Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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bände-,  Personalmobiliar-,  Tür-  und  Fenster-  und  Patentsteuer)  erhoben
werden,  ist  in  Italien  das  Zuschlagssteuerrecht  auf  die  Grund-  und
Gebäudesteuer  beschränkt.  Die  staatliche  imposta  di  ricchezza  mobile
in  ihrer  eigenartigen  Technik  der  Veranlagung  verträgt  nur  schwerlich ­
  Kommunalzuschläge.  Auch  in  der  Ausgestaltung  des  Oktroisystems ­
  bestehen,  wie  an  anderem  Orte  näher  dargelegt  wird,  zwischen
den  beiden  Ländern  manche  wesentliche  Unterschiede.  Was  aber,
das  italienische  vom  französischen  System  in  der  Hauptsache  unterscheidet, ­
  das  ist  die  viel  größere  Mannigfaltigkeit  besonders  veranlagter, ­
  die  beiden  Hauptsteuerarten  ergänzender  Gemeindesteuern 1 ).
Von  den  wichtigeren  dieser  seien  hier  erwähnt  die  der  deutschen
Einkommensteuer  sich  nähernde  Familiensteuer,  dann  die  Mietsteuer
als  direkte  Aufwandsteuer,  die  imposta  sugli  esercizi  e  rivendite  als
allgemeine  Gewerbesteuer,  die  Viehsteuer  (eine  Promiskuität  von
Spezialgewerbe-  und  Aufwandsteuer),  die  Wagensteuer  (gleichfalls
teils  Sondergewerbe-,  teils  Aufwandsteuer)  usw.  Dazu  kommen  noch
Gebühren  und  Beiträge  mannigfaltiger  Art.
Allein  alle  jene  besonders  veranlagten  Gemeindesteuern  haben
eine  große  finanzielle  Bedeutung  nicht  erlangt.  Sie  erbringen  in  ihrer
Gesamtheit  nicht  viel  mehr  als  7s  des  Gesamtsteueraufkommens,
während  fast  4 / 6  auf  den  Oktroi  und  die  Zuschläge  entfallen *  2  3 ).  Grundund
  Gebäudesteuern  einerseits,  Verbrauchsabgaben  andererseits  sind
also  das  eigentliche  Substrat  der  kommunalen  Steuerwirtschaft.
Die  Verbrauchssteuern  —  meist  als  Torabgaben  erhoben  —  treffen
nicht  nur  Wein  und  alkoholische  Getränke,  sondern  auch  Lebensmittel ­
  jeder  Art  (mit  Ausnahme  von  Brot  und  Mehl),  Brenn-,  Baumaterialien, ­
  Metalle  usw.  Der  dazio  di  consumo  bildet  den  Grundstock ­
  für  die  größeren  Stadtgemeinden,  während  die  Grundsteuerzuschläge ­
  die  Haupteinnahmequelle  für  die  kleineren  Landgemeinden
sind.  Im  Jahre  1907  entfiel  68,3  °/ 0  des  Gesamterträgnisses  des  dazioconsumo
  allein  auf  die  69  Provinzhauptorte,  die  nur  etwa  16  °/ 0  der
Gesamtbevölkerung  (nach  der  Volkszählung  von  1901)  umfaßten.  Und
63,9  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages  erbrachte  er  in  den  Provinzhauptorten ­
  in  ihrer  Gesamtheit 8 )-  Im  Durchschnitt  der  12  Groß*) ­
  Über  die  französische  Besteuerung  s.  insbesondere  K.  v.  Kaufmann,  Die
Kommunalfinanzen,  II.  Bd.,  S.  186ff.;  Gaston  Jeze,  Cours  elementaire  de  Science
des  flnances  et  de  legislation  flnanciere  frangaise,  Paris  1910,  S.  963ff.;  Leroy-Beaulieu,
  Traite  de  la  Science  des  finances,  Paris  1906,  I.  Bd.,  S.  828ff.
2 )  S.  Tab.  I  Anh.
3 )  S.  Tab.  I  Anh.
            
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