Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

einigt,  fällt  sie  auf  das  einzige  Betriebskapital  erbärmlicher  und  sehr
beschwerlicher  Gewerbe  oder  Handwerke  und  trifft  so  Einkommen,
die  oft  niedriger  als  jene  des  kapitallosen  Arbeiters  und  der  Natur
nach  jenen  völlig  ähnlich  sind.  ..  Beide  führen  in  der  Tat  in  vielen
kleinen  Gemeinden  zu  sehr  schwerer  Ungerechtigkeit  und  eröffnen
den  Weg  zu  wahren  Ausbeutungen  (sfruttamenti)  .  ..
4.  Von  der  Yiehsteuer,  wie  von  anderen  Abgaben,  in  gewissem
Umfange  entlastet  hat  man  die  südlichen  Teile  Italiens.  Das  Gesetz
vom  31.  März  1904,  N.  140,  (Art.  70,  86)  schaffte  die  Yiehsteuer  sowie
die  Beit-,  Saum-  und  Zugtierabgaben  in  Basilicata  (mit  dem
1.  Jan.  1905)  ab 1 ).  Das  Gesetz  vom  25.  Juni  1906,  N.  255,  (Art.  87)
brachte  eine  Entlastung  für  Calabrien,  indem  es  die  Arbeitsochsen,
Kühe  und  in  der  Landwirtschaft  verwendeten  Zugpferde,  soweit  sie
die  Zahl  6  nicht  übersteigen,  von  der  Steuer  befreite.  Namentlich
wichtig  aber  ist  das  —  wiederholt  genannte  —  Gesetz  v.  15.  Juli  1906
für  die  südlichen  Provinzen,  Sizilien  und  Sardinien.  Es
schaffte  die  Abgaben  auf  Zug-,  Heit-  und  Saumtiere  ab,  indem  sie
mit  der  Yiehsteuer  verschmolzen  wurden  (Art.  23),  und  setzte  steuerfreie ­
  Minima  für  die  verschiedenen  Tiergattungen,  mit  Ausnahme  der
Kutsch-  und  Beitpferde,  fest  (Art.  24 2 )).  Die  Gemeinden  können  die
Minima  erhöhen  (Art.  26).
II.  1.  Die  Bewegung  der  Erträge  der  Yiehsteuer  sowie  der
Zug-,  Beit-  und  Lasttierabgaben  von  1875  bis  1912  ist  aus  der  Tabelle
auf  S.  185  ersichtlich 8 ).
Die  Erträge  der  beiden  Steuergruppen  haben  sich  im  Yerhältnis
zueinander  sehr  ungleichmäßig  entwickelt.  Während  die  Einnahmen

*)  Deckung  des  Steuerausfalls  durch  staatliche  Beitragsleistungen.
2 )  Art.  2i  des  Ges.  v.  1906:
Saranno  in  ogni  caso  e  senza  eccezione  esenti  dalla  tassa  sul  bestiame  i
possessori:
di  due  hovini  od  equini  di  specie  armentizia;
di  tre  suini;
di  cinque  lanuti;
di  due  capre;
di  un  animale  da  lavoro.
L’esenzione  si  applicherä  anche  a  chi  possegga  cumulativamente  animali  di
non  piü  di  due  delle  specie  sovra  elencate.
II  presente  articolo  non  si  estende  ai  cavalli  da  sella  e  da  carrozza,  salvo  il
disposto  dei  regolamenti  comunali  e  provinciali.
s )  Nach  den  Bilanci  comunali.  Vor  1875  enthalten  die  Erträge  der  Zug-,
Beit-  und  Lasttierabgaben  die  der  Hundesteuer  mit.
            
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