Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

hin  prüft  und  beschließt  sie,  ob  der  Verein  auf
Grund  des  §  35  der  Gewerbeordnung  bei  der
zuständigen  Behörde  einen  Antrag  auf  Untersagung
des  Gewerbebetriebes  stellen  soll.  Alle  Auskünfte
werden  ohne  irgend  welche  Verbindlichkeit  erteilt
und  sind  streng  vertraulich  zu  behandeln.
Stellt  ein  Mitglied  den  Antrag  auf  Vertretung
seiner  Interessen  so  hat  der  Vorstand  die  zur  Beurteilung ­
  notwendigen  Unterlagen  zu  sammeln  und
der  Treuhandabteilung  vorzulegen.  Diese  beschließt,
ob  dem  Antrage  stattgegeben  werden  soll.  Im
Falle  der  Annahme  des  Antrages  hat  das  Mitglied
den  Geschäftsführer  des  Vereins  schriftlich  mit  der
Vertretung  seiner  Interessen  zu  bevollmächtigen."
Für  Inanspruchnahme  des  Vereins  sind  besondere, ­
  sehr  niedrig  bemessene  Gebühren  vorgesehen.
Ls  wäre  sehr  zu  wünschen,  daß  nach  dem  Muster
dieses  Bauschutzverbandes  bald  mehr  derartige
Stellen  innerhalb  unseres  Bezirks  gegründet  würden.
Die  Handwerkskammer  hat  bereits  die  Bauhandwerker ­
  des  Regierungs-Bezirks  für  die  Errichtung
derartiger  Stellen  zu  interessieren  versucht,  sie  hat
eine  Anzahl  führender  Personen  im  Baugewerbe ­
  nach  Düsseldorf  berufen  und  ihnen
die  Errichtung  von  Auskunftstellen  empfohlen.
Die  Anregung  wurde  eingehend  besprochen
und  es  ergab  sich  eine  vollständige  Uebereinstimmung ­
  zwischen  der  Auffassung  des  Vorstandes
der  Handwerkskammer  und  der  Vertreter  des  Baugewerbes. ­
  Der  Plan  der  Errichtung  von  besonderen ­
  Auskunftsstellen  wurde  mit  Freuden  aufgenommen ­
  und  weilestgehende  Unterstützung  zugesagt.
Durch  die  Einrichtung  von  Auskunftstellen  für
das  Baugewerbe  wird  zweifellos  das  Baugewerbe
bedeutend  gehoben  werden,  da  die  unzuverlässigen
Elemente  mit  der  Zeit  ausgeschaltet  werden.  Nicht
allein  das  Bauhandwerk  hat  davon  Vorteile,  sämtliche ­
  Gewerbetreibenden,  nicht  zuletzt  die  anderen
Handwerkszweige,  werden  von  einer  Hebung  der
Raufkraft  des  Bauhandwerks  Gewinn  haben.
Eine  große  Rolle  hat  die  Frage  der  Sicherung
der  Bauforderungen  gespielt.  Die  Organe  der
Rammer,  vor  allem  der  Ausschuß  für  das  Bauwesen, ­
  haben  hier  gut  gearbeitet.  Die  Rammer
hat  das  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen ­
  als  einen  Fortschritt  gegen  früher  begrüßt.
Bekanntlich  sind  aber  noch  viele  Rreise  gegen  die
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Einführung  des  2.  Teiles  des  Gesetzes,  das  infolgedessen ­
  noch  nicht  in  Rraft  gesetzt  ist.
Die  Regierung  versucht,  den  Schädigungen  des
Bauhandwerkr  durch  unzuverlässige  Bauunternehmer ­
  in  anderer  weise  beizukommen.  Im  Mai
vorigen  Jahres  erging  vom  Herrn  Regierungspräsidenten ­
  folgendes  Schreiben  an  die  Rammer:
„Schädigungen,  die  kreditgewährende  Bauhandwerker ­
  und  Lieferanten  durch  unzuverlässige  Bauunternehmer ­
  erlitten  haben,  bilden  immer  wieder
den  Grund  für  Beschwerden  über  Mißftände  im
Bauwesen.  §  35  Absatz  5  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  gibt  die  handhabe,  gegen  Unternehmer
vorzugehen,  die  gewohnheitsmäßig  gegenüber  Bauhandwerkern ­
  und  Arbeitern  leichtfertige  verpflichtungen
  eingehen,  denen  nachzukommen  sie  außerstande ­
  oder  auch  nicht  gewillt  sind.  Ich  bitte,  bis
zum  ersten  Juli  ds.  Is.  mir  eine  Lifte  derjenigen
Persönlichkeiten  einzureichen,  die  in  wirtschaftlicher
Beziehung  als  unzuverlässig  bekannte  Bauunternehmer ­
  gelten,  die  also  durch  einen  früheren
Ronkurs,  eine  Subhastation,  oder  durch  die  Ableistung ­
  des  Gffenbarungseides  ihre  Zahlungsunfähigkeit ­
  bewiesen  oder  sonstwie  früher  Bauhandwerker ­
  und  Lieferanten  geschädigt  haben.
Bei  allen  Maßregeln  ist  darauf  zu  achten,  daß
es  den  in  Frage  kommenden  Persönlichkeiten  nicht
gelinge,  sogenannte  Strohmänner  vorzuschieben,
die  statt  ihnen  die  Bauerlaubnis  nachsuchen."
Darauf  wandte  sich  die  Rammer  sofort  an  die
Bauinnungen  mit  dem  Ersuchen,  ihr  nähere  Angaben ­
  über  solche  Schädigungen  im  Innungsbezirk
zu  machen  und  ihr  gleichzeitig  das  einschlägige
Material  zu  überweisen.  Die  Bauinnungen  zögerten
begreiflicherweise  nicht  damit.  Das  umfangreiche
Material  überreichte  die  Rammer  dem  Regierungspräsidenten, ­
  der  ein  schärferes  Vorgehen  gegen  die
als  unzuverlässig  bezeichneten  Bauunternehmer  und
Bauleiter  veranlaßt  hat.
Über  die  zu  scharfe  Handhabung  der  Bauordnungen ­
  ist  in  manchen  Gemeinden  geklagt  worden.
Überhaupt  wendet  sich  der  Gestaltung  der  Bauordnungen ­
  eine  immer  größere  Aufmerksamkeit  der
einzelnen  Innungen  zu.  Die  Handwerkskammer
Düsseldorf  hat  sich  deshalb  wiederholt  mit  den
einzelnen  Bauordnungen  befaßt,  vor  allem  mit  der
städtischen  Bauordnung  für  Düsseldorf  sowie  mit
der  ländlichen  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
            
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