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ArbeitsIojenverfidherung.
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Die von einzelnen Städten auf der Grundlage des Genter
Syftems in urfprünglidjer oder etwas erweiterter Sorm auf:
gebauten Syjteme der Arbeitslofenverfidherung. konnten aber in:
folge ihres verhältnismäßig kleinen Umfangs in keiner Weije
als Dorbild für eine Arbeitslofenverfidherung über das ganze
Deutj&je Reid} hin dienen. Aud Erfahrungen aus anderen Ländern
jtanden nicht zur Derfügung, denn das englifche Arbeitslofen-
verfiherungsgefek von 1912 erftreckte fig nur auf Sadharbeiter
und erweiterte den Perfonenkreis erjt im Jahre 1920 derart, daß
von einer allgemeinen Derfiderung gegen Arbeitslofigkeit ge[pro-
den werden kann, und das italienijde ebenfo wie das öfters
reichifche Gefek ftammen überhaupt erft aus dem Jahre 1920.
Eine Möglichkeit, die in diefen Ländern gemachten Erfahrungen in
Deutjdland zu verwerten, Iag alfo nicht vor. Audz find alle diefe
Gejege unter fo anormalen Wirtjhaftsverhältniffen ins Leben ge
treten, daß felbjt bei der Möglichkeit von Dergleidhen kein großer
Nußgen daraus hätte gezogen werden können.
Immerhin hatte der wieder zurückgezogene Entwurf für
eine Arbeitslofenverfigerung in Deut[&hland, der
im Jahre 1920 veröffentligt wurde, durd die bereits hejtehende
Arbeitslofenverfidherungsgefeggebung ausländifjcher Staaten mandıe
Anregung erfahren. ; :
Die Arbeitslofenverfidherung unterjdheidet fi von den bereits
beftehenden Sweigen der Sozialverfiherung grundfäglid durd
zwei Dinge: einmal dadurd, daß fie fi lediglidy auf arbeits-
fähige Perjonen erjtrect, während Kranken-, Unfall-, Inva-
[tditäts« und Altersverfiderung im Gegenfag dazu nur im Salle
der Arbeitsunfähigkeit eintreten, zweitens aber dadurch,
daß bei der Arbeitslojenverfiherung der eigentlige Derficde-
rungsgedanke hinter dem fürforgerifdhen Zwec ziem-
lid} jtark zurücktritt oder dod wenigitens zurücktreten follte. Den:
nody darf der Arbeitslofenverfiderung der foziale Derfiches
tungscqharakter, der darauf beruht, daß auf Grund von Bei:
tragszahlungen ein Rectsanfprudz auf die Leiftungen der Arbeits»
lofenverfiderung erworben wird, nicht genommen werden. Die
Wefjensverfdiedenheit der Arbeitslojenverfidherung von den
übrigen Derfiderungszweigen bleibt trogdem bejtehen.
Der vom Entwurf vorgefehene Perfonenkreis dekte [ich
ungefähr mit dem der Krankenverfigerung, nur fhloß er
die Landarbeiter und die Dienjthoten aus, da für diefe ein Arbeits»
mangel zur Seit nicht beftand. Die unter das Gefeg fallenden
Ultmann-Gottbeiner, Soxialpolitit.