Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sionen und Neuabschätzungen unbeachtet bleiben sollten, ohne Rück 
sicht auf eine etwaige Erhöhung der staatlichen Grund- und Ge 
bäudesteuer, so daß nur die Entstehung neuer Steuerobjekte (Ge 
bäude) auf die Größe der Zuschlägeerträge Einfluß haben sollte. 
Für die beiden Städte Rom und Neapel aber galten Sonder- 
vorschriften *). Ihnen war das Recht eingeräumt, den aus der drei 
jährigen Periode 1884/86 sich ergebenden Durchschnittssatz der Zu 
schläge schlechthin auf alle Erhöhungen steuerbarer Erträge anzu 
wenden. 
Das Gesetz vom 23. Juli 1894 endlich beseitigte jene Bestim 
mung zugunsten aller Gemeinden, so daß nunmehr die Zuschläge 
jeder Erhöhung der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer zu folgen 
vermochten. 
Daß auch diese Reform von 1886 nicht befriedigen konnte, ist 
leicht einzusehen. Indem man die Zuschläge, sofern sie die Normal 
grenze von 100 °/ 0 überschritten, fixierte, schuf man geradezu ein 
Privileg für die Gemeinden, die einen übermäßigen Gebrauch von den 
Zuschlägen gemacht hatten. „Mit diesem Mittel ist der Knoten nicht 
gelöst, wenn auch durchschnitten worden: keine Hoffnung auf Besse 
rung ist gegeben, aber man hat mit Gewalt verhindert, daß sich die 
Lage der Steuerzahler noch verschlechtert hat. Es ist nicht eine 
allgemeine, vom Gesetz festgelegte Grenze, sondern eine solche, die 
von Ort zu Ort verschieden ist, und die Forderungen und Bedürf 
nisse des folgenden Tages hat man den Bedürfnissen von gestern 
gleich gemacht“ (Oereseto). 
Zwar war diese Regelung der Zuschlagsbesteuerung nur als ein 
Provisorium vom Gesetzgeber aufgefaßt * 2 ). Es enttäuschte daher, als 
das neue Kommunal- und Provinzialgesetz v. 10. Februar 1889 die 
verheißene Gemeindesteuerreform nicht brachte. Die Entwicklung 
der Tatsachen aber wies dringend auf eine Reform hin. Es zeigte 
sich nämlich bald, daß auch die neuen Restriktionsmittel der Zu 
schlagsbesteuerung, ja daß selbst das Mittel der legislativen Inter 
vention versagten. Immer größer wurde die Zahl der Gemeinde 
budgets, die dem Parlament vorgelegt wurden, um die Befugnis zur 
Überschreitung der Normalgrenze zu erlangen. Sie stieg in ganz be- 
0 Für Eom auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1892 (Art. 6) und für Neapel 
auf Grund des Ges. v. 4. Mai 1893 (Art. 6). 
2 ) Art. 51 des Ges. v. 1. März 1885: „Sara provveduto con altra legge al 
riordinamento del sistema tributario dei Comuni e delle Provincie.“ 
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