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sprechen. Der Grundeigentümer ist in einer üblen Lage: gibt er den
Zeitwert des Grundstücks richtig an, so erhält er bei einer eventuellen
späteren Enteignung nur diesen als Kaufpreis, deklariert er einen
höheren "Wert, so lastet auf ihn ein hoher Steuerdruck. Der Grund,
daß das Bnteignungsrecht auf den langen Zeitraum von 25 Jahren
ausgedehnt wurde, ist nicht etwa, die Gefahr der Steuerhinterziehungen
zu mindern, denn zur Erreichung dieses Zweckes hätte eine kurze
Enteignungsfrist genügt 1 ). Die Erklärung hierfür liegt vielmehr in
dem in erster Linie sozialpolitischen Zweck der Steuer. Sie sollte,
wie ihre Entstehungsgeschichte ergibt, ein wirtschaftliches Zwangsmittel
sein, der Bodenspekulation entgegenzuwirken und den Bau von
Häusern im Interesse der Wohnungsfürsorge zu fördern. Um dies
wirksam zu erreichen, sollten die Gemeinden in der Lage sein, die
Grundstücke selbst, im Wege der Enteignung, billig zu erwerben und
zu bebauen (oder bebauen zu lassen). Es ist aber durchaus verwerflich,
eine Steuer mit einer solchen weit über ihren eigentlichen Zweck
hinausreichenden sozialen Funktion zu bepacken. Man macht sie zum
Instrument einer brutalen Repression. Auch ist der kleinere und
weniger kapitalkräftige Grundbesitz infolge der hohen Steuer („Erdrosselungssteuer“)
gefährdet, von dem Großgrundbesitzer aufgesogen
zu werden, eine Besitzverschiebung, die nicht im Interesse der Volkswirtschaft
liegen kann. Es ist endlich sehr zweifelhaft, ob es überhaupt
ein geeignetes Mittel ist, billige Wohnungen zu beschaffen.
Denn, wie Graziani (a. a. O.) richtig ausführt, nicht ein größeres
Angebot von Wohnungen an sich schon bewirkt ein Sinken der Mietpreise,
sondern ein größeres Angebot von AVohnungen mit niedrigeren
Herstellungskosten, auf die aber die Steuer keinen Einfluß hat.
Die Steuer lieferte i. J. 1912 ein Gesamterträgnis (nach den
Etats) von 2 750000 L. Sie wird (i. J. 1911) nur in vier Städten,
soweit die statistischen Angaben erkennen lassen, erhoben, allerdings
in den bedeutendsten. Sie erbrachte (i. J. 1911) in Mailand 1031404 L.,
in Rom 1 Milk L., in Turin 333101 L. und in Brindisi 3100 L. 2 )
0 Das Enteignungsrecht der Gemeinden wurde zum ersten Male von Majorana
im Art. 11 des Gesetzentwurfs von 1905 betr. die Gemeindesteuerreform vorgeschlagen,
jedoch war seine Ausübung auf nur 6 Monate beschränkt.
-) Nach dem Annuario stat. delle Cittä it, 1913/14 S. 164 f.