Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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nicht nur verklagt werden, sondern auch selbst 
klagen. Dieses Rlagerecht ist wichtig, namentlich 
zur Durchführung der Bestimmungen eines Tarif 
vertrages den Mitgliedern gegenüber, unter der 
Voraussetzung, daß der § 152 G. CD. in der an 
gedeuteten weise geändert wird. 
Die Rechtsfähigkeit kann u. L. den Berufs 
vereinen verliehen werden, ohne daß es eines neuen 
Gesetzes oder einer durchgreifenden Änderung eines 
bestehenden Gesetzes bedürfte. Die Berufsvereine 
verfolgen nach allgemeiner Ansicht sozialpolitische 
Zwecke. Nun kann die Verwaltungsbehörde nach 
8 61 BGB. Einspruch erheben gegen die Ein 
tragung eines Vereins in das Vereinsregister, wenn 
der verein sozialpolitische Zwecke verfolgt. Diese 
Bestimmung müßte beseitigt und in § 61 BGB. 
das Wort „sozialpolitisch" gestrichen werden, § 21 
BGB. müßte einen Zusatz erhalten, nach dem auch 
ein verein, der sozialpolitische Zwecke verfolgt, die 
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins 
register des zuständigen Amtsgerichtes erlangen 
könnte. 
weiter halten wir es für erforderlich, durch 
eine gesetzliche Bestimmung einwandfrei das Ver 
hältnis zwischen Arbeitsordnung und Tarifvertrag 
festzustellen. Und zwar in dem Sinne, daß eine 
Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich sein 
darf, wenn sie einem für den Betrieb geltenden 
Tarifvertrag zuwider läuft. Jeder Tarifvertrag 
enthält mindestens die Bestimmungen, die eine 
Arbeitsordnung enthalten muß. So sind die Tarif 
verträge geeignet, die Arbeitsordnungen zu ersetzen. 
Ls widerspricht sogar dem Wesen des Tarifver 
trages, dem Arbeitgeber, der einem Tarifvertrags 
untersteht, die Pflicht aufzuerlegen, die Bedingungen, 
unter denen bei ihm gearbeitet werden soll, als 
Arbeitsordnung noch besonders zu erlassen. 
Wir fassen unsere Anträge wie folgt zusammen: 
wir bitten einen hohen Reichstag, folgende 
Gesetzesänderungen zu beschließen: 
1. Den Absatz 2 des 8 152 der Reichs-Gewerbe- 
(Ordnung entweder zu streichen oder folgenden 
Absatz 3 dem 8 152 hinzuzufügen: 
Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden 
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe 
treibenden und gewerblichen Arbeitern über die 
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in 
bestimmten Gewerben (Tarifverträge), 
2. den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu 
verleihen, — was ohne ein Spezialgesetz — durch 
einen Zusatz zu 8 21 Bürgerliches Gesetzbuch und 
Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in 8 61 
Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verwirklicht 
werden kann, 
3. das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung 
und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern, daß 
die Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich 
sein darf, wenn sie einem für den Betrieb gelten 
den Tarifvertrag zuwiderläuft. 
Nl-dettslosen-vesstchel-ung. 
Im gerbst 1913 traten die Organisationen der 
Arbeiter, hauptsächlich die Gewerkschaften, an 
einige Stadtverwaltungen mit der Forderung der 
Einführung einer gemeindlichen Arbeitslosen-Ver- 
sicherung heran. Ls wurden Versammlungen ab 
gehalten, in denen die Gewerkschaftsführer das 
Vorhandensein eines wirklichen Arbeitsmangels 
und damit die Berechtigung der Forderung nach 
zuweisen suchten. Selbstverständlich mußte sich die 
Handwerkskammer mit dieser Frage ebenfalls ein 
gehend befassen. Nachdem der Vorstand der 
Kammer bereits mit Bezug auf eine Stadt seine 
Ansicht dahin ausgesprochen hatte, von der Not 
wendigkeit einer Arbeitslosenversicherung könne 
keine Rede sein, suchte die Geschäftsstelle, um zu 
der Frage allgemeiner Stellung nehmen zu können, 
genau zu prüfen, ob in den von ihr vertretenen 
Kreisen überhaupt ein wirklicher Arbeitsmangel 
herrsche. Sie erließ am 12. November 1913 ein 
Rundschreiben an die sämtlichen Innungen des 
Kammerbezirks mit folgendem Inhalt: „In den 
letzten Wochen hat eine hauptsächlich von den 
Gewerkschaften ausgehende Bewegung eingesetzt, 
die die Einführung einer Arbeitslosen-Versicherung 
durch die Städte oder sogar von Reichswegen 
dringend fordert. Die Angaben, die über den 
Grad der bestehenden Arbeitslosigkeit gemacht 
werden, sind sehr unklar und können sich nicht auf 
bestimmte Zahlen stützen. Ls ist daher unumgäng 
lich notwendig für uns, nähere Angaben zu er 
halten. wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob in 
Ihrem Gewerbe ein Arbeitsmangel besteht, der
	        
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