Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

a)  den  Absatz  2  des  §  152  der  R.  G.  ©.  entweder ­
  zu  streichen  oder  folgenden  Absatz  3
dem  §  152  hinzuzufügen:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatz  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern
über  die  Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen ­
  in  bestimmten  Gewerben  (Tarifverträge). ­

b)  Den  Berufsvereinen  die  Rechtsfähigkeit  zu
verleihen,  was  —  ohne  ein  Spezialgesetz  —
durch  einen  Zusatz  zu  §  21  B.  G.  B.  und
Streichung  des  Wortes  „sozialpolitisch"  in
§  61  Absatz  2  des  B.  G.  B.  verwirklicht
werden  kann;
c)  das  rechtliche  Verhältnis  von  Arbeitsordnung
und  Tarifvertrag  in  dem  Sinne  zu  ändern,
daß  die  Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich ­
  sein  darf,  wenn  sie  einem  für  den
Betrieb  geltenden  Tarifvertrag  zuwiderläuft.
6.  Das  Endziel  im  Tarifvertragswesen  wird
eine  reichsgesehliche  Regelung  des  Tarifvertrags
parallel  den  verschiedenen  vertragsformen  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  sein  müssen.
Diese  Leitsätze  wurden  zur  Eingabe  an  den
Reichstag  bestimmt.  Die  Eingabe  selbst  hat  folgenden ­
  Wortlaut:
Die  Arbeitstarifverträge  haben  im  Gewerbe
und  namentlich  im  Handwerk  eine  große  Bedeutung
erlangt.  Wenn  auch  die  vorteile  aus  den  Tarifverträgen ­
  mehr  den  Arbeitnehmern  zukommen  und
die  Arbeitgeber,  namentlich  im  Handwerk,  in  der
Hauptsache  durch  den  Druck  der  Verhältnisse  gezwungen, ­
  erst  zum  Abschluß  von  Tarifverträgen
sich  verstehen,  so  sind  sie  doch  zweifellos  wichtig
zur  Herstellung  und  Erhaltung  eines  gedeihlichen
Verhältnisses  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  oft  sogar  zur  Wiederherstellung  des
Friedens  zwischen  Meistern  und  Gesellen.
In  Anbetracht  der  großen  Bedeutung  der  Tarifverträge ­
  für  das  Handwerk  hat  sich  auf  Veranlassung ­
  der  Handwerkskammer  Düsseldorf,  die  den
Antrag  gestellt  hatte,  die  Angelegenheit  zu  prüfen
und  eine  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der
Arbeitstarifverträge  anzustreben,  der  Handwerksund
  Gewerbekammertag  mit  der  Tarifvertragsfrage
befaßt.  Der  Handwerks.  und  Gewerbekammertag
faßte  in  der  im  August  1912  zu  Würzburg  abgehaltenen ­

  Vollversammlung  nahezu  einstimmig  einen
Beschluß,  in  den'  die  oben  angeführten  Leitsätze
enthalten  sind.
Dann  heißt  es  weiter  in  der  Denkschrift:
Zur  Begründung  der  auf,  die  Fortbildung  des
Tarifvertragsrechtes  abzielenden  Vorschläge  führen
wir  folgendes  aus:
Zwar  hat  sich  der  Arbeitstarifvertrag  schon
weit  verbreitet,  besonders  im  Handwerk,  doch  steht
er  rechtlich  erst  im  Anfang  der  Entwicklung.  Ja,
es  haften  ihm  noch  viele  Mängel  an,  was  freilich
bei  seinem  verhältnismäßig  geringen  Alter  und
bei  der  Schwierigkeit  des  Stoffes  nicht  Wunder
nehmen  kann.  Die  Schwierigkeiten  liegen  hauptsächlich ­
  darin,  daß  das  Ta'rifv  er  tragsrecht,
das  durch  die  Praxis'entstanden  ist,  in  die  engen
Formen  der  Gesetze  eingepaßt  werden  muß,  obwohl ­
  diese  ein  eigentliches  Tarifvertragsrecht  nicht
kennen.  Das  gegenwärtige  Recht,  dem  die  Tarifverträge ­
  unterworfen  sind,  führt  daher  geradezu
zu  Hemmungen  und,  Gefahren  für  die  Anwendung
von  Tarifverträgen.  Trotzdem  wäre  es  aber  u.  E.
verkehrt,  wenn  man  zur  Zeit  eine  erschöpfende
Regelung  des  Tarifvertragsrechts  durch  ein  besonderes ­
  Gesetz  befürworten  wollte.  Lin  besonderes
Gesetz  würde  zweifellos  die  natürliche  Entwicklung
des  Tarifvertragsrechtes'  ernstlich  ?  gefährden,
weil  die  ganze  Frage  erst  noch  im  Flusse  ist,  aber
sich  noch  nicht  zu  klaren  Begriffen  kristallisiert  hat.
So  bleibt  das  besondere  Gesetz  (wohl  das  Ziel  der
wünsche,  soll  aber  gegenwärtig  noch  nicht  gefordert
werden.  Doch  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  daß
eine  Regelung  auf  einzelnen  Gebieten  nicht  erwünscht ­
  und  notwendig  wäre.
Zunächst  bedürfen  die  gegenwärtigen  gesetzlichen
Bestimmungen  einer  Änderung,  da'sie  in  mancher
Hinsicht  hemmend  auf  die  Entwicklung  des  Tarifvertragsrechts ­
  einwirken.  So  muß  vor  allem  die
Rechtsverbindlichkeit  der  Tarifverträge  ausgestaltet
werden,  damit  alle  Zweifel  an  der  Rechtswirksamkeit ­
  der  Tarifverträge  als  beseitigt  gelten  können.
Hier  kommen  hauptsächlickPdie  Fragen  der,  Haftung
der  vertragsschließenden  verbände  und  ihrer  Mitglieder ­
  für  die  Arbeitstarifverträge  und  der  Abdingbarkeit ­
  der  Tarifverträge  in  Betracht.
Lin  Hindernis  für  die  Entwicklung  des  Tarif.
Vertragrechts  bildet  vor  allem  der  §  152  der
Gewerbe-Mrdnung.  Dieser  hebt  in  Absatz  1  alle
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