Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

sollten  es  vermeiden,  die  Kammer  in  den  verdacht
zu  bringen,  als  ob  sie  leichtfertig  Behörden  anschuldigt. ­
  Dadurch  können  leicht  die  Eingaben  an
Behörden  an  Bedeutung  und  Einfluß  verlieren.
Es  würde  natürlich  zu  weit  führen,  wollten  wir
hier  aller  der  Fälle  gedenken,  bei  denen  die  Handwerkskammer ­
  mitgewirkt  hat.  Ihre  Zahl  ist
außerordentlich  groß;  jedenfalls  beweist  sie  und
besonders  der  jeweilige  Erfolg,  daß  die  Handwerker
immer  am  besten  daran  tun,  sich  an  die  Kammer
zu  wenden.
Mit  der  Frage  der  Errichtung  von  verdingungsstellen ­
  hat  sich  die  Kammer  wiederholt  beschäftigt; ­
  sich  aber  nicht  dazu  entschließen  können,
eine  solche  Stelle  einzurichten.  Auf  eine  Anfrage
des  Handelsministeriums  hat  sie  folgenden  Bericht
gegeben,  der  die  Auffassung  der  Kammer  zu  den
verdingungsstellen  wiederspiegelt:
„Die  Handwerkskammer  besitzt  keine  eigentliche
verdingungsstelle  und  hat  auch  zunächst  noch  nicht
die  Absicht,  eine  solche  zu  errichten.  Wir  sind
vorläufig  der  Ansicht,  das  verdingungswesen  ausreichend ­
  fördern  zu  können  durch  die  Einrichtungen,
die  die  Handwerkskammer  ohnehin  besitzt.  Die
Grundforderungen  des  Handwerks  zum  verdingungswesen ­
  stehen  im  allgemeinen  fest.  Sie  werden
sogar  durchweg  von  den  Behörden,  besonders
denen  des  Staates  anerkannt.  Nur  in  Einzelfällen
kommen  Meinungsverschiedenheiten  vor,  wenn  die
Behörden  aus  gewissen  Gründen  glauben,  von
jenen  Grundforderungen  abweichen  zu  müssen.
Es  kommt  also  darauf  an,  in  diesen  einzelnen
Fällen  mit  den  beteiligten  Behörden  in  Unterhandlungen ­
  einzutreten,  um  zu  versuchen,  sie  den
Forderungen  der  Handwerker  geneigt  zu  machen.
Solche  Verhandlungen  führen  in  der  Negel  persönlich:
ein  Mitglied  der  Handwerkskammer,  das  besonders
sachverständig  ist  und  der  Syndikus,  vereinzelt
lassen  wir  es  auch  bei  schriftlichen  Vorstellungen
bewenden.  Der  Erfolg  dieser  unserer  Tätigkeit
ist  im  allgemeinen  durchaus  befriedigend.  Ls  ist
uns  beinahe  in  allen  Fällen,  wo  wir  persönlich
verhandelten,  wenigstens  gelungen,  etwas  für  das
Handwerk  zu  erreichen.  Alle  Ansprüche  zu  befriedigen, ­
  wird  ohnehin  schwerlich  jemals  gelingen.
Das  Verfahren  der  persönlichen  Verhandlungen
von  Fall  zu  Fall  haben  wir  besonders  in  den
beiden  letzten  Jahren  betrieben;  wir  wollen  es
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jetzt  noch  weiter  ausbauen  mit  Hülfe  der  Sachverständigen,
  die  die  Handwerkskammer  an  den
Sitzen  der  Amts-  und  Landgerichte  bestellt  hat.
Diese  wollen  wir  für  die  persönlichen  Verhandlungen ­
  in  noch  größerem  Maße  heranziehen.  Zugleich ­
  haben  wir  mit  Hülfe  dieser  Sachverständigen
auch  Liften  der  preise  für  die  laufenden  Unterhaltungsarbeiten
  hergestellt,  die  wir  jetzt  allen
Behörden  abgeben.  Damit  dürfte  zunächst  unserseits
  die  Hauptsache  zur  Förderung  des  Verdingungswesens ­
  geschehen  sein.  Im  übrigen  aber
wollen  wir  abwarten,  was  die  Handwerkskammern,
die  verdingungsstellen  zum  Teil  mit  großen  Kosten
eingerichtet  haben,  mehr  erreichen  als  wir."
öemeinsame  Geschäftsbetriebe
und  flrbeitsDereimgungen.
Neben  den  Genossenschaften  kommen  auch  die
Innungen  für  die  Ausführung  von  Arbeiten  auf
gemeinsame  Rechnung  in  Betracht.  Sie  müssen
zu  dem  Zwecke  einen  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb
(8  81  Ziffer  4  G.--G.)  errichten  oder  eine  Arbeitsvereinigung. ­
  Denn  die  Innung  kann  als  solche
d.  h.  ohne  jede  Voraussetzung  und  Bedingung
gemeinsame  Arbeiten  nicht  gut  ausführen,  was
sowohl  die  Innungen  als  auch  die  Behörden  längst
empfunden  haben.  Die  Innungen  müssen  sich  erst
auf  die  Sache  einrichten,  es  muß  eine  verantwortliche ­
  Stelle  geschaffen  werden  und  die  Mitglieder
müssen  auch  untereinander  sich  irgendwie  sichern,
damit  nicht  jeder  nach  Belieben  abspringen  oder
den  Vorstand  mit  der  Arbeit  sitzen  lassen  kann.
Am  besten  ist  es,  irgend  eine  Arbeitsvereinigung
zu  gründen  innerhalb  oder  neben  der  Innung,  was
ohne  besondere  Förmlichkeit  möglich  ist.  Manche
Innungen  haben,  freilich  oft  unbewußt,  das  schon
getan.  Doch  fehlte  bisher  die  nötige  Klarheit
über  das  Wesen  der  Arbeitsvereinigung.
Die  Arbeitsvereinigung  bezweckt  vor  allem,
den  Handwerkern  die  Beteiligung  an  öffentlichen
Arbeiten  und  Lieferungen  zu  ermöglichen  oder  zu
erleichtern.  Der  für  sich  alleinstehende  Handwerker
findet  eben  nicht  die  gleiche  Beachtung  der  Verwaltungsbehörden, ­
  wie  eine  Mehrheit  von  Hand«
werkern,  die  natürlich  in  jeder  Hinsicht  leistungsfähiger ­
  ist.  Das  haben  die  Handwerker  auch  schon
längst  herausgefunden.  Sie  haben  im  engen
            
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