Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

86

effektiven  Gemeindeeinnahmen  oder,  unter  Ausschaltung  der  außerordentlichen ­
  Einnahmen,  29,86  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  39,35  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages,  während  die  bezüglichen
prozentualen  Anteile  der  Zuschläge  26,37  bzw.  28,46  bzw.  38,14  betrugen. ­
  Die  Bedeutung  der  Yerbrauchsbesteuerung  für  die  Gemeindefinanzen ­
  wächst  im  allgemeinen  mit  der  Bevölkerungsgröße  des  Ortes.
Was  die  Zuschläge  für  die  kleinen  ländlichen  Gemeinden  sind,  ist
der  dazio  di  consumo  für  die  größeren  Städte,  namentlich  Großstädte. ­
  So  erbrachte  er  i.  J.  1907  in  den  Provinzhauptorten  im
Durchschnitt  51,28  %  der  ordentlichen  Einnahmen  und  63,92  °/ 0  des
Gesamtabgabenertrages,  während  in  den  Nicht-Provinzhauptorten  diese
Quoten  sich  auf  18,03  bzw.  24,37  °/ n  ermäßigten.  In  den  12  Großstädten ­
  (mit  über  100  000  Einw.)  ergab  er  i.  J.  1912  (nach  den  Voranschlägen) ­
  im  Durchschnitt  46,22  °/o  der  gesamten  (ordentlichen  und
außerordentlichen)  Einnahmen  oder  50,13  %  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  oder  63,18  °/ 0  des  Gesamtsteueraufkommens  J ).  Von  dem
Gesamterträgnis  des  dazio  consumo  entfielen  i.  J.  1907  allein  68,30  °/ 0
auf  die  Provinzhauptorte,  während  sie  nur  16,65  °/ 0  der  Gesamtbevölkerung ­
  des  Königreiches  (i.  J.  1901)  zählten  *  2  3 ).
I.  Der  dazio  di  consumo  in  seiner  rechtlichen
Entwicklung  und  in  seiner  gegenwärtigen  Ausgestaltung.
1.  Die  rechtliche  Entwicklung  des  dazio  di  consumo.
Der  Oktroi  ist  in  Italien  sehr  alt 8 ).  Als  altes  Bestandstück
wurde  er  in  das  junge  Königreich  übernommen  und  auf  neuer  Grundlage ­
  aufgebaut 4  *  *  * ).
>)  S.  Tab.  II  Anh.
2 )  S.  Tab,  I  Anh.
3 )  Über  die  Geschichte  des  dazio  di  consumo  vgl.  Seb.  Gianzana,  Commento
alle  leggi  sui  dazi  di  consumo,  Torino,  1885,  Bd.  I  (2.  Aufl.l.
4 )  In  dem  ersten  Gesetzentwurf  über  den  dazio  consumo  vom  7.  Juni  1862
faßte  der  Finanzminister  Sella  den  damaligen  Stand  der  Verbrauchsbesteuerung
wie  folgt  zusammen:  „Nel  piü  grau  numero  dei  comuni  del  Eegno  e  in  vigore  un
sistema  d’imposte  che  cade  sulle  bevande  e  sulle  derrate  che  servono  all’  alimeuto
e  ad  altri  usi  quotidiani  della  vita.  Queste  imposte  sono  generalmente  comprese
sotto  il  nome  di  dazio  di  consumo.  —  Nelle  provincie  dell’  Emilia  e  di  Lombardia,
e  in  tutte  le  provincie  meridionali  niun  comune  va  esente  da  questa  tassa;  nelle
provincie  delle  Marche  e  dell’  Umbria  vi  e  soggetto  il  maggior  numero,  cioe  in
quelle  227  sopra  285  comuni,  in  questa  152  sopra  176;  nelle  provincie  dell’  antico
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.