alten Grundlage erhoben. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen
steigert das Maß der Ungleichheiten vielfach bis aufs äußerste. Hiervon
später Näheres.
Die Erträge der Grundsteuer sind in den letzten Jahren sehr
stark zurückgegangen. Während sie 1885/86 noch über 120 Mül. 1 ) L.
erbrachte, ergab sie 1887/88 nur noch 106 Milk (Abschaffung der
Kriegszehnte!). Von etwa 1900 ab fiel der Ertrag in rapidem Tempo
bis auf 84,08 Mill. i. J. 1907/08 und auf 82,21 Mill. i. J. 1912/13 -)
(Wirkung der Neukastastrierung).
2. Die Gebäudesteuer (imposta sui fabbricati) wurde durch
Gesetz vom 14. Juli 1864 vereinheitlicht. Anfänglich war sie mit der
Grundsteuer vereinigt. Durch Gesetz vom 26. Januar 1865 wurde
sie aber zu einer selbständigen Steuer erhoben und durch Gesetz vom
11. Mai 1865 von einer Repartitions- in eine Quotitätssteuer umgestaltet.
Die Steuer trifft grundsätzlich alle Gebäude, mit Ausnahme der
für öffentliche Zwecke bestimmten und der landwirtschaftlichen (hier
insbesondere der Wirtschaftsgebäude und der Arbeiterwohnungen) * 2 3 ).
Sie trifft also auch die gewerblichen und industriellen Gebäude, freilich
in der Hauptsache die städtischen Wohngebäude. Die Grundlage
der Besteuerung bildet der wirkliche oder präsumierte Mietsertrag,
jedoch unter Abzug einer festen Quote (% bei gewerblichen
Gebäuden, % bei Wohnhäusern). Andere Abzüge, insbesondere
Schuldenberücksichtigung, sind unzulässig. Die Veranlagung beruht
auf dem Deklarationsprinzip, ergänzt durch die Kontrolle und Nachprüfung
der Steuerbehörden. Der Steuersatz beträgt seit 1869;
16,25% (12,50% -f- 3 Kriegsdezimen). Dieser schon an sich recht
hohe Satz wird noch beträchtlich und vielfach bedenklich gesteigert
durch die Erhebung der Gemeinde- und Provinzialzuschläge.
Allgemeine Revisionen fanden mehrfach statt, jedoch in unregelmäßigen
Perioden. Einzelrevisionen sind zulässig bei dauernder Erhöhung
oder Verminderung der Gebäudeerträge.
Die Mängel der italienischen Gebäudesteuer sind die der Rohertragssteuern
(keine Schuldenberücksichtigung und dergh). Die
Normierung fester Abzüge muß sodann auf die Verteilung der Steuerlast
ungleichmäßig wirken, da insbesondere die Gebäude, die der Ab*)
Aimuario statistico italiano 1905/07 S. 864.
2 ) S. Annuario statistico italiano 1913.
3 ) Art. 8 des Ges. v. 6. Juni 1877 (Nr. 3864). — Die landwirtschaftlichen Gebäude
sind auch von der Grundsteuer in ihrer neuen Gestalt befreit.