Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sprechen.  Der  Grundeigentümer  ist  in  einer  üblen  Lage:  gibt  er  den
Zeitwert  des  Grundstücks  richtig  an,  so  erhält  er  bei  einer  eventuellen
späteren  Enteignung  nur  diesen  als  Kaufpreis,  deklariert  er  einen
höheren  "Wert,  so  lastet  auf  ihn  ein  hoher  Steuerdruck.  Der  Grund,
daß  das  Bnteignungsrecht  auf  den  langen  Zeitraum  von  25  Jahren
ausgedehnt  wurde,  ist  nicht  etwa,  die  Gefahr  der  Steuerhinterziehungen
zu  mindern,  denn  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  hätte  eine  kurze
Enteignungsfrist  genügt 1 ).  Die  Erklärung  hierfür  liegt  vielmehr  in
dem  in  erster  Linie  sozialpolitischen  Zweck  der  Steuer.  Sie  sollte,
wie  ihre  Entstehungsgeschichte  ergibt,  ein  wirtschaftliches  Zwangsmittel ­
  sein,  der  Bodenspekulation  entgegenzuwirken  und  den  Bau  von
Häusern  im  Interesse  der  Wohnungsfürsorge  zu  fördern.  Um  dies
wirksam  zu  erreichen,  sollten  die  Gemeinden  in  der  Lage  sein,  die
Grundstücke  selbst,  im  Wege  der  Enteignung,  billig  zu  erwerben  und
zu  bebauen  (oder  bebauen  zu  lassen).  Es  ist  aber  durchaus  verwerflich, ­
  eine  Steuer  mit  einer  solchen  weit  über  ihren  eigentlichen  Zweck
hinausreichenden  sozialen  Funktion  zu  bepacken.  Man  macht  sie  zum
Instrument  einer  brutalen  Repression.  Auch  ist  der  kleinere  und
weniger  kapitalkräftige  Grundbesitz  infolge  der  hohen  Steuer  („Erdrosselungssteuer“) ­
  gefährdet,  von  dem  Großgrundbesitzer  aufgesogen
zu  werden,  eine  Besitzverschiebung,  die  nicht  im  Interesse  der  Volkswirtschaft ­
  liegen  kann.  Es  ist  endlich  sehr  zweifelhaft,  ob  es  überhaupt ­
  ein  geeignetes  Mittel  ist,  billige  Wohnungen  zu  beschaffen.
Denn,  wie  Graziani  (a.  a.  O.)  richtig  ausführt,  nicht  ein  größeres
Angebot  von  Wohnungen  an  sich  schon  bewirkt  ein  Sinken  der  Mietpreise, ­
  sondern  ein  größeres  Angebot  von  AVohnungen  mit  niedrigeren
Herstellungskosten,  auf  die  aber  die  Steuer  keinen  Einfluß  hat.
Die  Steuer  lieferte  i.  J.  1912  ein  Gesamterträgnis  (nach  den
Etats)  von  2  750000  L.  Sie  wird  (i.  J.  1911)  nur  in  vier  Städten,
soweit  die  statistischen  Angaben  erkennen  lassen,  erhoben,  allerdings
in  den  bedeutendsten.  Sie  erbrachte  (i.  J.  1911)  in  Mailand  1031404  L.,
in  Rom  1  Milk  L.,  in  Turin  333101  L.  und  in  Brindisi  3100  L. 2 )
0  Das  Enteignungsrecht  der  Gemeinden  wurde  zum  ersten  Male  von  Majorana
  im  Art.  11  des  Gesetzentwurfs  von  1905  betr.  die  Gemeindesteuerreform  vorgeschlagen, ­
  jedoch  war  seine  Ausübung  auf  nur  6  Monate  beschränkt.
-)  Nach  dem  Annuario  stat.  delle  Cittä  it,  1913/14  S.  164  f.
            
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