Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

dem Lande eine wesentliche Mitarbeit zu. Aus 
diesem Grunde ist die Handwerkskammer bemüht 
gewesen, durch Linrichtung von Bauberatungstagen 
die ländlichen Bauhandwerker mit den neuzeitlichen 
Anforderungen an eine gute Bauweise vertraut 
zu machen. An den Bauberatungstagen ist den 
Bauhandwerkern Gelegenheit gegeben, sich über 
Bauangelegenheiten kostenlos Rat und Auskunft 
einzuholen, vor allem bei der Ausarbeitung von 
Bau-Skizzen und -Plänen, der Auswahl von Ma 
terialien usw. Diese unentgeltliche Auskunftstelle 
hat bei den Bauhandwerkern großen Anklang ge 
funden. Träger der Linrichtung sind die Hand 
werkskammer, der Rheinische Verein für Klein- 
wohnungswesen und die Gemeinden. Manche 
Gemeinden haben nach den ersten versuchen eine 
ständige Bauberatungsstelle geschaffen, die die 
Kammer geldlich unterstützt. Sie führen die Be 
ratung in der weise durch, daß der leitende 
Architekt des Rheinischen Vereins für Kleinwoh- 
nungswesen allmonatlich in einem wechselnden 
Orte des Kreises 1—2 Tage den Bauhandwerkern 
zur Auskunfterteilung zur Verfügung, steht. Diese 
kommen mit ihren Plänen und^Lntwürfen, die der 
Architekt verbessert. Das Verfahren hat sich ent 
schieden bewährt, denn in unserem Bezirk sind die 
Zeichen der Bauberatung an den.neuen Gebäuden 
unverkennbar. 
Bauberatungstage haben stattgefunden in: Gel 
dern, Dinslaken, Sterkrade, Kempen, Wesel, Lmpel 
und Kevelaer. 
flrbeitstarifoerträge. 
Der Regelung der Arbeitstarifverträge, denen 
immer noch Bestimmungen des geltenden Rechts 
entgegenstehen, hat die Handwerkskammer beson 
dere Aufmerksamkeit geschenkt. Über diese Frage 
berichtete der Syndikus auf dem Kammertag in 
Würzburg. Den Ausführungen lagen folgende 
Leitsätze zugrunde: 
1. Der Handwerks- und Gewerbekammertag 
hält die Frage der Arbeitstarifverträge in einzelnen 
Handwerkszweigen für eine wichtige im Interesse 
der Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen 
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeit 
nehmern, weil unter besonders günstigen Umständen 
durch einen Arbeitstarifvertrag die Herstellung und 
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Erhaltung des Friedens zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern auf eine gewisse Zeit herbeigeführt 
werden kann. 
2. Da nur kräftige Organisationen das Zu 
standekommen und den Erfolg der Tarifverträge 
gewährleisten, so empfiehlt es sich, daß sich die 
Arbeitgeber mehr und mehr in Arbeitgeberver 
bänden zusammenschließen. 
3. Die inhaltliche Gestaltung der Arbeitstarif 
verträge ist für ihre Beurteilung von entscheiden 
dem, Einfluß. Sie haben sich nicht nur auf das 
Verhältnis zwischen Arbeit und Entgeld zu be 
ziehen — also Bestimmungen über Antritt der 
Arbeit, Arbeitszeit, Akkordarbeit, Ueberstunden, 
pausen, Nachtarbeit, Lohn, Lohnformen, Lohnbe 
rechnung, Grt, Art und Zeit der Lohnzahlung, 
Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Gefahr 
tragung, Verzug, Kündigung, Beginn und Ende 
der Gültigkeit, Verlängerung, Geltungsgrenzen zu 
treffen, —, sondern auch auf die Umstände, unter 
denen die Arbeit zu leisten ist, sowie auf die Aus 
übung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktions 
und Verwaltungsrechts (Bestimmungen über die 
(Qualität der Arbeiter). 
Daneben müssen die Tarifverträge Bestim 
mungen enthalten über Einrichtungen, die ihre 
eigene Durchführung, ihre Anpassung an die be 
triebstechnische Entwicklung und Erneuerung sichern, 
so die Errichtung von Schlichtungskommissionen, 
Tarifämtern und dergleichen. 
Endlich ist es zweckmäßig, Dispositivbestim 
mungen, wie sie beispielsweise § 122 R. G. G. 
oder Z 616 B. G. B. enthalten, zu regeln und 
die Haftbarkeit der vertragsbeteiligten unbeschadet 
des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
genau zu bestimmen. 
Bei Bemessung der Löhne darf nicht übersehen 
werden, daß die Festsetzung von Mindestlöhnen 
ohne die Festsetzung von Mindestleistungen zu einer 
dauernden Herabminderung der Gesamtleistung führt. 
4. Die Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge 
ist eine allgemeine und selbstverständliche Forderung. 
Ls ist deshalb Aufgabe der Gesetzgebung, dem Tarif 
vertrag die ihm angemessene rechtliche Ausgestaltung 
zuteil werden zu lassen, um alle Zweifel an der 
Rechtswirksamkeit der Tarifverträge zu beseitigen. 
5. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich:
	        
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