Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I.  Geschäftliche  Versicherung.

streckung  zu  schützen  und  die  ihm  urteilsmäßig  obliegenden  Zahlungen
an  seiner  Stelle  zu  leisten.
Aus  dieser  kurzen  Kennzeichnung  des  Wesens  der  Haftpflichtversicherung
ergibt  sich  ohne  weiteres  die  eminente  wirtschaftliche  Bedeutung  dieser
mit  Haftpflichtgesetzgebung  und  Haftpflichtrechtsprechung  in  engster  Beziehung ­
  stehenden,  ja  geradezu  durch  sie  bedingten  Versicherungsart.
Diese  wirtschaftliche  Bedeutung  tritt  in  Erscheinung  besonders  auffällig, ­
  wenn  der  Schadenersatzpflichtige  unvermögend  oder  ohne  leicht
flüssig  zu  machendes  Vermögen  ist.  Hier  genügt  oft  schon  ein  gar  nicht
besonders  hoher  Schadensersatzanspruch,  um  die  ganze  wirtschaftliche  Existenz
des  Ersatzpflichtigen  ernstlichst  zu  gefährden,  wenn  nicht  zu  vernichten.
Es  sei  hier  z.  B.  nur  an  die  Zeiten  von  1900—1908  erinnert,  wo  der
bekannte  §  833  B.G.B. 1  noch  ungemildert  herrschte.  Denken  wir  uns
einen  kleinen  oder  mittleren  Landwirtschaftsbetrieb,  den  Eigentümer  ohne
nennenswertes  Barvermögen,  den  Realkredit  bereits  ziemlich  ausgenutzt.
Es  bedarf  keiner  besonderen  Ausführungen,  daß  durch  einen  etwa  infolge
Durchgehens  seines  Pferdes  und  hierdurch  bewirkter  Verletzung  einer  Person
erwachsenen  Schadensersatzanspruch  von  einigen  Tausend  Mark  der  betreffende
Landwirt  sich  direkt  dem  Ruin  preisgegeben  und  um  seine  selbständige
Existenz  gebracht  sehen  konnte;  die  Mobilien  wurden  gepfändet,  das
Anwesen  zwangsversteigert.  Oder  nehmen  wir  einen  Gewerbetreibenden
als  Beispiel,  etwa  einen  Lohnkutscher,  oder  einen  Fleischer  mit  Fuhrwerk ­
  usw.  Überall  die  gleiche  schwere  Haftpflichtgefahr  und  die  Möglichkeit, ­
  ja  Wahrscheinlichkeit,  daß  durch  einen  einigermaßen  teuren  Haftpflichtfall ­
  —  und  die  finanzielle  Tragweite  eines  solchen  Haftpflichtfalles
hängt  doch  oft  nur  vom  Zufall,  insbesondere  von  der  Person  des  Verletzten
ab  —  das  gesamte  wirtschaftliche  Gleichgewicht  des  betreffenden  Unternehmers ­
  gestört  wird.  —
Bei  einem  kleineren  landwirtschaftlichen  Betriebsunternehmer  mit
zwei  Pferden  oder  einer  Anzahl  Rinder  betrügt  der  jährliche  Aufwand
für  eine  derartige  Versicherung  noch  keine  10  Mark,  eine  sicherlich  nicht
zu  drückende  Ausgabe,  um  sich  gegen  derartige  finanzielle  Überraschungen
zu  sichern!  Für  junge  Betriebe  haftpflichtgefährlicherer  Art  ist  eine
solche  Sicherung  sogar  direkt  ein  Bedürfnis.  Auch  hier  wird  noch  die
Zeit  kommen,  wo  man,  was  hinsichtlich  der  Feuer-  und  vielleicht  noch
mehr  der  Transportversicherung  jetzt  schon  der  Fall  ist,  bei  Beurteilung
der  Kreditwürdigkeit  eines  Unternehmers  in  weit  höherem  Grade

1  Sog.  Tierhalterparagraph.
            
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