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Zugleich kann verlangt werden, daß die Zurückzahlung sichergestellt
wird, besonders durch Abschluß von Rentenverträgen, Bestellung von
Hypotheken und Verwendung von Vermögenswerten. Die Zurück
zahlung soll in der Regel nur ausbedungen werden, wenn sie voraus
sichtlich ohne besondere Härten möglich ist. Besondere Rücksicht auf
unterhaltsberechtigte Angehörige soll bei Zurückzahlung aus dem
Nachlaß genommen werden.
Etwas anderes als das letztere besagt auch die Bestimmung im
§ 15 der Reichsgrundsätze nicht, in dem die Sonderfürsorge für Klein
rentner geregelt ist; denn auch diese Bestimmung will nichts anderes
als Abstandnahme von der Sicherstellung des Ersatzes, wenn diese
Sicherstellung eine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder
seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bedeuten würde.
Nach diesen eingehenden Bestimmungen, die nichts anderes als
eine Festlegung des bisherigen Rechtszustandes und der Verwaltungs
praxis darstellen, bleibt für die Länder im Rahmen der reichsrecht
lichen Vorschriften nicht mehr viel zu regeln. Art und Umfang der
Erstattungsverpflichtung sind in den Reichsgrundsätzen festgesetzt. Die
Länder werden im wesentlichen nur das Verfahren zu bestimmen
haben.
§ 68 der Preußischen Ausführungsverordnung, der bisher die
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten
bildete, ist fast wörtlich im § 30 Absatz 4 der Preußischen Aus
führungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung vom 17. April
1924 enthalten. Auch dadurch ist der bisherige Rechtszustand im
wesentlichen gewahrt.
Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom
14. Februar 1925 enthält nichts Neues. Zu § 9 der Reichsgrundsätze
ist in ihm lediglich bestimmt, daß die Hilfe in geeigneten Fällen von
der Ausbedingung einer Rückzahlung der aufgewandten Kosten und
deren Sicherung abhängig gemacht werden kann, insbesondere soweit
Vermögen oder Einkommen vorerst nicht verwertet werden kann oder
soll und später verwertbar sein wird. Dabei sollen Vereinbarungen
vermieden werden, deren Erfüllung zu ungerechtfertigten Härten
führen, insbesondere Personen, denen die Rückzahlung voraussichtlich
nur aus dem Arbeitseinkommen möglich sein wird, in ihrem Fort
kommen auf längere Zeit schwer hemmen würden. Der Erlaß
empfiehlt im übrigen dort, wo Erstattung möglich werden kann, die
Gewährung von Darlehn. Die gesetzlichen Erstattungsansprüche
werden durch die Vorschrift über die Ausbedingung einer Rückzahlung
nicht berührt.
An diesen allgemeinen für die Praxis wesentlichen Grundsätzen
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