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klassen beruhten. Wir finden solche Abgaben unter folgenden Namen:
tassa di patente in den alten Provinzen, contributo delle arti e coxnmerci
in der Lombardei, tassa sulle patenti in Parma, tassa sui capitali
posti in commercio im Modenesischen, tasse di esercizio su tutte
le arti, mestieri e commerci in den Provinzen des Kirchenstaates,
während in Toscana, mit Ausnahme von Livorno, eine derartige Abgabe
fehlte. Alle diese mannigfaltigen Steuerformen verschwanden
mit der Einführung der imposta di ricchezza mobile i. J. 1864. Wie
die Eamiliensteuer kam auch die alte Gewerbesteuer unter dem bezeichneten
Namen wieder zur Geltung, als den Gemeinden die ihnen
anfänglich eingeräumte Befugnis, Zuschläge zu der staatlichen Einkommensteuer
zu erheben, immer mehr beschränkt und schließlich
ganz entzogen wurde, so daß sie neuer Einnahmequellen bedurften.
Ihre rechtliche Grundlage erhielt sie durch das, wiederholt genannte,
Gesetz vom 11. August 1870. Einschneidende Änderungen brachte das
Gesetz vom 23. Januar 1902 (N. 25). Auf beiden Gesetzen und den
zu ihrer Ausführung erlassenen Reglements beruht ihre gegenwärtige
Regelung.
3. Nach Art. 1 des genannten Gesetzes von 1870 sind die (geschlossenen
und offenen) Gemeinden ermächtigt, „Sonderabgaben vom
Betrieb oder vom Wiederverkauf von Waren irgendwelcher Art, mit
Ausnahme der dem staatlichen Monopol vorbehaltenen Objekte, zu
erheben“ 1 ). Ihre Anwendung ist hiernach grundsätzlich, wie hinsichtlich
der anderen besonders veranlagten Steuern (der Wagen- und
der Dienstbotenabgabe, der Eamilien-, Miet- und Yiehsteuer), der
freien Entschließung der Gemeinden überlassen und nur dann gefordert,
wenn sie die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge
(von 60%) überschreiten wollen * 2 3 ).
Die Durchführung der Steuer beruht — nach dem Vorbild der
französischen „Patentsteuer“ — auf den Prinzipien der Orts- und
Gewerbegattungsklassen. Die Gemeinden sind nach der Bevölkerungsgröße
in 6 (seit Ges. v. 1902: in 8) Klassen geteilt, und für jede dieser
ist ein Höchststeuerbetrag festgesetzt. Die Staffelung ist hiernach
folgende 8 ):
’) Art. 1 des Gesetzes v. 1870;
Alle tacoltä accordate ai Comuni nell’ art. 1 della legge 20 marzo 1865, n. 2248,
si aggiunge quella di imporre tasse speciali di esercizio o di rivendite di qualunque
merce, ad eccezione dei generi riservati al monopolio dello Stato.
2 ) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- u. Provinzialgesetzes.
3 ) Art. 4 des Reglements v. 24. Dezember 1870 (N. 6137).