Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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städte  (mit  je  über  100000  Einw.)  betrug  diese  Quote  für  1912:
63,2  % 1 ).
Das  bewegliche  Glied  im  System  bilden  die  Zuschläge,  welche  in
Prozenten  (centesimi  addizionali)  gleichmäßig  von  den  beiden  direkten
Staatssteuem  nach  Maßgabe  des  zu  deckenden  Bedarfs  erhoben  werden.
Dieses  Verfahren  ist  vor  allem  für  die  Gemeindeverwaltung  bequem:
sie  hat  nur  zu  diktieren,  wieviel  Prozent  vom  staatlich  veranlagten
Prinzipalsteuersoll  einzuheben  sind.
Oktrois  und  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer ­
  —  von  den  kleineren  selbständigen  Gemeindesteuern  abgesehen  —
sind  gewiß  kein  Steuersystem,  auf  das  man  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte ­
  aus  besonders  stolz  sein  kann.  Daß  der  dazio  di  consumo
infolge  der  Verteuerung  von  Essen  und  Trinken,  von  Wohnung,  Heizung ­
  und  Kleidung  sich  nicht  besonderer  Gunst  des  Volkes  erfreut,
besagt  schon  seine  Bezeichnung  „tassa  della  fame“  („Steuer  vom
Hunger“).  Aber  er  hat  den  Vorzug,  daß  man  aus  ihm  leicht  große
Einnahmen  herauswirtschaften  kann,  Einnahmen,  die  mit  der  Zunahme ­
  der  Zahl  wie  des  Wohlstandes  der  Bevölkerung  zu  steigen
pflegen.
Die  Überwälzungsprozesse  sind  bei  der  Grund-  und  Gebäudesteuer, ­
  namentlich  da,  wo  die  Grundsteuer  sich  zu  einer  auf  dem
Grundstück  ruhenden  Reallast  verhärtet  hat,  wie  dies  für  die  höchst
antiquierte  italienische  Grundsteuer  großenteils  zutreffen  mag,  so  unsicher, ­
  daß  es  unmöglich  ist  zu  sagen,  wer  die  den  Grund-  und  Hausbesitzern ­
  auferlegte  Last  letzten  Endes  wirklich  trägt.  Wie  können
wir  dann  noch  von  einer  gleichmäßigen  und  gerechten  Verteilung  der
Steuerlasten  sprechen,  auch  wenn  sie  formal  gegeben  wäre *  2 )  ?
Und  völlig  versagt  das  System  der  Zuschläge  vom  Standpunkte
der  Äquivalenz,  der  Leistung  und  Gegenleistung,  um  bei  Steigen  der
städtischen  Bodenrenten  die  Grundbesitzer  in  angemessener  Weise
‘)  104  790093  L.  dazio-consumo  gegenüber  165856154  L.  Gesamtabgabenerträgnis. ­
  S.  Annuario  statistico  italiano  1913,  S.  383.
2 )  Zu  dem  Schlüsse,  daß  die  italienische  Grundsteuer  zum  großen  Teil  reallastartigen ­
  Charakter  angenommen  hat,  wird  man  notwendig  gedrängt  schon  allein
durch  die  Erwägung,  daß  in  manchen  Gemeinden  über  lO0O°/ o  Zuschläge  zum
Prinzipalsatz  erhoben  werden.  Wie  wäre  sonst  eine  so  übermäßig  hohe  Steuerlast, ­
  bei  der  dem  Grundbesitzer  von  seinen  Einkünften  nichts  mehr  verbliebe,  wohl
denkbar  ?  —  Über  die  Unsicherheit  der  Überwälzungsvorgäuge  bei  den  Ertrags-Steuern,
  insbesondere  der  Grundertragssteuer  vgl.  auch  Lotz,  „Fragen  der  Gemeindebesteuerung“, ­
  in  den  „Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik“  1911.
A.  Hoffmann,  Die  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  2
            
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