Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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den  Umfang  der  steuerpflichtigen  Objekte:  der  staatliche  Oktroi
wurde  in  den  geschlossenen  Gemeinden  ausgedehnt  auf  Mehl,  Brot
und  sonstige  Mehlprodukte  x ),  Eeis,  Öle,  Butter,  Eindsfett,  Schweineschmalz ­
  und  Zucker.  Die  Maximalgrenze  für  die  Gemeindezuschläge
ermäßigte  es  dagegen  von  40  auf  30  °/ 0  der  staatlichen  Abgabe.  Da
aber  die  staatlichen  Sätze  erheblich  erhöht  wurden,  so  kam  diese  Erhöhung ­
  auch  den  Gemeinden  zugute,  deren  Einnahmen  aus  dem  dazio
consumo  daher  stiegen.  Dem  Einanzinteresse  der  Gemeinden  war,
was  Fettstoffe  und  Zucker  anlangt,  mit  einem  80  %igen  Zuschlag
zur  staatlichen  Abgabe  nach  erhöhtem  Tarif  mehr  gedient  als,  wie
bisher,  mit  10  %  ad  valorem.  In  bezug  auf  Mehl,  andere  Mehlprodukte ­
  und  Eeis  waren  die  Gemeinden  befugt,  einen  Zuschlag  zu
der  bezüglichen  Staatssteuer  bis  zu  30%  oder  eine  Wertsteuer  von
10—15  %  zu  erheben.  Für  die  Yerbrauchsobjekte  aber,  die  der  ausschließlichen ­
  Gemeindebesteuerung  Vorbehalten  waren,  hielt  man  den
Maximalsatz  von  10%  ad  valorem  aufrecht,  doch  konnte  er  mit  Genehmigung ­
  durch  königliches  Dekret  bis  auf  15  %  erhöht  werden.
Auch  konnte  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  der  kommunale
dazio  di  consumo  auf  andere  als  die  gesetzlich  bestimmten  Gegenstände ­
  ausgedehnt  werden.
Eine  wesentliche  Erweiterung  ihrer  Besteuerungsbefugnis  brachte
den  Gemeinden  das  Gesetz  vom  11.  August  1870  (Anlage  L),  das  den
Zweck  hatte,  ihnen  Ersatzmittel  zu  beschaffen  für  den  Verlust,  der
ihnen  aus  der  (durch  das  gleiche  Gesetz  auferlegten)  Beschränkung
der  Befugnis,  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern  zu  erheben,
erwuchs.  Während  es  die  Sätze  des  staatlichen  Oktroi  unverändert
ließ,  erhöhte  es  die  Maximalgrenze  des  kommunalen  Zuschlags  von
30  auf  50  %,  für  Mehl,  Brot  und  andere  Mehlprodukte  sowie  für
Eeis  jedoch  ließ  es  den  alten  Satz  von  10—15  %  ad  valorem  in
Geltung.  Dagegen  setzte  es  den  Höchstsatz  der  ausschließlich  kommunalen ­
  dazi  von  10  auf  20%  des  Wertes  der  Objekte.  Unberührt
blieb  die  Befugnis  der  Gemeinden,  andere  als  die  im  Gesetz  vorgesehenen ­
  Gegenstände  auf  Grund  ministerieller  Ermächtigung  zu  besteuern. ­


(1864)  die,  welche  in  der  Eegel  den  ersten  vier  Bevölkerungsklassen  (über  8000
Einw.)  angehören,  dagegen  als  „offene“  (comnni  aperti)  solche,  die  die  fünfte  Bevölkerungsklasse ­
  (unter  8001  Einw.)  bilden.
*)  Manche  Gemeinden  hatten  schon  auf  Grund  des  Gesetzes  von  1864  eine
eigene  Verbrauchsabgabe  auf  Mehl,  Brot  und  andere  Mehlprodukte  erhoben.  Durch
den  staatlichen  Oktroi  jedoch  wurde  diese  Belastung  allgemein.
            
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