Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende, ­
  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinbarungen ­
  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  auf,  in  Absatz  2
stellt  er  jedem  Teilnehmer  den  Rücktritt  von  solchen
Vereinigungen  und  Verabredungen  frei  und  läßt
weder  eine  Klage,  noch  eine  Einrede  aus  letzteren
zu.  Der  §  152  sichert  also  allen  Angehörigen  einer
Organisation,  die  einen  Tarifvertrag  abgeschlossen
haben,  das  Recht  des  jederzeitigen  Rücktritts.
Die  Rlitglieder  der  verbände  werden  durch  den
i  Tarifvertrag  nur  mittelbar  an  ihn  gebunden,  da
i  sie  nur  als  Rlitglieder  dem  verbände  gegenüber
i  verpflichtet  find,  den  Vertrag  zu  halten.  Diese
s  Rechtsgestaltung  widerspricht  vollkommen  dem
1  Zwecke  des  Tarifvertrages.  Dieser  will  die  un->
  bedingte,  unmittelbare  Unterwerfung  aller  einzelnen
<  Rlitglieder  der  Verbände  unter  die  Bestimmungen
r  des  Tarifvertrages,  auch  für  den  Fall,  daß  die
(  Rkitgliedschaft  erloschen  ist.  Dieses  Rücktrittsrecht
z  gibt  allen  unlauteren  Personen  die  Möglichkeit,  die
k  vorteile,  die  die  Berufsorganisation  bietet,  zu  ge-2
  nießen,  aber  sich  unbequemen  Verpflichtungen  zu
s<  entziehen.  Nicht  nur  der  Rücktritt  von  solchen
Z  Vereinigungen  oder  Verabredungen  ist  nach  8  152
u  Abs.  2  G.  M.  gestattet,  es  ist  den  Berufsorganisationen ­
  auch  nicht  die  Rlöglichkeit  gegeben,  durch
d  Klage  oder  Einrede  ihre  Recht?  aus  dem  Tarifveru
  trage  geltend  zu  machen.  Die  Disziplin  innerhalb  der
verbände  muß  darunter  natürlich  ungeheuer  leiden.
^  Das  Reichsgericht  vertritt  zwar  in  seiner  bekannten
Entscheidung  vom  20.  Januar  1910  die  Auffassung,
daß  der  §  152  der  Gewerbe-Ordnung  nicht  auf
in  Tarifverträge  Anwendung  finden  könne,  da  ein
es  Tarifvertrag  nicht  als  Kampfmittel  zu  bezeichnen
sei,  sondern  als  ein  Friedensakt,  der  zur  Abwendung
{,<  des  Kampfes  vorgenommen  wird.  Dennoch  gibt
£  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  keine  volle
Gewähr  dafür,  daß  der  §  152  Gewerbe-Grdnung
nicht  doch  von  Gerichten  für  anwendbar  auf  Tarifvertrüge
  erklärt  wird.  Zudem  behandelt  das  bezeichnete
  Urteil  in  der  Hauptsache  nur  die  Frage,
be  ob  die  Vorschrift  des  §  152  der  Gewerbe-Ordnung
der  Verfolgung  von  Schadenersatzansprüchen  aus
ne  dem  Tarifverträge  entgegensteht.  Es  muß  also
du  die  Beseitigung  des  2.  Absatzes  des  8  152  der
ß r  Gewerbe  -  Ordnung  verlangt  werden  oder  wenn

dies  nicht  tunlich  erscheint,  die  Einschaltung  eines
dritten  Absatzes  etwa  mit  folgendem  Wortlauts:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatzes  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern  über  die
Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  in
bestimmten  Gewerben  (Tarifverträgen).
Durch  Beseitigung  oder  Änderung  des  2  Absatzes ­
  des  8  152  wird  auch  der  8  153  der  Gewerbe-Ordnung
  für  die  Tarifverträge  belanglos,  da  der
8  153  auf  den  8  152  hinweist.
weiter  ist  u.  E.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit ­
  an  die  vertragschließenden  verbände  erforderlich. ­
  Die  Berufsoereine  find  (namentlich  auf
Arbeiterseite)  vorwiegend  nicht  rechtsfähige  vereine.
Es  find  also  nach  8  54  BGB.  die  Bestimmungen
über  die  Gesellschaft  auf  sie  anzuwenden,  während ­
  bei  den  rechtsfähigen  vereinen  die  Haftung
auf  das  vermögen  des  Vereins  beschränkt  ist,  ist
dies  bei  den  nicht  rechtsfähigen  vereinen  nicht  der
Fall.  Es  haften  regelmäßig,  wenn  nicht  in  den
Satzungen  oder  in  den  Tarifverträgen  etwas  anderes ­
  bestimmt  ist  und  nicht  angenommen  wird,
daß  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Haftung
auf  das  vermögen  des  Vereins  beschränkt  sein  soll,
neben  dem  Vereinsvermögen  die  Mitglieder  als
Gesamtschuldner;  außerdem  noch  die  Vertreter,  die
für  den  verein  den  Vertrag  geschlossen  haben.
Unter  Umständen,  wenn  eine  unerlaubte  Handlung
nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  vorliegt,  haften  auch
dievorstandsmitglieder.  Zudem  ist  für  den  Prozeß,  für
die  Zwangsvollstreckung  und  das  Konkursverfahren
die  Haftung  der  Vereinsmitglieder  zu  einer  Haftung ­
  des  Vereins  nach  Art  der  des  rechtsfähigen
Vereins  gestaltet,  es  kann  unmittelbar  gegen  den
nicht  rechtsfähigen  verein  geklagt,  gegen  das  Vereinsvermögen ­
  vollstreckt,  über  das  Vereinsvermögen
der  Konkurs  eröffnet  werden.
Diese  weitgehende  Haftung  führt  zu  Folgen,
die  nicht  im  Interesse  des  Tarifvertragsrechts  sind.
Es  können  Personen  zur  Haftung  z.  B.  für  Tarifverletzung ­
  herangezogen  werden,  die  an  der  Tarifverletzung ­
  gar  nicht  beteiligt  sind.
U.  L.  ist  es  daher  erforderlich,  den  Berufsvereinen ­
  die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Rechte  der
juristischen  Person  zu  bekommen,  wenn  die  Berufsvereine ­
  rechtsfähig  sind,  so  ist  ihre  Haftung
nur  auf  das  Vereinsvermögen  beschränkt,  sie  können
            
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