  coi  comuni,
i  quali  ne  facciano  domanda  ed  assumano  l’obbligo  di  pagarue  direttamente
l’ammontare,  che  verrä  stabilito  di  accordo,  sulla  base  del  presunto  consumo ­
  locale,  secondo  le  norme  che  saranno  determinate  col  regolamento“).  Diese
Bestimmung  gab  zu  Reibungen  und  Konflikten  zwischen  Staat  und  Gemeinden
Anlaß,  namentlich  in  bezug  auf  die  Feststellung  des  „gemutmaßten“  Konsums.
Daher  schlug  Magliani  i.  J.  1887  vor  (Disegno  di  legge  del  19  november  1887,
N.  13,  art.  8),  die  Kanons  zu  konsolidieren.  „Solche  durch  Gesetz  statuierte  Konsolidierung ­
  ändert  im  wesentlichen  den  gegenwärtigen  Stand  der  Dinge  nicht,
sondern  macht  ihn  normal,  legalisiert  ihn  gleichsam  und  enthebt  die  Regierung
den  ernsten  Anlässen  zu  Konflikten  mit  den  Lokalvertretungen.  Außerdem  nützt
die  Konsolidierung  den  Gemeindeflnanzen,  weil  sie  die  Wirkungen  des  wirtschaftlichen ­
  Fortschritts  und  des  Wachstums  des  Wohlstandes  des  Landes  ganz  zu  ihrem
Vorteil  gereichen  lassen“  (Entwurf,  S.  16).  Man  macht  namentlich  zugunsten  der
Konsolidierung  des  staatlichen  dazio  di  consumo  geltend,  daß  der  Staat  eine  feste,
sichere  Einnahme  habe  und  daß  andererseits  auch  die  Gemeinden  bei  Aufstellung
ihrer  Wirtschaftspläne  mit  einem  festen  Faktor  rechnen  könnten.  Durch  Gesetz
vom  8.  August  1896  sind  die  Kanons  zum  ersten  Male  auf  10  Jahre  konsolidiert
worden.  Im  Jahre  1898  hatte  die  Deputiertenkammer  beschlossen,  sie  dauernd  zu
konsolidieren,  der  Senat  jedoch  lehnte  dieses  Prinzip  aus  Opportunitätsgründen  ab.
—  Im  Gesetzentwurf  vom  11.  Februar  1910  (Sonnino)  war  vorgeschlagen  worden,
den  staatlichen  dazio  di  consumo  ganz  an  die  Gemeinden  abzutreten.
            
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