hin prüft und beschließt sie, ob der Verein auf
Grund des § 35 der Gewerbeordnung bei der
zuständigen Behörde einen Antrag auf Untersagung
des Gewerbebetriebes stellen soll. Alle Auskünfte
werden ohne irgend welche Verbindlichkeit erteilt
und sind streng vertraulich zu behandeln.
Stellt ein Mitglied den Antrag auf Vertretung
seiner Interessen so hat der Vorstand die zur Beurteilung
notwendigen Unterlagen zu sammeln und
der Treuhandabteilung vorzulegen. Diese beschließt,
ob dem Antrage stattgegeben werden soll. Im
Falle der Annahme des Antrages hat das Mitglied
den Geschäftsführer des Vereins schriftlich mit der
Vertretung seiner Interessen zu bevollmächtigen."
Für Inanspruchnahme des Vereins sind besondere,
sehr niedrig bemessene Gebühren vorgesehen.
Ls wäre sehr zu wünschen, daß nach dem Muster
dieses Bauschutzverbandes bald mehr derartige
Stellen innerhalb unseres Bezirks gegründet würden.
Die Handwerkskammer hat bereits die Bauhandwerker
des Regierungs-Bezirks für die Errichtung
derartiger Stellen zu interessieren versucht, sie hat
eine Anzahl führender Personen im Baugewerbe
nach Düsseldorf berufen und ihnen
die Errichtung von Auskunftstellen empfohlen.
Die Anregung wurde eingehend besprochen
und es ergab sich eine vollständige Uebereinstimmung
zwischen der Auffassung des Vorstandes
der Handwerkskammer und der Vertreter des Baugewerbes.
Der Plan der Errichtung von besonderen
Auskunftsstellen wurde mit Freuden aufgenommen
und weilestgehende Unterstützung zugesagt.
Durch die Einrichtung von Auskunftstellen für
das Baugewerbe wird zweifellos das Baugewerbe
bedeutend gehoben werden, da die unzuverlässigen
Elemente mit der Zeit ausgeschaltet werden. Nicht
allein das Bauhandwerk hat davon Vorteile, sämtliche
Gewerbetreibenden, nicht zuletzt die anderen
Handwerkszweige, werden von einer Hebung der
Raufkraft des Bauhandwerks Gewinn haben.
Eine große Rolle hat die Frage der Sicherung
der Bauforderungen gespielt. Die Organe der
Rammer, vor allem der Ausschuß für das Bauwesen,
haben hier gut gearbeitet. Die Rammer
hat das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
als einen Fortschritt gegen früher begrüßt.
Bekanntlich sind aber noch viele Rreise gegen die
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Einführung des 2. Teiles des Gesetzes, das infolgedessen
noch nicht in Rraft gesetzt ist.
Die Regierung versucht, den Schädigungen des
Bauhandwerkr durch unzuverlässige Bauunternehmer
in anderer weise beizukommen. Im Mai
vorigen Jahres erging vom Herrn Regierungspräsidenten
folgendes Schreiben an die Rammer:
„Schädigungen, die kreditgewährende Bauhandwerker
und Lieferanten durch unzuverlässige Bauunternehmer
erlitten haben, bilden immer wieder
den Grund für Beschwerden über Mißftände im
Bauwesen. § 35 Absatz 5 der Reichs-Gewerbe-Ordnung
gibt die handhabe, gegen Unternehmer
vorzugehen, die gewohnheitsmäßig gegenüber Bauhandwerkern
und Arbeitern leichtfertige verpflichtungen
eingehen, denen nachzukommen sie außerstande
oder auch nicht gewillt sind. Ich bitte, bis
zum ersten Juli ds. Is. mir eine Lifte derjenigen
Persönlichkeiten einzureichen, die in wirtschaftlicher
Beziehung als unzuverlässig bekannte Bauunternehmer
gelten, die also durch einen früheren
Ronkurs, eine Subhastation, oder durch die Ableistung
des Gffenbarungseides ihre Zahlungsunfähigkeit
bewiesen oder sonstwie früher Bauhandwerker
und Lieferanten geschädigt haben.
Bei allen Maßregeln ist darauf zu achten, daß
es den in Frage kommenden Persönlichkeiten nicht
gelinge, sogenannte Strohmänner vorzuschieben,
die statt ihnen die Bauerlaubnis nachsuchen."
Darauf wandte sich die Rammer sofort an die
Bauinnungen mit dem Ersuchen, ihr nähere Angaben
über solche Schädigungen im Innungsbezirk
zu machen und ihr gleichzeitig das einschlägige
Material zu überweisen. Die Bauinnungen zögerten
begreiflicherweise nicht damit. Das umfangreiche
Material überreichte die Rammer dem Regierungspräsidenten,
der ein schärferes Vorgehen gegen die
als unzuverlässig bezeichneten Bauunternehmer und
Bauleiter veranlaßt hat.
Über die zu scharfe Handhabung der Bauordnungen
ist in manchen Gemeinden geklagt worden.
Überhaupt wendet sich der Gestaltung der Bauordnungen
eine immer größere Aufmerksamkeit der
einzelnen Innungen zu. Die Handwerkskammer
Düsseldorf hat sich deshalb wiederholt mit den
einzelnen Bauordnungen befaßt, vor allem mit der
städtischen Bauordnung für Düsseldorf sowie mit
der ländlichen für den Regierungsbezirk Düsseldorf.