Full text : Grundlinien unserer Handelspolitik

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Wertvoller  sind  die  Handels-Tarifverträge.  In  diesen  Zolltarifen ­
  werden  nämlich  beiderseitig  die  Zölle  für  jene  Waren,  an  denen  die
beiden  Staaten  eben  großes  Interesse  haben,  festgesetzt.  So  wird  in  einem
Handelsvertrags  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  Serbien  beispielsweise
Serbien  in  diesem  Zolltarife  besondere  Begünstigungen  für  seine  Fleisch-,  Vieh-,
Getreide-  und  Zwetschkenausfuhr  festsetzen,  Oesterreich-Ungarn  seinerseits
wieder  niedrigere  Zölle  für  die  Erzeugnisse  seiner  Textil-,  Eisen-,  Papier-Industrie
  usw.,  und  zwar  wird  in  einem  solchen  Tarifvertrag  gerade  für  die
spezielle  Art  und  Gattung  der  Ware,  wie  sie  in  Oesterreich-Ungarn  erzeugt
wird,  ein  ermäßigter  Zollsatz  festgesetzt,  so  daß  andere  Staaten,  welche  eben
die  Waren  in  dieser  speziellen  Art  nicht  erzeugen,  auch  wenn  sie  die  Meistbegünstigung ­
  besitzen,  keinen  großen  Vorteil  davon  haben.  So  ziemlich  jeder
Tarifvertrag  enthält  auch  die  „M  eistbegünstigungsklause  l",  so
daß  es  gleichzeitig  ein  Meistbegünstigungsvertrag  ist.
Ein  Mei  st  begünstigungsvertrag  verpflichtet  die  vertragschließenden ­
  Staaten,  sich  auch  gegenseitig  alle  Zugeständnisse  einzuräumen,
welche  sie  einem  dritten  Staate  bewilligt  haben.  Damit  nahm  mau  es
bisher  peinlich  genau.  So  hatte  Oesterreich-Ungaru  von  1882  bis  1905  als
„Grenzverkehrsbegünstigungen"  der  serbischen  Vieh-  und  Getreideeinfuhr  besondere ­
  Begünstigungen  eingeräumt  und  den  italienischen  Weinen  eine  bevorzugte ­
  Behandlung  zugestanden.  Die  Folge  war,  daß  Rußland  für  sein  Vieh
und  sein  Getreide  und  Frankreich  für  seine  Weine  dieselbe  Behandlung  verlangten ­
  und  auch  durchsetzten,  wie  wir  sie  anderen  Ländern  angedeihen  ließenst.
Darin  liegt  eben  das  Wesen  der  Meistbegünstigung,  daß  alle  Zugeständnisse
und  Opfer,  mit  denen  wir  uns  von  einem  Lande  Begünstigungen  für  unsere
Ausfuhr  erkaufen,  auch  allen  anderen  Ländern  zugute  kommen,  wenn  dieselben
mit  uns  auch  keinen  Tarifvertrag,  sondern  bloß  einen  MeistbegünstigungsVertrag ­
  abschließen.  Gewiß  haben  auch  wir  durch  solche  MeistbegünstigungsVerträge ­
  Anteil  an  allen  Begünstigungen  aller  anderen  Länder  untereinander.
Dieser  theoretische  Vorteil  ist  aber  in  der  Praxis  oft  genug  nicht  vorhanden,
weil  eben  jedes  Land  bemüht  ist,  seine  Ein-  und  Ausfuhr  durch  Tarifverträge
zu  regeln,  deren  Zollsätze  auf  die  heimischen  Verhältnisse  zugeschnitten  werden.
Mit  anderen  Worten:  Jeder  Staat  trachtet  beim  Vertragsabschluß  mit

i)  Wir  mußten  damals,  um  eine  allzu  große  Konkurrenz  im  eigenen  Lande  zu  vermeiden, ­
  die  bisherigen  Begünstigungen  streichen,  was  Italien  und  Serbien  ebenso  beantworteten. ­
  Man  vergleiche,  was  Sektionschef  a.  D.  Dr.  Franz  Stibral  hierüber
in  der  „Neuen  Freien  Presse",  Nr.  17.365  vom  25.  Dezember  1912  u.  a.  schrieb:  „Die
lang  im  Dunkel  gebliebene  Erbsünde  mit  den  Grenzbegünstigungen  war
urplötzlich  aufgekommen  ...  So  mußten  wir  schließlich  zufrieden  sein,  als  nach  vielen
Bemühungen  die  Sache  so  ausging,  daß  es  hieß  —  sowohl  in  Petersburg  als  in  Paris:
Nun  gut,  in  Gottes  Namen,  aber  es  darf  nicht  mehr  vorkommen!  .  .  .  .  es
ist  nicht  mehr  vorgekommen!  Man  darf  Serbien  und  anderen  Balkanstaaten ­
  keine  Extrawürste  mehr  braten.  Nicht  nur  deshalb  nicht,  weil  die  Agrarier  es  i
nicht  wollen,  sondern  weil  die  internationale  Rechtslage  es  nicht  gestattet."
—  Um  die  Freiheit,  die  wir  beim  Abschluß  von  Handelsverträgen  zur  möglichst  restlosen ­
  Wahrung  unserer  Interessen  brauchen,  wiederherzustellen,  bleibt  nichts  anders
übrig  als  die  Preisgabe  des  Meistbegünstigungsprinzips.  ,
            
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