Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Anschluß  an  die  Innungen  Vereinbarungen  über
eine  gemeinsame  Teilnahme  an  Arbeiten  und
Lieferungen  getroffen  und  sind  nachher  geschlossen
den  ausschreibenden  Behörden  gegenüber  aufgegetreten.
  Die  so  entstandene  Arbeitsvereinigung
ließ  sich  nun  vom  Innungsvorstand  oder  vom
Obermeister  nach  außen  vertreten.  Ls  zeigte  sich
aber  bald,  wie  formlos  und  durchaus  unverbindlich
eine  solche  Vereinbarung  ist.  Innungsmitglieder,
die  an  der  Arbeitsvereinigung  keine  Freude  mehr
hatten,  ließen  das  Unternehmen  im  Stich  und  der
Innungsvorstand  oder  der  Obermeister  stand  allein.
Ls  war  nämlich  keine  Satzung  vorhanden,  an
deren  Bestimmungen  sich  die  Teilnehmer  zu  halten
haben.  Solche  Vorkommnisse  machten  begreiflicherweise ­
  die  Behörden  stutzig;  diese  verzichteten  entweder ­
  überhaupt  darauf,  mit  solchen  losen  Vereinigungen ­
  zu  arbeiten,  oder  sie  verlangten  zum
mindesten  von  den  Bewerbern  die  Stellung  einer
angemessenen  Sicherheitssumme  (Kaution).
Man  kann  sogar  noch  einen  Schritt  weiter
gehen  und  die  Einrichtung  eines  gemeinsamen
Geschäftsbetriebes  vornehmen.  Letzterer  ist
eine  straffere  Form  der  Arbeitsvereinigung  auf
gesetzlicher  Grundlage,  die  der  Verwaltungsbehörde
mehr  Sicherheit  für  eine  ordentliche  und  rechtzeitige
Ausführung  der  Arbeiten  bietet.  Der  Vorzug  des
gemeinsamen  Geschäftsbetriebes  liegt  einmal  in
der  klaren  Satzung,  die  kein  Mitglied  umgehen
kann,  und  zum  anderen  in  der  übersichtlichen
Regelung  der  Haftung.
Die  freie  Innung  darf  nach  der  Gewerbe-Ordnung
  eine  solche  Arbeitsvereinigung  ohne
weiteres  einrichten.  Die  Innungsversammlung
errichtet  mit  Stimmenmehrheit  ein  Nebenftatut,
das  der  Bezirksausschuß  genehmigt,  und  die  Arbeitsvereinigung ­
  ist  da.
Die  Nebensatzung  könnte  folgende  Fassung
erhalten:
8  1.  Die  Innung  errichtet  einen  gemeinsamen
Geschäftsbetrieb  mit  dem  Zweck,  den  Mitgliedern
die  Beteiligung  an  öffentlichen  Arbeiten  und
Lieferungen  zu  erleichtern.
§  2.  Dem  Innungsvorstand  obliegt  die  Führung ­
  der  laufenden  Geschäfte.  Gr  vertritt  den
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  nach  außen;
insbesondere  führt  er  die  Verhandlungen  mit  den

Behörden  zwecks  Lrzielung  günstiger  Submissionsbedingungen. ­

§  3.  Der  Innungsvorstand  verteilt  die  erhaltenen ­
  Aufträge  unter  sämtliche  Mitglieder  unter
Berücksichtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit  sowie
unter  Beobachtung  der  von  der  ausschreibenden
Behörde  gestellten  Bedingungen.  Kein  Mitglied,
das  den  Voraussetzungen  genügt,  darf  bei  der
Verteilung  umgangen  oder  zurückgesetzt  werden.
8  4.  Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  den  Anweisungen ­
  des  Vorstandes  nachzukommen.  Ls  muß
insbesondere  die  ihm  überwiesene  Arbeit  bis  zum
festgesetzten  Zeitpunkte  vorschriftsmäßig  fertiggestellt
und  an  den  Vorstand  abgeliefert  haben.
8  5.  Der  Vorstand  ist  alleiniger  Zahlungsempfänger. ­
  Lr  verteilt  die  Zuschlagsumme  unter
die  Mitglieder  entsprechend  ihrer  geleisteten  Arbeit.
8  6.  Bei  Verstößen  gegen  die  Bestimmungen
der  Satzung  hat  der  Vorstand  das  Recht,  Ordnungsstrafen ­
  bis  zu  20  Mk.  zu  verhängen.
8  7.  Für  Schulden  und  Verbindlichkeiten  des
gemeinsamen  Geschäftsbetriebes  haftet  den  Gläubigern ­
  das  Innungsvermögen.
Zur  Bildung  eines  angemessenen  Kautionsfonds
zahlt  jedes  Mitglied  vierteljährlich  einen  besonderen
Beitrag  von  ...  Mk.  Solange  der  Kautionsfonds
nicht  ausreicht,  kann  ein  gesonderter  Teil  des
Innungsvermögens  dafür  verwendet  werden.
8  8.  Der  Vorstand  hat  über  die  Linnahmen
und  Ausgaben  des  gemeinsamen  Geschäftsbetriebs
gesondert  Buch  zu  führen  und  Rechnung  zu  legen,
wie  insbesondere  das  vermögen  des  Geschäftsbetriebs ­
  gesondert  zu  verwalten.
Mit  der  Führung  und  Lrledigung  der  Rechnungs-
  und  Kassengeschäfte  darf  der  Vorstand
einen  eigenen  Rechnungs-  und  Kassenführer  betrauen.
8  9.  Für  die  Abänderung  der  Satzung  und
und  die  Aufhebung  des  gemeinsamen  Geschäftsbetriebs ­
  finden  die  diesbezüglichen  Vorschriften  der
Innungssatzung  Anwendung.
Die  Zwangsinnung  kann  als  solche  zwar
keinen  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb  errichten.
Aber  das  schadet  nichts.  Die  Mitglieder  die  sich
dafür  interessieren,  treffen  eine  Vereinbarung,  der
sie  eine  ähnliche  Satzung  wie  die  obige  zu  Grunde
legen.  Nur  muß  es  in  8  1  heißen,  „Die  Unterzeichneten ­
  errichten  usw."  während  in  den  übrigen
Paragraphen  statt  „Innung"  „Vereinigung"  ge ­
            
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