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sionen und Neuabschätzungen unbeachtet bleiben sollten, ohne Rück
sicht auf eine etwaige Erhöhung der staatlichen Grund- und Ge
bäudesteuer, so daß nur die Entstehung neuer Steuerobjekte (Ge
bäude) auf die Größe der Zuschlägeerträge Einfluß haben sollte.
Für die beiden Städte Rom und Neapel aber galten Sonder-
vorschriften *). Ihnen war das Recht eingeräumt, den aus der drei
jährigen Periode 1884/86 sich ergebenden Durchschnittssatz der Zu
schläge schlechthin auf alle Erhöhungen steuerbarer Erträge anzu
wenden.
Das Gesetz vom 23. Juli 1894 endlich beseitigte jene Bestim
mung zugunsten aller Gemeinden, so daß nunmehr die Zuschläge
jeder Erhöhung der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer zu folgen
vermochten.
Daß auch diese Reform von 1886 nicht befriedigen konnte, ist
leicht einzusehen. Indem man die Zuschläge, sofern sie die Normal
grenze von 100 °/ 0 überschritten, fixierte, schuf man geradezu ein
Privileg für die Gemeinden, die einen übermäßigen Gebrauch von den
Zuschlägen gemacht hatten. „Mit diesem Mittel ist der Knoten nicht
gelöst, wenn auch durchschnitten worden: keine Hoffnung auf Besse
rung ist gegeben, aber man hat mit Gewalt verhindert, daß sich die
Lage der Steuerzahler noch verschlechtert hat. Es ist nicht eine
allgemeine, vom Gesetz festgelegte Grenze, sondern eine solche, die
von Ort zu Ort verschieden ist, und die Forderungen und Bedürf
nisse des folgenden Tages hat man den Bedürfnissen von gestern
gleich gemacht“ (Oereseto).
Zwar war diese Regelung der Zuschlagsbesteuerung nur als ein
Provisorium vom Gesetzgeber aufgefaßt * 2 ). Es enttäuschte daher, als
das neue Kommunal- und Provinzialgesetz v. 10. Februar 1889 die
verheißene Gemeindesteuerreform nicht brachte. Die Entwicklung
der Tatsachen aber wies dringend auf eine Reform hin. Es zeigte
sich nämlich bald, daß auch die neuen Restriktionsmittel der Zu
schlagsbesteuerung, ja daß selbst das Mittel der legislativen Inter
vention versagten. Immer größer wurde die Zahl der Gemeinde
budgets, die dem Parlament vorgelegt wurden, um die Befugnis zur
Überschreitung der Normalgrenze zu erlangen. Sie stieg in ganz be-
0 Für Eom auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1892 (Art. 6) und für Neapel
auf Grund des Ges. v. 4. Mai 1893 (Art. 6).
2 ) Art. 51 des Ges. v. 1. März 1885: „Sara provveduto con altra legge al
riordinamento del sistema tributario dei Comuni e delle Provincie.“
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