Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

53

Ls  ist  schließlich  nicht  unwichtig  noch  hervorzuheben, ­
  daß  nicht  nur  die  Handwerkskammer
Düsseldorf  Maßregeln  gegen  die  wanderlager
fordert,  sondern  zu  gleicher  Zeit  der  Deutsche  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertag  und  der  Deutsche
bsandelstag.
Inzwischen  ist  dem  Reichstag  ein  Gesetzentwurf ­
  zugegangen,  der  die  wünsche  der  Handwerkskammer ­
  Düsseldorf  berücksichtigt.
NurverKaufswesen.
Schon  im  Jahre  1910  hatte  die  Kammer  beim
Regierungspräsidenten  den  Lrlaß  einer  Ansführungsanweisung
  zudem  Gesetz  überden  unlauteren
Wettbewerb  beantragt  und  dabei  die  besonderen
wünsche  des  Handwerks  vorgebracht,  vor  allem
hat  sie  es  als  erforderlich  bezeichnet,  die  Anzeige
über  den  Grund  des  Ausverkaufs  für  alle  Arten
von  Ausverkäufen  —  vorbehaltlich  der  im  Gesetz
(8  9  Abs.  2)  erwähnten  —  vorzuschreiben,  weil  sie
die  Anzeige  und  das  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden ­
  waren  für  besonders  geeignet  hält,  die
Befolgung  des  durch  §  8  des  Gesetzes  ausgesprochenen ­
  Verbots  des  sogenannten  Vorschiebens
oder  Nachschiebens  von  waren  für  den  Zweck  des
Ausverkaufs  zu  überwachen.  Durch  die  Anzeigepflicht ­
  werde  ferner  vor  allem  sachkundigen  Geschäftsleuten ­
  Gelegenheit  geboten,  den  Ausverkauf
zur  Wahrung  ihrer  berechtigten  Interessen  zu
kontrollieren,  andererseits  werde  die  Anzeigepflicht
manchen  davon  abhalten,  leichtfertig  einen  Ausverkauf
  anzukündigen.  wegen  der  Wichtigkeit
dieser  Vorschriften,  empfahl  die  Kammer,  keine
Ausnahmen  für  gewisse  Berufe  zuzulassen,  ebenso
nicht  einen  Unterschied  zu  machen  zwischen  verschiedenen ­
  Gebietsteilen  des  Bezirks,  da  die  Schäden ­
  im  Ausverkaufswesen  seit  Jahren  in  Stadt
und  Land  gleichmäßig  aufgetreten  seien.  Die
Linreichungsfrist  von  14  Tagen  für  die  Anzeige
und  8  Tagen  für  das  Warenverzeichnis  hat  die
Kammer  als  ausreichend  bezeichnet.  Die  Handwerkskammer ­
  in  gewissen  Fällen  als  Anzeigestelle
des  Ausverkaufs  zu  bezeichnen,  hat  sie  jedoch  als
nicht  unbedingt  erforderlich  erachtet,  weil  die
Schwierigkeiten  größer  sein  dürften,  als  der  zu
erwartende  Lrfolg.  Im  Hinblick  auf  die  vielen
Mißbräuche  bei  den  sogenannten  Saison-  und  Inventur-Ausverkäufen ­
  hielt  die  Kammer  deren  Linschränkung

  für  unbedingt  geboten.  Im  einzelnen
hat  sie  vorgeschlagen,  je  einen  Saison-  und  Inventur-Ausverkauf ­
  zuzulassen,  und  die  Zeit  vom
15.  Januar  bis  15.  Februar  und  vom  l5.  Juli
bis  15.  August  als  paffend  bezeichnet.  Für  den
Inventur-Ausverkauf  empfahl  sie  eine  Dauer  von
3  Wochen,  für  den  Sommer-Ausverkauf  eine  solche
von  2  Wochen.
Line  solche  Verordnung  hat  der  Regierungspräsident ­
  unterm  2.  Dezember  1913  erlassen.
Sie  lautet:
Auf  Grund  der  Paragraphen  7  Abs.  2  und  9
Abs.  2  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb ­
  vom  7.  Juni  R.  G.  Bl.,  S.  499  und  der
Ausführungsbestimmung  vom  27.  August  1909
(M.-Bl.  f.  d.  i.  v.,  S.  197)  ordne  ich  ^hiermit  für
den  Umfang  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf
nach  Anhörung  der  zuständigen  gesetzlichen  Gewerbe- ­
  und  Handelsvertretungen  unter  Aufhebung
meiner  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1911
(A.-Bl.,  S.  308)  bis  auf  weiteres  an:
1.  Ausverkäufe  und  den  Ausverkäufen  gleichzuachtende ­
  Warenverkäufe  und  Versteigerungen,
sofern  sie  den  verkauf  von  waren  wegen
a)  Verlegung  oder  Umbau  der  Geschäftsräume,
b)  Aufgabe  des  Geschäftes  (ausgenommen  bei
Todesfall  des  Geschäftsinhabers),
c)  Aufgabe  von  einzelnen  Warengattungen,
cl)  Wechsel  in  der  Person  der  Geschäftsinhaber,
e)  Liquidation  oder  Auseinandersetzung,
!)  Beschädigung  des  Warenlagers  durch  Brand,
Rauch  oder  Wasserschaden  betreffen,  ferner
g)  Ausverkäufe,  die  durch  Aufkäufe  fremder
Warenmassen  oder  außerhalb  der  ordentlichen ­
  Betriebsräume  veranstaltet  werden,
müssen  bei  der  Handelskammer,  wenn  der  Ort,  in
dem  der  Ausverkauf  stattsinden  soll,  dem  Bezirke
einer  solchen  angehört,  sonst  bei  der  Grtspolizeibehörde
  dieses  Grtes,  angezeigt  werden.  Die
Anzeige  muß  vor-  und  Zuname,  sowie  Wohnort
des  ankündigenden  Geschäftsinhabers  oder  seines
Stellvertreters,  Grund  des  Ausverkaufs  und  Zeitpunkt ­
  seines  Beginnes  enthalten.  Die  Anzeige
muß  ebenso  wie  ein  doppelt  einzureichendes  von
dem  ankündigenden  Geschäftsinhaber  oder  seinem
Stellvertreter  unterschriebenes  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden ­
  waren  nach  Stückzahl,  Menge
(Maß  oder  Gewicht)  und  Material  (Stoffart)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.