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I. Geschäftliche Versicherung.
streckung zu schützen und die ihm urteilsmäßig obliegenden Zahlungen
an seiner Stelle zu leisten.
Aus dieser kurzen Kennzeichnung des Wesens der Haftpflichtversicherung
ergibt sich ohne weiteres die eminente wirtschaftliche Bedeutung dieser
mit Haftpflichtgesetzgebung und Haftpflichtrechtsprechung in engster Be
ziehung stehenden, ja geradezu durch sie bedingten Versicherungsart.
Diese wirtschaftliche Bedeutung tritt in Erscheinung besonders auf
fällig, wenn der Schadenersatzpflichtige unvermögend oder ohne leicht
flüssig zu machendes Vermögen ist. Hier genügt oft schon ein gar nicht
besonders hoher Schadensersatzanspruch, um die ganze wirtschaftliche Existenz
des Ersatzpflichtigen ernstlichst zu gefährden, wenn nicht zu vernichten.
Es sei hier z. B. nur an die Zeiten von 1900—1908 erinnert, wo der
bekannte § 833 B.G.B. 1 noch ungemildert herrschte. Denken wir uns
einen kleinen oder mittleren Landwirtschaftsbetrieb, den Eigentümer ohne
nennenswertes Barvermögen, den Realkredit bereits ziemlich ausgenutzt.
Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß durch einen etwa infolge
Durchgehens seines Pferdes und hierdurch bewirkter Verletzung einer Person
erwachsenen Schadensersatzanspruch von einigen Tausend Mark der betreffende
Landwirt sich direkt dem Ruin preisgegeben und um seine selbständige
Existenz gebracht sehen konnte; die Mobilien wurden gepfändet, das
Anwesen zwangsversteigert. Oder nehmen wir einen Gewerbetreibenden
als Beispiel, etwa einen Lohnkutscher, oder einen Fleischer mit Fuhr
werk usw. Überall die gleiche schwere Haftpflichtgefahr und die Möglich
keit, ja Wahrscheinlichkeit, daß durch einen einigermaßen teuren Haft
pflichtfall — und die finanzielle Tragweite eines solchen Haftpflichtfalles
hängt doch oft nur vom Zufall, insbesondere von der Person des Verletzten
ab — das gesamte wirtschaftliche Gleichgewicht des betreffenden Unter
nehmers gestört wird. —
Bei einem kleineren landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer mit
zwei Pferden oder einer Anzahl Rinder betrügt der jährliche Aufwand
für eine derartige Versicherung noch keine 10 Mark, eine sicherlich nicht
zu drückende Ausgabe, um sich gegen derartige finanzielle Überraschungen
zu sichern! Für junge Betriebe haftpflichtgefährlicherer Art ist eine
solche Sicherung sogar direkt ein Bedürfnis. Auch hier wird noch die
Zeit kommen, wo man, was hinsichtlich der Feuer- und vielleicht noch
mehr der Transportversicherung jetzt schon der Fall ist, bei Beurteilung
der Kreditwürdigkeit eines Unternehmers in weit höherem Grade
1 Sog. Tierhalterparagraph.