Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

in  der  Mitte  stehen  die  aus  der  Vereinigung  beider  Elemente
{Kapital  -j-  Arbeit)  fließenden  Einkünfte  („redditi  misti“).
Es  werden  5  Kategorien  (Schedules)  von  Einkommen  unterschieden ­
  :
1.  Kategorie  A 1 :  Zinsen  der  öffentlichen  Anleihen  (der  Gemeinden,
Provinzen,  des  Staates)  und  der  Obligationen  staatlich  garantierter
oder  subventionierter  Gesellschaften*)  (insbesondere  der  Eisenbahngesellschaften). ­

2.  Kategorie  A 2 :  Zinsen  der  Privatanleihen  (Industrieobligationen
u.  dgl.)  sowie  Einkünfte  aus  sonstigen  reinen  Kapitalanlagen,  die  nicht
unter  A !  fallen.
3.  Kategorie  B:  Einkünfte  aus  Kapital  und  Arbeit,  d.  h.  aus
gewerblichen  Unternehmungen,  Handel,  Pacht  landwirtschaftlicher  Betriebe ­
  usw.
4.  Kategorie  C:  Einkünfte  aus  persönlicher  Arbeitsleistung,  wie
Lohn,  Honorar,  Besoldung,  Berufseinkommen  jeder  Art,  insbesondere
der  liberalen  Berufe.
5.  Kategorie  D:  Einkünfte  aus  Besoldungen,  Pensionen  und  Anweisungen, ­
  die  vom  Staat,  von  den  Provinzen  und  den  Gemeinden
bezahlt  werden.
Die  so  klassifizierten  Roheinkünfte  sind  unter  Abrechnung  der
Produktionskosten  und  Schuldzinsen  in  Reineinkünfte  zu  verwandeln.
Dies  gilt  jedoch  nicht  von  den  Besoldungen,  Pensionen  u.  dgl.  der
öffentlichen  Beamten  und  der  Zinsen  der  öffentlichen  Anleihen,  wo
die  Steuer  durch  direkten  „Abzug“  (per  ritenuta)  bei  der  Auszahlungsstelle ­
  erhoben  wird.  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden  aber  nicht
schon  die  Rein-,  sondern  die  „steuerbaren“  Einkünfte  (redditi  imponibili).
  Diese  werden  aus  jenen  durch  Berechnung  gewonnen.  Die
Qualität  einerseits,  die  Quantität  der  Bezüge  andererseits  bilden  dabei
die  entscheidenden  Kriterien.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  der  Qualität  der  Einkünfte ­
  erfolgt  dadurch,  daß  die  Reineinkünfte  der  verschiedenen
Kategorien  um  gewisse  Quoten  zu  reduzieren  sind,  um  sie  steuerlich
gleichwertig  zu  machen.  Der  Normalsatz  beträgt  (seit  Ges.  v.  1894)
20%  (nach  dem  Ges.  v.  11.  Aug.  1870:  12%).  Auf  die  nicht  durch
*)  Ein  Verzeichnis  dieser  Gesellschaften  findet  sich  im  „codice  finanziario  del
regno  d’Italia“  (von  Bellone  Angelo,  Niccoli  Ugo  und  Balzani  Pietro),  Turin,  Bd.  V,
S.  26  u.  27,  wo  auch  eine  gute  Darstellung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  gegeben ­
  ist  (S.  4—49).
            
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