Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Gemeinsame  Vorschriften.
§  27.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Besitzsteuer  zuständigen  Behörden.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  die
Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  über  die  Veranlagung  und
Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für  die  Veranlagung
und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.
8  28.  Die  Vorstände,  Persönlich  haftenden  Gesellschafter,
Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  der  Pflichtigen ­
  Gesellschaften  (§  14),  bei  ausländischen  Gesellschaften
(8  24)  die  Vorsteher  der  inländischen  Niederlassungen  sind
verpflichtet,  dem  Besitzsteueramt  eine  Steuererklärung  einzureichen, ­
  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  erforderlichen ­
  Angaben  zu  enthalten  hat.
8  29.  Der  Betrag  der  geschuldeten  Abgabe  wird  dem  Abgabepflichtigen ­
  von  dem  Besitzsteueramte  durch  einen  Bescheid
mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung  über  die  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist.
Soweit  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundtagen
der  angeforderten  Abgabe  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt
sind  oder  mitgeteilt  werden,  sind  sie  ihm  durch  den  Steuerbescheid ­
  bekanntzugeben.  Dabei  sind  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  den  Angaben  des  ?lbgabepflichtigen  abgewichen
worden  ist.
8  30.  Die  nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des
Friedens-  und  Kriegseinkommens  kann  nur  durch  die  gegen
die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  zulässigen
Rechtsbehelfe  angefochten  werden.
8  31.  Die  Abgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
des  Kriegssteuerbescheids  zu  entrichten.
Nach  Entrichtung  der  Abgabe  steht  der  abgabepflichtigen
Gesellschaft  über  den  zur  Zahlung  nicht  verwendeten  Teil  der
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  Sicherung  der
Kriegssteuer  vom  15.  November  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten ­
  Kriegssteuerrücklage  die  freie  Verfügung  zu.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
8  32.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe
von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatz-
            
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