Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

alten  Grundlage  erhoben.  Die  Erhebung  von  Kommunalzuschlägen
steigert  das  Maß  der  Ungleichheiten  vielfach  bis  aufs  äußerste.  Hiervon ­
  später  Näheres.
Die  Erträge  der  Grundsteuer  sind  in  den  letzten  Jahren  sehr
stark  zurückgegangen.  Während  sie  1885/86  noch  über  120  Mül. 1 )  L.
erbrachte,  ergab  sie  1887/88  nur  noch  106  Milk  (Abschaffung  der
Kriegszehnte!).  Von  etwa  1900  ab  fiel  der  Ertrag  in  rapidem  Tempo
bis  auf  84,08  Mill.  i.  J.  1907/08  und  auf  82,21  Mill.  i.  J.  1912/13  -)
(Wirkung  der  Neukastastrierung).
2.  Die  Gebäudesteuer  (imposta  sui  fabbricati)  wurde  durch
Gesetz  vom  14.  Juli  1864  vereinheitlicht.  Anfänglich  war  sie  mit  der
Grundsteuer  vereinigt.  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1865  wurde
sie  aber  zu  einer  selbständigen  Steuer  erhoben  und  durch  Gesetz  vom
11.  Mai  1865  von  einer  Repartitions-  in  eine  Quotitätssteuer  umgestaltet. ­

Die  Steuer  trifft  grundsätzlich  alle  Gebäude,  mit  Ausnahme  der
für  öffentliche  Zwecke  bestimmten  und  der  landwirtschaftlichen  (hier
insbesondere  der  Wirtschaftsgebäude  und  der  Arbeiterwohnungen) *  2  3 ).
Sie  trifft  also  auch  die  gewerblichen  und  industriellen  Gebäude,  freilich ­
  in  der  Hauptsache  die  städtischen  Wohngebäude.  Die  Grundlage ­
  der  Besteuerung  bildet  der  wirkliche  oder  präsumierte  Mietsertrag, ­
  jedoch  unter  Abzug  einer  festen  Quote  (%  bei  gewerblichen
Gebäuden,  %  bei  Wohnhäusern).  Andere  Abzüge,  insbesondere
Schuldenberücksichtigung,  sind  unzulässig.  Die  Veranlagung  beruht
auf  dem  Deklarationsprinzip,  ergänzt  durch  die  Kontrolle  und  Nachprüfung ­
  der  Steuerbehörden.  Der  Steuersatz  beträgt  seit  1869;
16,25%  (12,50%  -f-  3  Kriegsdezimen).  Dieser  schon  an  sich  recht
hohe  Satz  wird  noch  beträchtlich  und  vielfach  bedenklich  gesteigert
durch  die  Erhebung  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge.
Allgemeine  Revisionen  fanden  mehrfach  statt,  jedoch  in  unregelmäßigen ­
  Perioden.  Einzelrevisionen  sind  zulässig  bei  dauernder  Erhöhung ­
  oder  Verminderung  der  Gebäudeerträge.
Die  Mängel  der  italienischen  Gebäudesteuer  sind  die  der  Rohertragssteuern ­
  (keine  Schuldenberücksichtigung  und  dergh).  Die
Normierung  fester  Abzüge  muß  sodann  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast ­
  ungleichmäßig  wirken,  da  insbesondere  die  Gebäude,  die  der  Ab*) ­
  Aimuario  statistico  italiano  1905/07  S.  864.
2 )  S.  Annuario  statistico  italiano  1913.
3 )  Art.  8  des  Ges.  v.  6.  Juni  1877  (Nr.  3864).  —  Die  landwirtschaftlichen  Gebäude ­
  sind  auch  von  der  Grundsteuer  in  ihrer  neuen  Gestalt  befreit.
            
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