14
Wertvoller sind die Handels-Tarifverträge. In diesen Zolltarifen
werden nämlich beiderseitig die Zölle für jene Waren, an denen die
beiden Staaten eben großes Interesse haben, festgesetzt. So wird in einem
Handelsvertrags zwischen Oesterreich-Ungarn und Serbien beispielsweise
Serbien in diesem Zolltarife besondere Begünstigungen für seine Fleisch-, Vieh-,
Getreide- und Zwetschkenausfuhr festsetzen, Oesterreich-Ungarn seinerseits
wieder niedrigere Zölle für die Erzeugnisse seiner Textil-, Eisen-, Papier-Industrie
usw., und zwar wird in einem solchen Tarifvertrag gerade für die
spezielle Art und Gattung der Ware, wie sie in Oesterreich-Ungarn erzeugt
wird, ein ermäßigter Zollsatz festgesetzt, so daß andere Staaten, welche eben
die Waren in dieser speziellen Art nicht erzeugen, auch wenn sie die Meistbegünstigung
besitzen, keinen großen Vorteil davon haben. So ziemlich jeder
Tarifvertrag enthält auch die „M eistbegünstigungsklause l", so
daß es gleichzeitig ein Meistbegünstigungsvertrag ist.
Ein Mei st begünstigungsvertrag verpflichtet die vertragschließenden
Staaten, sich auch gegenseitig alle Zugeständnisse einzuräumen,
welche sie einem dritten Staate bewilligt haben. Damit nahm mau es
bisher peinlich genau. So hatte Oesterreich-Ungaru von 1882 bis 1905 als
„Grenzverkehrsbegünstigungen" der serbischen Vieh- und Getreideeinfuhr besondere
Begünstigungen eingeräumt und den italienischen Weinen eine bevorzugte
Behandlung zugestanden. Die Folge war, daß Rußland für sein Vieh
und sein Getreide und Frankreich für seine Weine dieselbe Behandlung verlangten
und auch durchsetzten, wie wir sie anderen Ländern angedeihen ließenst.
Darin liegt eben das Wesen der Meistbegünstigung, daß alle Zugeständnisse
und Opfer, mit denen wir uns von einem Lande Begünstigungen für unsere
Ausfuhr erkaufen, auch allen anderen Ländern zugute kommen, wenn dieselben
mit uns auch keinen Tarifvertrag, sondern bloß einen MeistbegünstigungsVertrag
abschließen. Gewiß haben auch wir durch solche MeistbegünstigungsVerträge
Anteil an allen Begünstigungen aller anderen Länder untereinander.
Dieser theoretische Vorteil ist aber in der Praxis oft genug nicht vorhanden,
weil eben jedes Land bemüht ist, seine Ein- und Ausfuhr durch Tarifverträge
zu regeln, deren Zollsätze auf die heimischen Verhältnisse zugeschnitten werden.
Mit anderen Worten: Jeder Staat trachtet beim Vertragsabschluß mit
i) Wir mußten damals, um eine allzu große Konkurrenz im eigenen Lande zu vermeiden,
die bisherigen Begünstigungen streichen, was Italien und Serbien ebenso beantworteten.
Man vergleiche, was Sektionschef a. D. Dr. Franz Stibral hierüber
in der „Neuen Freien Presse", Nr. 17.365 vom 25. Dezember 1912 u. a. schrieb: „Die
lang im Dunkel gebliebene Erbsünde mit den Grenzbegünstigungen war
urplötzlich aufgekommen ... So mußten wir schließlich zufrieden sein, als nach vielen
Bemühungen die Sache so ausging, daß es hieß — sowohl in Petersburg als in Paris:
Nun gut, in Gottes Namen, aber es darf nicht mehr vorkommen! . . . . es
ist nicht mehr vorgekommen! Man darf Serbien und anderen Balkanstaaten
keine Extrawürste mehr braten. Nicht nur deshalb nicht, weil die Agrarier es i
nicht wollen, sondern weil die internationale Rechtslage es nicht gestattet."
— Um die Freiheit, die wir beim Abschluß von Handelsverträgen zur möglichst restlosen
Wahrung unserer Interessen brauchen, wiederherzustellen, bleibt nichts anders
übrig als die Preisgabe des Meistbegünstigungsprinzips. ,