Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

(Art.  217  Reglern.).  Die  innere  Zone,  die  als  ein  besonderes  Überwachungsgebiet ­
  im  Bedürfnisfall  gebildet  werden  kann,  liegt  innerhalb
des  Zollgürtels  in  einer  Breite  bis  zu  25  Meter  außerhalb  der  Bahnhöfe, ­
  ihrer  dazugehörigen  Nebengebäude  und  der  Eisenbahnstrecken,
die  das  Zollgebiet  durchschneiden  (Art.  219  Reglern.).  Besondere
Kontroll-  und  Überwachungsmaßregeln  gelten  für  die  Herstellung  und
Erzeugung  von  Waren,  für  ihre  Einbringung  in  Niederlagsräume
u.  dgl.  Die  Lokalitäten,  die  zur  Herstellung  von  Alkohol,  Schnaps
und  Likören  dienen,  unterliegen  besonderer  Aufsicht.  Besondere
Überwachungsvorschriften  gelten  ferner  für  die  Niederlagsräume  für
steuerpflichtige  Objekte,  dann  für  die  Lokalitäten,  in  die  Waren  temporär ­
  eingeführt  oder  in  denen  Tiere  gehalten  werden,  für  die  dem
Wein-  und  Olivenbau  dienenden  Grundstücke,  für  die  Einrichtungen
und  Lokalitäten,  die  zum  Keltern  von  Wein,  zum  Mahlen  und
Pressen  der  Oliven  usw.  bestimmt  sind,  namentlich  aber  für  die  Bahnhöfe ­
  der  Eisenbahnen  (Art.  221  Reglern.).
Da  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  der  geschlossenen
Gemeinden  steuerrechtlich  als  offene  behandelt  werden  und  darum  in
ihnen  ein  anderer  Erhebungsmodus  begegnet,  so  unterliegt  nicht  alles,
was  in  der  Gemeinde  ge-  und  verbraucht  wird,  der  Besteuerung,
sondern  nur,  was  innerhalb  des  Zollgürtels  konsumiert  oder  in  das
Innere  des  Ortes  eingeführt  wird.
Die  offenen  Gemeinden  haben  zwar  ein  räumlich  ■  verhältnismäßig ­
  ausgedehnteres  Besteuerungsgebiet  als  die  geschlossenen,  aber
die  Besteuerung  ist  weniger  intensiv  als  in  diesen.  In  den  offenen
Gemeinden  wird  nur  der  Konsum  besteuert,  der  im  Kleinverkauf  sich
manifestiert,  so  daß  jeder  andere  steuerfrei  bleibt.  Zwei  schwere
Nachteile  sind  daher  an  diesen  Besteuerungsmodus  geknüpft.  Einmal
werden  nicht  alle  Konsumenten  von  der  Steuer  getroffen,  sondern
nur  die,  welche  ihre  Waren  im  kleinen  einkaufen,  vorzugsweise  also
die  ärmeren  Klassen.  Eine  —  allerdings  sehr  wichtige  —  Ausnahme
besteht  in  bezug  auf  Fleisch,  insofern  als  hier  die  Abgabe  als
Schlachtsteuer  eine  allgemeine  ist  *).  Ein  weiterer  durch  diese  Erb

  Eine  weitere  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  betrifft  die  Besteuerung
solcher  Objekte,  für  die  das  Gesetz  besondere  Erhebungsformen  zuläßt,  die  nicht
an  den  Akt  des  Verkaufs  anknttpfen  (so  bei  Besteuerung  von  Futtermitteln,  Baumaterialien, ­
  Gas  und  Elektrizität  (Art.  9  des  Ges.  v.  23.  Jan.  1902)).  Dazu  kommt
eine  sehr  wichtige  tatsächliche  Ausnahme:  die  leicht  verderblichen  Waren,  die
schnell  konsumiert  werden,  sind  auch  die  wohlhabenderen  Klassen  meist  genötigt,
im  kleinen  einzukaufen.
            
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