17
städte (mit je über 100000 Einw.) betrug diese Quote für 1912:
63,2 % 1 ).
Das bewegliche Glied im System bilden die Zuschläge, welche in
Prozenten (centesimi addizionali) gleichmäßig von den beiden direkten
Staatssteuem nach Maßgabe des zu deckenden Bedarfs erhoben werden.
Dieses Verfahren ist vor allem für die Gemeindeverwaltung bequem:
sie hat nur zu diktieren, wieviel Prozent vom staatlich veranlagten
Prinzipalsteuersoll einzuheben sind.
Oktrois und Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
— von den kleineren selbständigen Gemeindesteuern abgesehen —
sind gewiß kein Steuersystem, auf das man vom Gerechtigkeitsstandpunkte
aus besonders stolz sein kann. Daß der dazio di consumo
infolge der Verteuerung von Essen und Trinken, von Wohnung, Heizung
und Kleidung sich nicht besonderer Gunst des Volkes erfreut,
besagt schon seine Bezeichnung „tassa della fame“ („Steuer vom
Hunger“). Aber er hat den Vorzug, daß man aus ihm leicht große
Einnahmen herauswirtschaften kann, Einnahmen, die mit der Zunahme
der Zahl wie des Wohlstandes der Bevölkerung zu steigen
pflegen.
Die Überwälzungsprozesse sind bei der Grund- und Gebäudesteuer,
namentlich da, wo die Grundsteuer sich zu einer auf dem
Grundstück ruhenden Reallast verhärtet hat, wie dies für die höchst
antiquierte italienische Grundsteuer großenteils zutreffen mag, so unsicher,
daß es unmöglich ist zu sagen, wer die den Grund- und Hausbesitzern
auferlegte Last letzten Endes wirklich trägt. Wie können
wir dann noch von einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung der
Steuerlasten sprechen, auch wenn sie formal gegeben wäre * 2 ) ?
Und völlig versagt das System der Zuschläge vom Standpunkte
der Äquivalenz, der Leistung und Gegenleistung, um bei Steigen der
städtischen Bodenrenten die Grundbesitzer in angemessener Weise
‘) 104 790093 L. dazio-consumo gegenüber 165856154 L. Gesamtabgabenerträgnis.
S. Annuario statistico italiano 1913, S. 383.
2 ) Zu dem Schlüsse, daß die italienische Grundsteuer zum großen Teil reallastartigen
Charakter angenommen hat, wird man notwendig gedrängt schon allein
durch die Erwägung, daß in manchen Gemeinden über lO0O°/ o Zuschläge zum
Prinzipalsatz erhoben werden. Wie wäre sonst eine so übermäßig hohe Steuerlast,
bei der dem Grundbesitzer von seinen Einkünften nichts mehr verbliebe, wohl
denkbar ? — Über die Unsicherheit der Überwälzungsvorgäuge bei den Ertrags-Steuern,
insbesondere der Grundertragssteuer vgl. auch Lotz, „Fragen der Gemeindebesteuerung“,
in den „Schriften des Vereins für Sozialpolitik“ 1911.
A. Hoffmann, Die Kommunalbesteuerung in Italien. 2