Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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ArbeitsIojenverfidherung. 
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Die von einzelnen Städten auf der Grundlage des Genter 
Syftems in urfprünglidjer oder etwas erweiterter Sorm auf: 
gebauten Syjteme der Arbeitslofenverfidherung. konnten aber in: 
folge ihres verhältnismäßig kleinen Umfangs in keiner Weije 
als Dorbild für eine Arbeitslofenverfidherung über das ganze 
Deutj&je Reid} hin dienen. Aud Erfahrungen aus anderen Ländern 
jtanden nicht zur Derfügung, denn das englifche Arbeitslofen- 
verfiherungsgefek von 1912 erftreckte fig nur auf Sadharbeiter 
und erweiterte den Perfonenkreis erjt im Jahre 1920 derart, daß 
von einer allgemeinen Derfiderung gegen Arbeitslofigkeit ge[pro- 
den werden kann, und das italienijde ebenfo wie das öfters 
reichifche Gefek ftammen überhaupt erft aus dem Jahre 1920. 
Eine Möglichkeit, die in diefen Ländern gemachten Erfahrungen in 
Deutjdland zu verwerten, Iag alfo nicht vor. Audz find alle diefe 
Gejege unter fo anormalen Wirtjhaftsverhältniffen ins Leben ge 
treten, daß felbjt bei der Möglichkeit von Dergleidhen kein großer 
Nußgen daraus hätte gezogen werden können. 
Immerhin hatte der wieder zurückgezogene Entwurf für 
eine Arbeitslofenverfigerung in Deut[&hland, der 
im Jahre 1920 veröffentligt wurde, durd die bereits hejtehende 
Arbeitslofenverfidherungsgefeggebung ausländifjcher Staaten mandıe 
Anregung erfahren. ; : 
Die Arbeitslofenverfidherung unterjdheidet fi von den bereits 
beftehenden Sweigen der Sozialverfiherung grundfäglid durd 
zwei Dinge: einmal dadurd, daß fie fi lediglidy auf arbeits- 
fähige Perjonen erjtrect, während Kranken-, Unfall-, Inva- 
[tditäts« und Altersverfiderung im Gegenfag dazu nur im Salle 
der Arbeitsunfähigkeit eintreten, zweitens aber dadurch, 
daß bei der Arbeitslojenverfiherung der eigentlige Derficde- 
rungsgedanke hinter dem fürforgerifdhen Zwec ziem- 
lid} jtark zurücktritt oder dod wenigitens zurücktreten follte. Den: 
nody darf der Arbeitslofenverfiderung der foziale Derfiches 
tungscqharakter, der darauf beruht, daß auf Grund von Bei: 
tragszahlungen ein Rectsanfprudz auf die Leiftungen der Arbeits» 
lofenverfiderung erworben wird, nicht genommen werden. Die 
Wefjensverfdiedenheit der Arbeitslojenverfidherung von den 
übrigen Derfiderungszweigen bleibt trogdem bejtehen. 
Der vom Entwurf vorgefehene Perfonenkreis dekte [ich 
ungefähr mit dem der Krankenverfigerung, nur fhloß er 
die Landarbeiter und die Dienjthoten aus, da für diefe ein Arbeits» 
mangel zur Seit nicht beftand. Die unter das Gefeg fallenden 
Ultmann-Gottbeiner, Soxialpolitit.
	        
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