Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Zugleich kann verlangt werden, daß die Zurückzahlung sichergestellt 
wird, besonders durch Abschluß von Rentenverträgen, Bestellung von 
Hypotheken und Verwendung von Vermögenswerten. Die Zurück 
zahlung soll in der Regel nur ausbedungen werden, wenn sie voraus 
sichtlich ohne besondere Härten möglich ist. Besondere Rücksicht auf 
unterhaltsberechtigte Angehörige soll bei Zurückzahlung aus dem 
Nachlaß genommen werden. 
Etwas anderes als das letztere besagt auch die Bestimmung im 
§ 15 der Reichsgrundsätze nicht, in dem die Sonderfürsorge für Klein 
rentner geregelt ist; denn auch diese Bestimmung will nichts anderes 
als Abstandnahme von der Sicherstellung des Ersatzes, wenn diese 
Sicherstellung eine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder 
seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bedeuten würde. 
Nach diesen eingehenden Bestimmungen, die nichts anderes als 
eine Festlegung des bisherigen Rechtszustandes und der Verwaltungs 
praxis darstellen, bleibt für die Länder im Rahmen der reichsrecht 
lichen Vorschriften nicht mehr viel zu regeln. Art und Umfang der 
Erstattungsverpflichtung sind in den Reichsgrundsätzen festgesetzt. Die 
Länder werden im wesentlichen nur das Verfahren zu bestimmen 
haben. 
§ 68 der Preußischen Ausführungsverordnung, der bisher die 
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten 
bildete, ist fast wörtlich im § 30 Absatz 4 der Preußischen Aus 
führungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung vom 17. April 
1924 enthalten. Auch dadurch ist der bisherige Rechtszustand im 
wesentlichen gewahrt. 
Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 
14. Februar 1925 enthält nichts Neues. Zu § 9 der Reichsgrundsätze 
ist in ihm lediglich bestimmt, daß die Hilfe in geeigneten Fällen von 
der Ausbedingung einer Rückzahlung der aufgewandten Kosten und 
deren Sicherung abhängig gemacht werden kann, insbesondere soweit 
Vermögen oder Einkommen vorerst nicht verwertet werden kann oder 
soll und später verwertbar sein wird. Dabei sollen Vereinbarungen 
vermieden werden, deren Erfüllung zu ungerechtfertigten Härten 
führen, insbesondere Personen, denen die Rückzahlung voraussichtlich 
nur aus dem Arbeitseinkommen möglich sein wird, in ihrem Fort 
kommen auf längere Zeit schwer hemmen würden. Der Erlaß 
empfiehlt im übrigen dort, wo Erstattung möglich werden kann, die 
Gewährung von Darlehn. Die gesetzlichen Erstattungsansprüche 
werden durch die Vorschrift über die Ausbedingung einer Rückzahlung 
nicht berührt. 
An diesen allgemeinen für die Praxis wesentlichen Grundsätzen 
wird durch die Bestimmungen der Sonderfürsorge für Kriegsbeschä 
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