a) den Absatz 2 des § 152 der R. G. ©. entweder
zu streichen oder folgenden Absatz 3
dem § 152 hinzuzufügen:
Durch die Bestimmung des Absatz 2 werden
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbetreibenden
und gewerblichen Arbeitern
über die Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
in bestimmten Gewerben (Tarifverträge).
b) Den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu
verleihen, was — ohne ein Spezialgesetz —
durch einen Zusatz zu § 21 B. G. B. und
Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in
§ 61 Absatz 2 des B. G. B. verwirklicht
werden kann;
c) das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung
und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern,
daß die Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich
sein darf, wenn sie einem für den
Betrieb geltenden Tarifvertrag zuwiderläuft.
6. Das Endziel im Tarifvertragswesen wird
eine reichsgesehliche Regelung des Tarifvertrags
parallel den verschiedenen vertragsformen des
Bürgerlichen Gesetzbuches sein müssen.
Diese Leitsätze wurden zur Eingabe an den
Reichstag bestimmt. Die Eingabe selbst hat folgenden
Wortlaut:
Die Arbeitstarifverträge haben im Gewerbe
und namentlich im Handwerk eine große Bedeutung
erlangt. Wenn auch die vorteile aus den Tarifverträgen
mehr den Arbeitnehmern zukommen und
die Arbeitgeber, namentlich im Handwerk, in der
Hauptsache durch den Druck der Verhältnisse gezwungen,
erst zum Abschluß von Tarifverträgen
sich verstehen, so sind sie doch zweifellos wichtig
zur Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
oft sogar zur Wiederherstellung des
Friedens zwischen Meistern und Gesellen.
In Anbetracht der großen Bedeutung der Tarifverträge
für das Handwerk hat sich auf Veranlassung
der Handwerkskammer Düsseldorf, die den
Antrag gestellt hatte, die Angelegenheit zu prüfen
und eine Regelung der Rechtsverhältnisse der
Arbeitstarifverträge anzustreben, der Handwerksund
Gewerbekammertag mit der Tarifvertragsfrage
befaßt. Der Handwerks. und Gewerbekammertag
faßte in der im August 1912 zu Würzburg abgehaltenen
Vollversammlung nahezu einstimmig einen
Beschluß, in den' die oben angeführten Leitsätze
enthalten sind.
Dann heißt es weiter in der Denkschrift:
Zur Begründung der auf, die Fortbildung des
Tarifvertragsrechtes abzielenden Vorschläge führen
wir folgendes aus:
Zwar hat sich der Arbeitstarifvertrag schon
weit verbreitet, besonders im Handwerk, doch steht
er rechtlich erst im Anfang der Entwicklung. Ja,
es haften ihm noch viele Mängel an, was freilich
bei seinem verhältnismäßig geringen Alter und
bei der Schwierigkeit des Stoffes nicht Wunder
nehmen kann. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich
darin, daß das Ta'rifv er tragsrecht,
das durch die Praxis'entstanden ist, in die engen
Formen der Gesetze eingepaßt werden muß, obwohl
diese ein eigentliches Tarifvertragsrecht nicht
kennen. Das gegenwärtige Recht, dem die Tarifverträge
unterworfen sind, führt daher geradezu
zu Hemmungen und, Gefahren für die Anwendung
von Tarifverträgen. Trotzdem wäre es aber u. E.
verkehrt, wenn man zur Zeit eine erschöpfende
Regelung des Tarifvertragsrechts durch ein besonderes
Gesetz befürworten wollte. Lin besonderes
Gesetz würde zweifellos die natürliche Entwicklung
des Tarifvertragsrechtes' ernstlich ? gefährden,
weil die ganze Frage erst noch im Flusse ist, aber
sich noch nicht zu klaren Begriffen kristallisiert hat.
So bleibt das besondere Gesetz (wohl das Ziel der
wünsche, soll aber gegenwärtig noch nicht gefordert
werden. Doch soll damit nicht gesagt sein, daß
eine Regelung auf einzelnen Gebieten nicht erwünscht
und notwendig wäre.
Zunächst bedürfen die gegenwärtigen gesetzlichen
Bestimmungen einer Änderung, da'sie in mancher
Hinsicht hemmend auf die Entwicklung des Tarifvertragsrechts
einwirken. So muß vor allem die
Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge ausgestaltet
werden, damit alle Zweifel an der Rechtswirksamkeit
der Tarifverträge als beseitigt gelten können.
Hier kommen hauptsächlickPdie Fragen der, Haftung
der vertragsschließenden verbände und ihrer Mitglieder
für die Arbeitstarifverträge und der Abdingbarkeit
der Tarifverträge in Betracht.
Lin Hindernis für die Entwicklung des Tarif.
Vertragrechts bildet vor allem der § 152 der
Gewerbe-Mrdnung. Dieser hebt in Absatz 1 alle
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