Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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ins  Auge  zu  fassen,  hinsichtlich  dessen  eine  Maßnahme  dringend  notwendig ­
  erscheint“  (S.  43).
„Was  die  dazi  di  consumo  anlangt,  so  duldet  die  Regelung  zweier
Dinge  keinen  Aufschub;  einmal  das  Verhältnis  des  Staates  zu  den
Gemeinden  besser  zu  ordnen;  sodann  die  lokalen  Gewerbe  von  gewissen ­
  Übelständen  zu  befreien,  denen  sie  durch  die  gegenwärtige
Regelung  der  dazi  unterworfen  sind“  (S.  16).
Bezüglich  des  ersteren  Punktes  schlug  Magliani  aus  Opportunitätsgründen ­
  vor,  die  von  den  Gemeinden  an  die  Staatskasse  für  den
staatlichen  dazio  consumo  zu  zahlenden  jährlichen  Kanons  auf  5  Jahre
zu  konsolidieren 1 ).  In  Hinsicht  des  zweiten  Punktes  wollte  er  vor
allem  die  gewerblichen  Rohmaterialien  nach  Möglichkeit  steuerfrei
lassen.  Namentlich  Kohle  und  Koks  sollten  im  volkswirtschaftlichen
Interesse  unbelastet  sein.  Der  Einnahmeausfall  sollte  zum  Teil  durch
eine  Gassteuer  gedeckt  werden.  Das  wichtigste  aber  war  die  —  schon
vorher  wiederholt  versuchte  —  Abschaffung  der  kommunalen  Kleinverkaufsabgabe ­
  auf  Getränke  und  Eleisch  in  den  geschlossenen  Gemeinden. ­
  „Wenige  geschlossene  Kommunen  haben  von  dieser  Ermächtigung ­
  Gebrauch  gemacht,  aber  wo  dieser  Ergänzungsdazio  angewendet ­
  wurde,  gab  er  zu  lebhaften  Klagen  seitens  der  Gewerbetreibenden ­
  Anlaß,  besonders  in  Alexandria,  Genua  und  Turin  .  .  .
Gegen  den  Dazio  vom  Kleinverkauf  richten  sich  mit  Recht  die  Gründe
der  ärmeren  Konsumenten,  denen  vor  allem  die  Abgabe  aufgebürdet
wird.  Die  Gewerbetreibenden  ihrerseits  klagen  über  die  lästigen  Formalitäten, ­
  welche  die  Form  des  dazio  consumo  unter  schwerer  Schädigung ­
  ihrer  Interessen  bedingt“  (S.  12).  Dagegen  sollte  der  Bingangsdazio
  entsprechend  erhöht  werden  dürfen,  um  den  eventuellen  Ausfall
zu  decken.  Aus  sozialpolitischen  Gründen  war  die  Befreiung  der
Genossenschaften,  soweit  es  sich  um  den  Verkauf  von  Nahrungsmitteln
(mit  Ausnahme  vcn  Fleisch)  an  ihre  eigenen  Mitglieder  handelte  und
die  Erwerbsabsicht  fehlte,  vorgesehen.  Im  übrigen  hielt  der  Entwurf
an  der  Auffassung  fest,  daß  „die  Abschaffung  wie  übermäßige  Beschränkung ­
  der  dazi  di  consumo  .  .  .  den  Grundgedanken  eines  rationellen ­
  und  gerechten  Gemeindesteuersystems  nicht  entspreche.  In
Wahrheit  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  die  dazi  di  consumo  die
hauptsächlichste,  wenn  nicht  einzige  Form  sind,  mittels  deren  die  vom
Glück  weniger  gesegneten  Klassen  an  den  Ausgaben  partizipieren,  die
unmittelbar  oder  mittelbar  sie  betreffen,  besonders  in  den  städtischen

*)  Siehe  Anm.  1  auf  S.  92.
            
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