Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

20

der  Steuern  nach  Art  und  Höhe  mit  gewissen  Gefahren  für  die  Gemeindefinanzen ­
  selbst.  Namentlich  war  es  Aufgabe  des  Staates  dafür  zu
sorgen,  daß  nicht  unter  der  Vorherrschaft  einzelner  sozialer  Bevölkerungsschichten ­
  in  den  kommunalen  Yertretungskörpern  einseitige
Klasseninteressen  zum  Vorteil  oder  zum  Nachteil  bald  der  ärmeren,
insbesondere  der  Arbeiterklassen,  bald  der  besitzenden  und  wirtschaftlich ­
  stärkeren,  insbesondere  der  grundbesitzenden  in  der  Wahl  der
Steuerarten,  in  der  Höhe  der  Steuersätze  usw.  je  nach  der  Kräfteverteilung ­
  sich  durchsetzten.  Ob  freilich  dieses  Ziel  in  Wirklichkeit
immer  erreicht  werden  mag,  dies  ist  mindestens  sehr  zu  bezweifeln,
um  so  mehr,  als  im  einzelnen  hier  und  da  die  Steuerautonomie  der
Gemeinden,  wie  z.  B.  bei  der  Familiensteuer,  eine  recht  weitgehende
ist.  Sie  ist  in  Italien  offenbar  viel  weiter  als  in  Frankreich.
II.  Die  staatsgesetzliche  Regelung  der  Kommunalbesteuerung  in
ihren  Grundlagen  erfolgte  im  Artikel  118  des  Kommunal-  und
Provinzialgesetzes  vom  20.  März  1865  (Art.  113  des  alten  Kommunalgesetzes ­
  von  1859) 1 ).
Hiernach  wurden  die  Gemeinden  ermächtigt,  „bei  Insuffizienz
ihrer  Erwerbseinkünfte  in  den  Grenzen  und  in  Gemäßheit  der  Gesetze“ ­
  folgende  Abgaben  zu  erheben:
1.  dazi  di  consumo  auf  Eßwaren,  Getränke,  Brennstoffe,  Baumaterialien, ­
  Futterstoffe,  Streu  und  ähnliche  für  den  lokalen  Verbrauch ­
  bestimmte  Gegenstände *  2 ).
2.  Abgaben  für  Benutzung  der  öffentlichen  Wäge-  und  Maßeinrichtungen ­
  (für  Getreide  und  Wein),  sodann  Markt-  und  Meßgebühren. ­

3.  Abgaben  für  die  besondere  Benutzung  von  öffentlichem  Grund
und  Boden  (tasse  sulla  occupazione  di  spazi  ed  aree  pubbliche).
4.  Abgaben  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren  und  von  Hunden.
5.  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern.
Wie  man  sieht,  bildeten  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung
die  Zuschläge  und  der  dazio-consumo.  Die  anderen  Einnahmequellen
waren  finanziell  unbedeutend,  da  sie  ihrer  Natur  nach  nicht  sehr  ergiebig ­
  und  in  ihrer  Anwendbarkeit  räumlich  und  zeitlich  beschränkt
*)  Die  Regelung  der  Provinzialbesteuerung  erfolgte  durch  Art.  230  dieses
Gesetzes.
2 )  Die  Grenzen,  innerhalb  deren  die  Gemeinden  dazi  di  consumo  erheben
durften,  waren  schon  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1864  bestimmt,  welches  sie
ermächtigte,  außer  eigenen  Oktrois  auf  Artikel  lokalen  Konsums  Zuschläge  zu  den
Staatsoktrois  auf  Getränke  und  Fleisch  zu  erheben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.