Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sind.  Sie  sollten  also  nur  als  Ergänzung  der  beiden  Hauptglieder,
der  Zuschläge  und  des  dazio  consumo,  dienen.
Es  war  dies  ideel  ein  in  seinem  Aufbau  einfaches  und  rationelles
Steuersystem.  Es  sollten  alle  Berufs-  und  Wirtschaftsklassen  in
angemessenem  Verhältnis  zueinander  zur  Steuerleistung  herangezogen
werden  —  das  war  die  Idee  der  Gesetzgebung.  Die  wirtschaftlich
stärkeren,  die  besitzenden  Klassen  sollten  durch  direkte  Steuern  in
Form  von  Zuschlägen  zu  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer
und  der  imposta  di  ricchezza  mobile  in  erster  Linie  zur  Tragung  der
öffentlichen  Lasten  herangezogen  werden,  die  breiten  Massen  der  Bevölkerung, ­
  insbesondere  die  Arbeiterklassen,  dagegen  sollten  vorzugsweise ­
  nur  mit  indirekten  Verbrauchssteuern  in  Form  von  Oktrois  belastet ­
  werden.
Die  Zuschläge  sollten  mit  Rücksicht  auf  den  Grundsatz  der
Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung  in  gleichem  Verhältnis  von  allen
veranlagten  Staatssteuern  erhoben  werden  (Art.  230  des  Gesetzes  von
1865).  Man  wollte  hiermit  eine  einseitige  kommunale  Steuerpolitik
hintanhalten x ).
Kaum  aber  hatte  das  so  konstruierte  kommunale  Steuersystem
praktisch  funktioniert,  als  ein  stark  fortschreitender  Differenzierungsprozeß ­
  in  der  Besteuerung  einsetzte.  Der  treibende  Faktor  dabei
war  der  stark  steigende  Finanz-  und  Steuerbedarf  des  Staates.  Die
mißlichen  Finanzverhältnisse  des  Staates  nötigten  dazu,  alle  Steuerkräfte ­
  des  Landes  anzuspannen,  um  die  neuen  großen  Aufgaben,  die
im  jungen  Königreiche  der  Lösung  harrten,  zu  erfüllen.  So  wurden
„Reformen“  der  Kommunalbesteuerung  Postulate  des  fiskalischen
Staatssteuerinteresses.  Dieser  Entwicklungsprozeß  spielte  sich  in  der
Hauptsache  in  den  ersten  beiden  Jahrzehnten  des  neuen  Einheitsstaates ­
  ab.  Indem  der  Staat  das  Steuerrecht  der  Gemeinden  in
b  In  dem  dem  Entwurf  des  Gesetzes  von  1865  angefügten  Bericht  (Boncompagni)
heißt  es  mit  Bezug  auf  die  Gleichmäßigkeit  der  Belastung:  „La  massima,  che  si
vorrebbe  stabilire,  e  conseguenza  naturale  di  quell’  uguaglianza  innanzi  all’imposta,
che  e  uno  dei  principii  fondamentali  del  regime  eostituzionale.  Cotesta  uguaglianza
non  esiste  appieno  allorquando  alla  deficienza  dei  bilanci  venga  sopperito  a  spese
di  taluni  piuttostoche  di  altri  contribuenti.  —  Che  se  1’  imposta  deve  essere  uguale
fra  tutti  i  cittadini,  preme  soprattutto  che  questa  uguaglianza  sussista  fra  coloro
che  devono  pagare  1’imposta  e  coloro  che  la  decretano,  giacche  nell’interesse  di
questi  Ultimi  sta  una  sicurtä  in  favore  dei  contribuenti.  ...  L'  uguale  proporzione
fra  tutte  le  contribuzioni  dirette  concorrerä  ...  a  moderare  i  Consigli.  .  .  qualche
volta  troppo  corrivi  a  stabilire  le  imposte.“  (Zit.  bei  Cereseto,  commento  alle
leggi  sulle  imposte  comunali,  vol.  I,  pag.  29.)
            
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