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der Steuern nach Art und Höhe mit gewissen Gefahren für die Gemeindefinanzen
selbst. Namentlich war es Aufgabe des Staates dafür zu
sorgen, daß nicht unter der Vorherrschaft einzelner sozialer Bevölkerungsschichten
in den kommunalen Yertretungskörpern einseitige
Klasseninteressen zum Vorteil oder zum Nachteil bald der ärmeren,
insbesondere der Arbeiterklassen, bald der besitzenden und wirtschaftlich
stärkeren, insbesondere der grundbesitzenden in der Wahl der
Steuerarten, in der Höhe der Steuersätze usw. je nach der Kräfteverteilung
sich durchsetzten. Ob freilich dieses Ziel in Wirklichkeit
immer erreicht werden mag, dies ist mindestens sehr zu bezweifeln,
um so mehr, als im einzelnen hier und da die Steuerautonomie der
Gemeinden, wie z. B. bei der Familiensteuer, eine recht weitgehende
ist. Sie ist in Italien offenbar viel weiter als in Frankreich.
II. Die staatsgesetzliche Regelung der Kommunalbesteuerung in
ihren Grundlagen erfolgte im Artikel 118 des Kommunal- und
Provinzialgesetzes vom 20. März 1865 (Art. 113 des alten Kommunalgesetzes
von 1859) 1 ).
Hiernach wurden die Gemeinden ermächtigt, „bei Insuffizienz
ihrer Erwerbseinkünfte in den Grenzen und in Gemäßheit der Gesetze“
folgende Abgaben zu erheben:
1. dazi di consumo auf Eßwaren, Getränke, Brennstoffe, Baumaterialien,
Futterstoffe, Streu und ähnliche für den lokalen Verbrauch
bestimmte Gegenstände * 2 ).
2. Abgaben für Benutzung der öffentlichen Wäge- und Maßeinrichtungen
(für Getreide und Wein), sodann Markt- und Meßgebühren.
3. Abgaben für die besondere Benutzung von öffentlichem Grund
und Boden (tasse sulla occupazione di spazi ed aree pubbliche).
4. Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren und von Hunden.
5. Zuschläge zu den direkten Staatssteuern.
Wie man sieht, bildeten das Rückgrat der Gemeindebesteuerung
die Zuschläge und der dazio-consumo. Die anderen Einnahmequellen
waren finanziell unbedeutend, da sie ihrer Natur nach nicht sehr ergiebig
und in ihrer Anwendbarkeit räumlich und zeitlich beschränkt
*) Die Regelung der Provinzialbesteuerung erfolgte durch Art. 230 dieses
Gesetzes.
2 ) Die Grenzen, innerhalb deren die Gemeinden dazi di consumo erheben
durften, waren schon durch das Gesetz vom 3. Juli 1864 bestimmt, welches sie
ermächtigte, außer eigenen Oktrois auf Artikel lokalen Konsums Zuschläge zu den
Staatsoktrois auf Getränke und Fleisch zu erheben.