fullscreen : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  31.

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Der  §  21  VZAG.  entspricht  den  beiden  ersten  Absätzen  des  §  25  KSt.G.,
ist  aber  jetzt  überholt  durch  die  Vorschriften  der  Reichsabgabeordnung,
deren  grundlegender  §  8  bestimmt:
„Die  Steuern  (§  1  Abs.  2)  werden  von  Reichsbehörden  verwaltet  (Finanzbehörden).
  Die  oberste  Leitung  steht  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.
Unter  ihm  stehen  Landesfinanzämter  als  Oberbehörden  und  unter  diesen
Finanzämter  mit  ihren  Hilfsstellen."
Die  Veranlagung  erfolgt  durch  das  Finanzamt  unter  Mitwirkung  von  Aus-  -
schüssen,  hinsichtlich  deren  §§25—31  RAO.  bestimmen:
§  25.  Für  die  Steuern  vom  Einkommen  und  vom  Vermögen  ausschließlich
der  Erbschaftssteuer  sind  bei  den  Finanzämtern  Ausschüsse  zu  bilden.  Diese
wirken  mit  bei  der  Veranlagung,  bei  Nach-  und  Neuveranlagungen  außer  im
Falle  des  §  97,  bei  Berichtigung  vorläufiger  Veranlagungen  und  bei  der  Entscheidung ­
  über  Erstattungsansprüche;  das  gleiche  gilt  für  die  Entscheidung  über
den  Einspruch  gegen  Befcheide,  bei  denen  Ausschüsse  mitgewirkt  haben.
Die  Ausschüsse  sind  an  die  Ausfiihrungsbestimmungen  gebunden.
§  26.  Das  Amt  eines  Ausschußmitgliedes  ist  ein  Ehrenamt,  jedoch  kann
eine  angemessene  Entschädigung  für  Aufwand  und  Zeitverlust  zugebilligt  werden.
Bei  der  Bildung  der  Ausschüsse  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  verschiedenen
Arten  des  Vermögens  und  Einkommens  vertreten  sind.
Die  Ausschußmitglieder  werden  von  Organen  der  Selbstverwaltung  gewählt.
Dazu  können  ernannte  Mitglieder  treten;  die  Zahl  der  ernannten  Mitglieder
darf  nicht  größer  sein  als  die  Hälfte  der  Zahl  der  gewählten.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bildung  der  Ausschüsse  und  ihr  Verfahren
  erläßt  der  Reichsminister  der  Finanzen  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse
  in  den  Ländern  nach  Anhörung  der  obersten  Landesfinanzbehörden.
§  27.  Wählbar  in  die  Ausschüsse  sind  Deutsche,  die  mehr  als  fünfundzwanzig
Jahre  alt  sind,  mindestens  seit  einem  Jahre  im  Beranlagungsbezirk  oder,  wenn
eine  Gemeinde  in  mehrere  Veranlagungsbezirke  eingeteilt  ist,  in  der  Gemeinde
wohnen  und  direkte  Steuern  zahlen.  Im  übrigen  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften
  des  §  16  Abs.  2—4;  an  Stelle  des  Vorsitzenden  des  Finanzgerichts
entscheidet  der  Vorsteher  des  Finanzamtes.
§  28.  Unterlassen  die  Organe  der  Selbstverwaltung  trotz  Aufforderung  die
Wahl  von  Ausschußmitgliedern,  so  ernennt  das  Landesfinanzamt  die  Ausschuß.
Mitglieder.
Verweigert  ein  Ausschuß  die  Erledigung  seiner  Geschäfte,  so  entscheidet  das
Finanzamt  ohne  Hilfe  des  Ausschusses.
§  29.  Die  Ausschußmitglieder  haben  bei  Eintritt  in  ihre  Tätigkeit  dem
Vorsteher  des  Finanzamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  zu  geloben,  bei
den  Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  zu  verfahren,  die  Verhandlungen  und  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis
gelangenden  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheimzuhalten  und
Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  nicht  unbefugt  zu  verwerten.
Bei  Wiederwahl  oder  Wiederernennung  genügt  die  Verweisung  auf  die
früher  abgegebene  Versicherung.
§  30.  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzeuden  (Abs.  2)
mindestens  zwei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Ausbleiben  von  Mitgliedern
gilt  sinngemäß  der  §  56  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;  der  Vorsteher  des  Finanz,
amtes  entscheidet.
E  Der  Vorsteher  des  Finanzamtes  leitet  die  Verhandlungen  des  Ausschusses.
Bei  Abstimmungen  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Der  Vorsteher  stimmt  mit;
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  seine  Stimme.  Bilden  sich  wegen  eines
            
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