Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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wird.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  Verhältnisse
auf  dem  Baumarkte  von  Ort  zu  Grt  oft  grundverschieden ­
  sind;  ein  einigermaßen  zutreffendes  Urteil
über  die  Güte  eines  Unternehmers  oder  eines
Grundstücks  können  im  allgemeinen  nur  ortsansässige,
mit  dem  Pypothekenwesen  vertraute  Personen  geben.
Lin  einziger  Beamter  könnte  also  unmöglich
die  Arbeiten  für  den  ganzen  Bezirk  übernehmen,
es  müßte  eine  Reihe  von  besonderen  Beamten  im
Hauptamts  angestellt  werden.  Infolge  der  Größe
des  Bezirkes  würde  gerade  das,  was  unumgänglich
notwendig  ist,  die  schnelle  Auskunfterteilung,  unmöglich ­
  sein.  Dazu  kommt  noch,  daß  die  Errichtung
den  Kammern  bedeutende  Rosten  verursacht,  gerade ­
  bei  der  Handwerkskammer  Düsseldorf  würden
diese  sehr  beträchtlich  sein.
Alle  diese  Erwägungen  haben  die  Handwerkskammer ­
  Düsseldorf  dazu  veranlaßt,  von  der  Errichtung ­
  einer  besonderen  Bauauskunftstelle  im
Anschluß  an  die  Handwerkskammer  abzusehen.  Sie
hält  es  im  Interesse  des  Bauhandwerks  für  besser,
zur  Errichtung  von  selbständigen  Bauauskunftstellen ­
  anzuregen,  die  allgemeinen  Richtlinien  für
die  Tätigkeit  solcher  Stellen  festzulegen  und  sie  nach
jeder  Richtung  hin,  soweit  möglich,  zu  unterstützen.
Für  die  Inangriffnahme  und  Durchführung  der
einer  Bauauskunftftelle  zuzuweisenden  Aufgaben
erscheinen  besonders  die  Innungsausschüsse
geeignet,  die  mit  dem  örtlichen  Handwerk  in  enger
Fühlung  stehen  und  die  örtlichen  Verhältnisse  am
besten  kennen;  doch  auch  andere  Organisationen
können  sie  wirksam  in  die  Hand  nehnien.  So  hat  sich
in  Essen  Anfang  dieses  Jahres  auf  Veranlassung
des  dortigen  Innungs-Ausschusses  in  der  Form
eines  eingetragenen  Vereins  ein  sogenannter  Bauschutzverband
  gebildet,  der  nach  einer  Tätigkeit
von  nur  wenigen  Monaten  bereits  sehr  gute  Erfolge
erzielt  hat.  Der  Verein,  dem  nach  der  Satzung
sowohl  Korporationen  wie  staatliche  und  städtische
Behörden,  Pandels-  und  Handwerkskammern,  Bergwerksunternehmungen, ­
  Banken,  Innungsausschüsse,
sonstige  Organisationen  der  Bauhandwerker,  Baulieferanten
  und  Architekten  als  auch  einzelne  Personen ­
  als  Mitglieder  angehören  können,  hat  sich
zur  Aufgabe  gemacht,  die  gewerblichen  und  geschäftlichen ­
  Interessen  seiner  Mitglieder  zu  fördern,
sie  vor  Verlusten  zu  bewahren  und  den  Bauschwindel ­
  zu  bekämpfen.  Der  Beitrag  für  Einzelpersonen ­

  ist  auf  jährlich  20  Mark  festgesetzt.  Die
korporativen  Mitglieder  bestimmen  selbst  die  Höhe
der  Jahresbeiträge.  Organe  des  Vereins  sind  die
Mitglieder-Versammlung,  der  verwaltungsrat  und
der  Vorstand.  Der  verwaltungsrat  besteht  aus
Vertretern  der  korporativen  Mitglieder  und  beschließt ­
  darüber,  welche  Wege  zur  Verfolgung  des
Vereinszweckes  beschritten  und  welche  Hilfsmittel
geschaffen  werden  sollen.  Der  Vorstand  besteht
aus  einem  vom  verwaltungsrat  ernannten  Mitglieds ­
  und  dem  Geschäftsführer  und  vertritt  den
Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Zur  besseren
Durchführung  der  Aufgaben  des  Vereins  sind  verschiedene ­
  Abteilungen  gebildet,  die  aus  dem  Vorstand ­
  und  den  vom  Verwaltungsrate  gewählten
Mitgliedern  bestehen.  Es  besteht  eine  Auskunftstelle,
  der  dis  Aufgabe  zugewiesen  ist,  alle  Umstände
in  möglichster  Genauigkeit  zusammenzutragen,  die
in  ihrer  Gesamtheit  ein  Urteil  gestatten,  ob  bei
Privatneubauten,  für  die  die  Bauerlaubnis  nachgesucht ­
  wird,  die  sinanziellen  Unterlagen  geordnet
erscheinen;  ferner  eine  Rechtsschutzabteilung  und
eine  Treuhandabteilung,  die  die  bedrohten  Interessen ­
  der  Mitglieder  wahrzunehmen  hat.
Zur  Regelung  der  Geschäftsführung  ist  eine
Geschäftsordnung  erlassen,  aus  der  namentlich
folgendes  von  Interesse  ist.
„Der  Vorstand  unterhält  eine  Statistik  über  die
angemeldeten  Neubauten  und  setzt  sich  in  den  Stand,
übersichtliche  Berichte  über  die  Lage  des  Baumarkts
anzufertigen.  Bei  jedem  Privatneubau  hat  der
Vorstand  die  Feststellung  zu  versuchen,  wer  Bauherr, ­
  wer  Bauleiter,  wer  Bauunternehmer  ist;  mit
welchen  Hypotheken  das  Grundstück  belastet  ist  und
wer  das  Baugeld  hergibt.  Die  gemachten  Feststellungen ­
  sind  schriftlich  niederzulegen  und  in  je
einem  Aktenstück  für  jedes  Grundstück  geordnet
aufzubewahren.  Das  gesammelte  Material  unterbreitet ­
  der  Vorstand  der  Auskunftabteilung,  die
beschließt,  welche  Auskunft  Nachfragenden  gegeben
werden  soll.
Laufen  über  Firmen  oder  Personen  Klagen
ein,  daß  sie  im  Sinne  des  Vereinszweckes  das
Baugewerbe  schädigen,  so  hat  der  Vorstand  eine
Untersuchung  zu  veranstalten  und  das  gesammelte
Material  der  Auskunftabteilung  vorzulegen.  Dieselbe ­
  beschließt,  welche  Auskunft  über  die  fraglichen
Firmen  oder  Personen  gegeben  werden  soll,  weiter ­
            
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