Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
136 V. Teil. Deutschland, 
  
Konkurrenz erschlagen. Deshalb wird auch ausdrücklich erklärt, daß die beteiligten 
Engländer einer angemessenen Berücksichtigung ihrer Interessen bei Auflösung ihrer 
Unternehmungen sicher sein können, sofern es ihnen gelingt, bei der englischen Regierung 
durchzusetzen, daß auch für die Handhabung des englischen Gesetzes nicht die Bös- 
willigkeit der Ausführungsorgane und der Eigennutz der Wettbewerber 
den Ausschlag geben; gelingt ihnen das nicht, dann haben sie gleiche Schädigung zu 
gewärtigen. 
Mit einem Worte: Deutschland schafft sich eine Waffe zur Vergeltung und über- 
Jäßt es England, sich danach zu richten und Vernunft zu üben, nachdem jetzt die Waffen 
wieder gleich sind auch für diese recht erbärmlichen Kampfmethoden des Wirtschafts- 
krieges.‘“‘ 
III. Gewerblicher Rechtschutz?). 
Röthlisberger?) schreibt darüber: 
„Deutschland hat am 1. Juli 1915 zu Retorsionsmaßregeln gegen- 
über gewerblichen Schutzrechten von Feinden gegriffen und als Be- 
schränkung der ausschließlichen Patentrechte Kriegslizenzen zur Aus- 
beutung feindlicher Patente gestattet. Solche sind nur in verhältnis- 
mäßig kleiner Zahl erteilt worden. Den Gesuchstellern wurde zu ihrem 
eigenen Gebrauch eine Erlaubnis für die Ausübung des Patentes auf die 
gewöhnliche Weise erteilt (ohne Befugnis, diese Erlaubnis weiter ab- 
zutreten oder gegen andere ein Ausübungsverbot zu erlassen), und zwar 
gegen Entrichtung von Gebühren, die meistens nach der Höhe der 
Produktion oder der Zahl der gemieteten patentierten Maschinen be- 
rechnet und nur in einem auf ein Verfahren bezüglichen Fall mit einer 
Pauschalsumme von 25000 Mark bezahlt wurden. 
Da öffentliche Interessen im Spiele sind, so überwacht ein Kommissär jeweilen 
diesen Betrieb, der keine eigentliche Wegnahme des feindlichen Patents, wohl aber eine 
unter amtlicher Kontrolle stehende Nutzung desselben bedeutet. Die Grundrechte 
des Patentierten bleiben theoretisch anerkannt, wenn sie auch zeitweilig während des 
Krieges nicht von einem Feinde ausgeübt und verwertet werden können, da zwangs- 
weise darüber verfügt wird. Auf welche Weise sie dann faktisch nach Kriegsschluß 
wieder zum Patentierten zurückkehren sollen, sofern das Patent bei der langen Dauer 
des Krieges nicht etwa schon ausgelaufen ist, wie der Patentierte zu entschädigen, sei 
und was mit der Weiterwirkung der Zwangslizenz zu geschehen hat, das ist alles noch 
fraglich.“ 
IV. Vergeltungsmaßregeln gegen Italien. 
Am 7. August 1916 brachten die deutschen Zeitungen 
folgende Mitteilung: 
Der deutsch-italienische Handelsvertrag ist im Laufe des Krieges 
von der italienischen Regierung wiederholt verletzt worden, ohne daß 
eine formelle Kündigung ausgesprochen wurde, Man wollte offenbar das 
  
1)?) Siehe Curti, Handelsverbot S. 90 und 128, sowie Ernst Röthlisberger 
„Die Schicksale des gewerblichen Eigentums im Weltkrieg‘ in der „Schweizerischen 
Juristen-Zeiturg‘“ vom 1. August 1915 und 1. August 1916, insbesondere in 
letzterer 
Nummer 58. 42. 
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