Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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2.  Die  Mietsteuer.
I.  1.  Wie  die  Familien-,  so  zielt  auch  die  Mietsteuer  darauf  ab,
das  Einkommen  und  zwar  auf  dem  Umwege  über  die  Ausgabenwirtgefährlich, ­
  wenn  sie  neben  der  tassa  di  ricchezza  mobile  erhoben  wird  und  den
Gemeinden  anvertraut  ist.  Sie  kann  sich  nur  dann  als  erträglich  erweisen,  wenn
sie  mit  Änderung  des  Namens  den  Charakter  der  Wohnungssteuer  annimmt,  indem
man  deren  Grundlage  erweitert  durch  Kriterien,  die  anderen,  leicht  erkennbaren
Tatsachen  zu  entnehmen  sind“.  Zur  Stützung  seiner  Ansicht  weist  er  auf  die
Reformen  der  preußischen  Klassensteuer  und  auf  die  schlechten  Erfahrungen  hin,
die  einige  der  alten  italienischen  Staaten  mit  dieser  Steuerform  gemacht  haben.
Ein  beredter  Anwalt  der  Familiensteuer  ist  dagegen  Pescatore.  Er  führt  zu
ihren  Gunsten  an,  daß  ihr  Steuerfuß  selbst  in  der  obersten  Steuerklasse  mäßig  und
die  Methode  sehr  einfach  sei  (im  Gegensatz  zu  den  Staatssteuern);  namentlich  aber
macht  er  geltend,  daß  sie  auch  die  Einkünfte  erfasse,  welche  sich  der  staatlichen
Besteuerung  entzögen,  vor  allem  die  des  landwirtschaftlichen  Gewerbes.  „Denn
die  Grundsteuer  trifft  nur  den  Reinertrag  (rendita  netta),  die  Pachtrente  des  Grundstückes; ­
  das  landwirtschaftliche  Gewerbe,  die  Einkünfte,  die  der  Tätigkeit  des
Menschen,  insoweit  sie  die  Bebauung  der  Grundstücke  betrifft,  zuzuschreiben  sind,
entgehen  also  der  Besteuerung  des  Staates,  ebenso  auch  die  Einkünfte  der  Handwerker, ­
  Kolonen  und  der  anderen  Berufe,  wenn  sie  die  vom  Gesetz  festgesetzte
steuerfreie  Grenze  nicht  erreichen.  Diese  von  der  Steuer  noch  unberührten  Einkünfte ­
  trifft  nun  gerade  die  tassa  del  fuocatico  .  .  .  mit  einem  sehr  mäßigen  und
relativ  niedrigen  Satz“  (Cereseto,  I,  254—65).  Ähnlich  urteilt  Cereseto  (a.  a.  0.
I,  8.  265).  Er  führt  an,  daß  sie  gerade  als  lokale  Steuer  leicht  zu  veranlagen  und
zu  erheben  sei,  was  einen  Vorzug  gegenüber  der  Staatsbesteuerung  bedeute.  „Sie
ist  von  einer  Elastizität,  die  sich  allen  Verhältnissen  anpaßt,  sie  funktioniert  unabhängig ­
  von  jeglicher  Staats-  oder  Provinzialsteuer,  und  dennoch  können  die
Gemeinden  ohne  weiteres  und  ohne  Schwierigkeiten  aus  ihr  die  Mittel  ziehen,  deren
ihre  Finanzen  oft  dringend  bedürfen  ,  .  .  Diese  Steuer  hat  in  manchen  Gemeinden  .  .  .
den  Vorzug,  den  Gewohnheiten,  den  Wünschen  und  gleichsam  dem  Charakter  der
Bevölkerung  zu  entsprechen.“  Auch  sei  es  gerecht  und  billig,  diejenigen  zur
Tragung  der  Gemeindelasten  heranzuziehen,  die  sonst  keine  direkte  Steuer  zahlten
und  doch  an  den  Vorteilen  des  Gemeindelebens  teilnähmen.  „Es  ist  das  vielleicht
ein  Bedürfnis  für  die  geschlossenen  Gemeinden,  eine  absolute,  dringende  Notwendigkeit ­
  aber  für  die  meisten  offenen  Kommunen.“  Im  Gegensatz  zu  Ellena  verteidigt
Sbrojavacca  (Le  finanze  dei  comuni,  Roma,  1886)  die  Familienstener  und  bekämpft ­
  dagegen  die  Mietsteuer.  Die  Gemeindeausgaben  sollten  nach  ihm  bis  über
die  Hälfte  durch  die  Familiensteuer  und  den  dazio  di  oonsumo  gedeckt  werden.
Dieser  sollte  die  allgemeine  Steuerform  der  Städte,  jene  die  des  platten  Landes
bilden.  Nur  die  untersten  Klassen  sollten  von  ihr  ausgenommen  sein.  Sie  sei
nicht  lästig,  da  man  das  Einkommen  nur  auf  Grund  äußerer  Merkmale  schätze,
wobei  man  sich  vorzugsweise  an  den  Mietwert  halten  könnte.  Zur  Vermeidung
eventueller  Mißbräuche  sollte  ein  bestimmtes  Verhältnis  der  Familiensteuer  zum
dazio  consumo  bestehen.
            
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