Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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klassen  beruhten.  Wir  finden  solche  Abgaben  unter  folgenden  Namen:
tassa  di  patente  in  den  alten  Provinzen,  contributo  delle  arti  e  coxnmerci
  in  der  Lombardei,  tassa  sulle  patenti  in  Parma,  tassa  sui  capitali
  posti  in  commercio  im  Modenesischen,  tasse  di  esercizio  su  tutte
le  arti,  mestieri  e  commerci  in  den  Provinzen  des  Kirchenstaates,
während  in  Toscana,  mit  Ausnahme  von  Livorno,  eine  derartige  Abgabe ­
  fehlte.  Alle  diese  mannigfaltigen  Steuerformen  verschwanden
mit  der  Einführung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  i.  J.  1864.  Wie
die  Eamiliensteuer  kam  auch  die  alte  Gewerbesteuer  unter  dem  bezeichneten
  Namen  wieder  zur  Geltung,  als  den  Gemeinden  die  ihnen
anfänglich  eingeräumte  Befugnis,  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Einkommensteuer ­
  zu  erheben,  immer  mehr  beschränkt  und  schließlich
ganz  entzogen  wurde,  so  daß  sie  neuer  Einnahmequellen  bedurften.
Ihre  rechtliche  Grundlage  erhielt  sie  durch  das,  wiederholt  genannte,
Gesetz  vom  11.  August  1870.  Einschneidende  Änderungen  brachte  das
Gesetz  vom  23.  Januar  1902  (N.  25).  Auf  beiden  Gesetzen  und  den
zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Reglements  beruht  ihre  gegenwärtige
Regelung.
3.  Nach  Art.  1  des  genannten  Gesetzes  von  1870  sind  die  (geschlossenen ­
  und  offenen)  Gemeinden  ermächtigt,  „Sonderabgaben  vom
Betrieb  oder  vom  Wiederverkauf  von  Waren  irgendwelcher  Art,  mit
Ausnahme  der  dem  staatlichen  Monopol  vorbehaltenen  Objekte,  zu
erheben“ 1 ).  Ihre  Anwendung  ist  hiernach  grundsätzlich,  wie  hinsichtlich ­
  der  anderen  besonders  veranlagten  Steuern  (der  Wagen-  und
der  Dienstbotenabgabe,  der  Eamilien-,  Miet-  und  Yiehsteuer),  der
freien  Entschließung  der  Gemeinden  überlassen  und  nur  dann  gefordert, ­
  wenn  sie  die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge
(von  60%)  überschreiten  wollen *  2  3 ).
Die  Durchführung  der  Steuer  beruht  —  nach  dem  Vorbild  der
französischen  „Patentsteuer“  —  auf  den  Prinzipien  der  Orts-  und
Gewerbegattungsklassen.  Die  Gemeinden  sind  nach  der  Bevölkerungsgröße ­
  in  6  (seit  Ges.  v.  1902:  in  8)  Klassen  geteilt,  und  für  jede  dieser
ist  ein  Höchststeuerbetrag  festgesetzt.  Die  Staffelung  ist  hiernach
folgende  8 ):

’)  Art.  1  des  Gesetzes  v.  1870;
Alle  tacoltä  accordate  ai  Comuni  nell’  art.  1  della  legge  20  marzo  1865,  n.  2248,
si  aggiunge  quella  di  imporre  tasse  speciali  di  esercizio  o  di  rivendite  di  qualunque
merce,  ad  eccezione  dei  generi  riservati  al  monopolio  dello  Stato.
2 )  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  u.  Provinzialgesetzes.
3 )  Art.  4  des  Reglements  v.  24.  Dezember  1870  (N.  6137).
            
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