Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
streckung zu schützen und die ihm urteilsmäßig obliegenden Zahlungen 
an seiner Stelle zu leisten. 
Aus dieser kurzen Kennzeichnung des Wesens der Haftpflichtversicherung 
ergibt sich ohne weiteres die eminente wirtschaftliche Bedeutung dieser 
mit Haftpflichtgesetzgebung und Haftpflichtrechtsprechung in engster Be 
ziehung stehenden, ja geradezu durch sie bedingten Versicherungsart. 
Diese wirtschaftliche Bedeutung tritt in Erscheinung besonders auf 
fällig, wenn der Schadenersatzpflichtige unvermögend oder ohne leicht 
flüssig zu machendes Vermögen ist. Hier genügt oft schon ein gar nicht 
besonders hoher Schadensersatzanspruch, um die ganze wirtschaftliche Existenz 
des Ersatzpflichtigen ernstlichst zu gefährden, wenn nicht zu vernichten. 
Es sei hier z. B. nur an die Zeiten von 1900—1908 erinnert, wo der 
bekannte § 833 B.G.B. 1 noch ungemildert herrschte. Denken wir uns 
einen kleinen oder mittleren Landwirtschaftsbetrieb, den Eigentümer ohne 
nennenswertes Barvermögen, den Realkredit bereits ziemlich ausgenutzt. 
Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß durch einen etwa infolge 
Durchgehens seines Pferdes und hierdurch bewirkter Verletzung einer Person 
erwachsenen Schadensersatzanspruch von einigen Tausend Mark der betreffende 
Landwirt sich direkt dem Ruin preisgegeben und um seine selbständige 
Existenz gebracht sehen konnte; die Mobilien wurden gepfändet, das 
Anwesen zwangsversteigert. Oder nehmen wir einen Gewerbetreibenden 
als Beispiel, etwa einen Lohnkutscher, oder einen Fleischer mit Fuhr 
werk usw. Überall die gleiche schwere Haftpflichtgefahr und die Möglich 
keit, ja Wahrscheinlichkeit, daß durch einen einigermaßen teuren Haft 
pflichtfall — und die finanzielle Tragweite eines solchen Haftpflichtfalles 
hängt doch oft nur vom Zufall, insbesondere von der Person des Verletzten 
ab — das gesamte wirtschaftliche Gleichgewicht des betreffenden Unter 
nehmers gestört wird. — 
Bei einem kleineren landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer mit 
zwei Pferden oder einer Anzahl Rinder betrügt der jährliche Aufwand 
für eine derartige Versicherung noch keine 10 Mark, eine sicherlich nicht 
zu drückende Ausgabe, um sich gegen derartige finanzielle Überraschungen 
zu sichern! Für junge Betriebe haftpflichtgefährlicherer Art ist eine 
solche Sicherung sogar direkt ein Bedürfnis. Auch hier wird noch die 
Zeit kommen, wo man, was hinsichtlich der Feuer- und vielleicht noch 
mehr der Transportversicherung jetzt schon der Fall ist, bei Beurteilung 
der Kreditwürdigkeit eines Unternehmers in weit höherem Grade 
1 Sog. Tierhalterparagraph.
	        
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