Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

in der Mitte stehen die aus der Vereinigung beider Elemente 
{Kapital -j- Arbeit) fließenden Einkünfte („redditi misti“). 
Es werden 5 Kategorien (Schedules) von Einkommen unter 
schieden : 
1. Kategorie A 1 : Zinsen der öffentlichen Anleihen (der Gemeinden, 
Provinzen, des Staates) und der Obligationen staatlich garantierter 
oder subventionierter Gesellschaften*) (insbesondere der Eisenbahn 
gesellschaften). 
2. Kategorie A 2 : Zinsen der Privatanleihen (Industrieobligationen 
u. dgl.) sowie Einkünfte aus sonstigen reinen Kapitalanlagen, die nicht 
unter A ! fallen. 
3. Kategorie B: Einkünfte aus Kapital und Arbeit, d. h. aus 
gewerblichen Unternehmungen, Handel, Pacht landwirtschaftlicher Be 
triebe usw. 
4. Kategorie C: Einkünfte aus persönlicher Arbeitsleistung, wie 
Lohn, Honorar, Besoldung, Berufseinkommen jeder Art, insbesondere 
der liberalen Berufe. 
5. Kategorie D: Einkünfte aus Besoldungen, Pensionen und An 
weisungen, die vom Staat, von den Provinzen und den Gemeinden 
bezahlt werden. 
Die so klassifizierten Roheinkünfte sind unter Abrechnung der 
Produktionskosten und Schuldzinsen in Reineinkünfte zu verwandeln. 
Dies gilt jedoch nicht von den Besoldungen, Pensionen u. dgl. der 
öffentlichen Beamten und der Zinsen der öffentlichen Anleihen, wo 
die Steuer durch direkten „Abzug“ (per ritenuta) bei der Auszahlungs 
stelle erhoben wird. Gegenstand der Besteuerung bilden aber nicht 
schon die Rein-, sondern die „steuerbaren“ Einkünfte (redditi impo- 
nibili). Diese werden aus jenen durch Berechnung gewonnen. Die 
Qualität einerseits, die Quantität der Bezüge andererseits bilden dabei 
die entscheidenden Kriterien. 
Eine Abstufung der Steuer nach der Qualität der Ein 
künfte erfolgt dadurch, daß die Reineinkünfte der verschiedenen 
Kategorien um gewisse Quoten zu reduzieren sind, um sie steuerlich 
gleichwertig zu machen. Der Normalsatz beträgt (seit Ges. v. 1894) 
20% (nach dem Ges. v. 11. Aug. 1870: 12%). Auf die nicht durch 
*) Ein Verzeichnis dieser Gesellschaften findet sich im „codice finanziario del 
regno d’Italia“ (von Bellone Angelo, Niccoli Ugo und Balzani Pietro), Turin, Bd. V, 
S. 26 u. 27, wo auch eine gute Darstellung der imposta di ricchezza mobile ge 
geben ist (S. 4—49).
	        
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