Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sionen  und  Neuabschätzungen  unbeachtet  bleiben  sollten,  ohne  Rücksicht ­
  auf  eine  etwaige  Erhöhung  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer, ­
  so  daß  nur  die  Entstehung  neuer  Steuerobjekte  (Gebäude) ­
  auf  die  Größe  der  Zuschlägeerträge  Einfluß  haben  sollte.
Für  die  beiden  Städte  Rom  und  Neapel  aber  galten  Sondervorschriften
  *).  Ihnen  war  das  Recht  eingeräumt,  den  aus  der  dreijährigen ­
  Periode  1884/86  sich  ergebenden  Durchschnittssatz  der  Zuschläge ­
  schlechthin  auf  alle  Erhöhungen  steuerbarer  Erträge  anzuwenden. ­

Das  Gesetz  vom  23.  Juli  1894  endlich  beseitigte  jene  Bestimmung ­
  zugunsten  aller  Gemeinden,  so  daß  nunmehr  die  Zuschläge
jeder  Erhöhung  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  folgen
vermochten.
Daß  auch  diese  Reform  von  1886  nicht  befriedigen  konnte,  ist
leicht  einzusehen.  Indem  man  die  Zuschläge,  sofern  sie  die  Normalgrenze ­
  von  100  °/ 0  überschritten,  fixierte,  schuf  man  geradezu  ein
Privileg  für  die  Gemeinden,  die  einen  übermäßigen  Gebrauch  von  den
Zuschlägen  gemacht  hatten.  „Mit  diesem  Mittel  ist  der  Knoten  nicht
gelöst,  wenn  auch  durchschnitten  worden:  keine  Hoffnung  auf  Besserung ­
  ist  gegeben,  aber  man  hat  mit  Gewalt  verhindert,  daß  sich  die
Lage  der  Steuerzahler  noch  verschlechtert  hat.  Es  ist  nicht  eine
allgemeine,  vom  Gesetz  festgelegte  Grenze,  sondern  eine  solche,  die
von  Ort  zu  Ort  verschieden  ist,  und  die  Forderungen  und  Bedürfnisse ­
  des  folgenden  Tages  hat  man  den  Bedürfnissen  von  gestern
gleich  gemacht“  (Oereseto).
Zwar  war  diese  Regelung  der  Zuschlagsbesteuerung  nur  als  ein
Provisorium  vom  Gesetzgeber  aufgefaßt *  2 ).  Es  enttäuschte  daher,  als
das  neue  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  v.  10.  Februar  1889  die
verheißene  Gemeindesteuerreform  nicht  brachte.  Die  Entwicklung
der  Tatsachen  aber  wies  dringend  auf  eine  Reform  hin.  Es  zeigte
sich  nämlich  bald,  daß  auch  die  neuen  Restriktionsmittel  der  Zuschlagsbesteuerung, ­
  ja  daß  selbst  das  Mittel  der  legislativen  Intervention ­
  versagten.  Immer  größer  wurde  die  Zahl  der  Gemeindebudgets, ­
  die  dem  Parlament  vorgelegt  wurden,  um  die  Befugnis  zur
Überschreitung  der  Normalgrenze  zu  erlangen.  Sie  stieg  in  ganz  be-0

  Für  Eom  auf  Grund  des  Ges.  v.  28.  Juni  1892  (Art.  6)  und  für  Neapel
auf  Grund  des  Ges.  v.  4.  Mai  1893  (Art.  6).
2 )  Art.  51  des  Ges.  v.  1.  März  1885:  „Sara  provveduto  con  altra  legge  al
riordinamento  del  sistema  tributario  dei  Comuni  e  delle  Provincie.“

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