Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

Die  eigentlichen  kommunalen  dazi  di  consumo  erstrecken ­
  sich  auf  fast  alle  Ge-  und  Yerbrauchsgegenstände  des  täglichen ­
  Lehens.  Das  Gesetz  zählt  zwar  (im  Artikel  13)  nur  einige
Arten  der  steuerbaren  Objekte  auf,  die  Aufzählung  ist  aber  nicht
erschöpfend.  Hiernach  können  die  Gemeinden  eigene  dazi  di  consumo
erheben  auf  die  nicht  von  den  staatlichen  getroffenen  Eßwaren  und
Getränke 1 ),  dann  auf  Yiehfutter  (und  Spreu),  Brennstoffe,  Baumaterialien, ­
  Möbel,  Seifen  (auch  Parfüms,  kosmetische  Mittel),  Fette
und  auf  andere  ähnliche  Gegenstände  lokalen  Konsums  *  2  3 ).  Sofern  es
sich  um  andere  Gegenstände  als  die  aufgezählten  handelt,  bedürfen
die  Dazitarife  der  Genehmigung  durch  königliches  Dekret  nach  Anhören ­
  des  Staatsrats  (Art.  17).  Im  anderen  Fall  ist  die  Genehmigung
durch  den  Provinzialausschuß  erforderlich,  desgleichen  für  die  Tarife
der  Zuschlagsdazi  (Art.  12  Abs.  1  u.  2  Reglern.).  Der  Maximalsatz
des  gemeindlichen  dazio  consumo  beträgt  20  %  des  Wertes  der  Waren
(Art.  13  Abs.  1).  Die  Gemeinden  dürfen  nicht  ihre  dazi  erhöhen
oder  neue  auf  die  im  Artikel  13  Abs.  1  aufgeführten  Gegenstände
legen  gegenüber  dem  Stande  ihrer  Besteuerung  am  1.  Dezember  1901,
es  sei  denn,  daß  die  notwendigsten  Gegenstände  des  Verbrauchs s )
entsprechend  entlastet  werden  (Art.  13  Abs.  2).  Diese  sozialpolitisch
wichtige  Bestimmung  brachte  das  Gesetz  vom  23.  Januar  1902
(Nr.  25).
Befreit  von  der  kommunalen  Yerbrauchsbesteuerung
sind  außer  Mehl,  Agrumen  usw.  (Art.  18  ff.)  solche  Gegenstände,  die
nicht  für  den  unmittelbaren  Konsum  bestimmt  sind  und  einer  Beoder
  Verarbeitung  unterliegen,  namentlich  die  gewerblichen  und
industriellen  Rohstoffe  (Art.  34  Abs.  1  Reglern.).  Durch  königliches ­
  Dekret  kann  indes  die  Besteuerung  der  Rohstoffe  genehmigt
werden,  sofern  die  Einhebung  des  dazio  di  consumo  von  den  daraus
Artikel  Zuschläge  zu  erheben.  Den  offenen  Orten  hingegen  war  gestattet,  eigene
dazi  auf  dieselben  zu  legen.  Das  Gesetz  von  1902  dehnte  die  staatlichen  dazi
und  damit  die  Zuschläge  auf  die  offenen  Gemeinden  aus.
*)  Die  ergiebigsten  Verbrauchsabgaben,  die  auf  Wein  und  Fleisch,  hat  sich
der  Staat  Vorbehalten,  so  daß  weniger  wichtige  allgemeine  Verbrauchsobjekte  den
Gemeinden  zur  Besteuerung  verbleiben,  zumal  Mehl  und  Brot  von  der  Belastung
ausgeschlossen  sind.  Die  Medizinalgetränke  sind  steuerfrei.
2 )  Art.  13  Abs.  1:  I  Consigli  comunali  possono  inoltre  imporre  un  dazio  proprio ­
  di  consumo  nel  limite  del  20  per  cento  del  valore  sugli  altri  commestibili  e
bevande,  sui  foraggi,  combustibili,  materiali  da  oostruzione,  mobili,  sapone,  materie
grasse  ed  altre  di  consumo  locale,  di  natura  analoga  ai  generi  suindicati.
3 )  Zu  diesen  gehören  auch  die  gewerblichen  Kohstoffe.

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