Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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nicht  nur  verklagt  werden,  sondern  auch  selbst
klagen.  Dieses  Rlagerecht  ist  wichtig,  namentlich
zur  Durchführung  der  Bestimmungen  eines  Tarifvertrages ­
  den  Mitgliedern  gegenüber,  unter  der
Voraussetzung,  daß  der  §  152  G.  CD.  in  der  angedeuteten ­
  weise  geändert  wird.
Die  Rechtsfähigkeit  kann  u.  L.  den  Berufsvereinen ­
  verliehen  werden,  ohne  daß  es  eines  neuen
Gesetzes  oder  einer  durchgreifenden  Änderung  eines
bestehenden  Gesetzes  bedürfte.  Die  Berufsvereine
verfolgen  nach  allgemeiner  Ansicht  sozialpolitische
Zwecke.  Nun  kann  die  Verwaltungsbehörde  nach
8  61  BGB.  Einspruch  erheben  gegen  die  Eintragung ­
  eines  Vereins  in  das  Vereinsregister,  wenn
der  verein  sozialpolitische  Zwecke  verfolgt.  Diese
Bestimmung  müßte  beseitigt  und  in  §  61  BGB.
das  Wort  „sozialpolitisch"  gestrichen  werden,  §  21
BGB.  müßte  einen  Zusatz  erhalten,  nach  dem  auch
ein  verein,  der  sozialpolitische  Zwecke  verfolgt,  die
Rechtsfähigkeit  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister ­
  des  zuständigen  Amtsgerichtes  erlangen
könnte.
weiter  halten  wir  es  für  erforderlich,  durch
eine  gesetzliche  Bestimmung  einwandfrei  das  Verhältnis ­
  zwischen  Arbeitsordnung  und  Tarifvertrag
festzustellen.  Und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  eine
Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich  sein
darf,  wenn  sie  einem  für  den  Betrieb  geltenden
Tarifvertrag  zuwider  läuft.  Jeder  Tarifvertrag
enthält  mindestens  die  Bestimmungen,  die  eine
Arbeitsordnung  enthalten  muß.  So  sind  die  Tarifverträge ­
  geeignet,  die  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen.
Ls  widerspricht  sogar  dem  Wesen  des  Tarifvertrages, ­
  dem  Arbeitgeber,  der  einem  Tarifvertrags
untersteht,  die  Pflicht  aufzuerlegen,  die  Bedingungen,
unter  denen  bei  ihm  gearbeitet  werden  soll,  als
Arbeitsordnung  noch  besonders  zu  erlassen.
Wir  fassen  unsere  Anträge  wie  folgt  zusammen:
wir  bitten  einen  hohen  Reichstag,  folgende
Gesetzesänderungen  zu  beschließen:
1.  Den  Absatz  2  des  8  152  der  Reichs-Gewerbe-(Ordnung
  entweder  zu  streichen  oder  folgenden
Absatz  3  dem  8  152  hinzuzufügen:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatzes  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern  über  die
Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  in
bestimmten  Gewerben  (Tarifverträge),

2.  den  Berufsvereinen  die  Rechtsfähigkeit  zu
verleihen,  —  was  ohne  ein  Spezialgesetz  —  durch
einen  Zusatz  zu  8  21  Bürgerliches  Gesetzbuch  und
Streichung  des  Wortes  „sozialpolitisch"  in  8  61
Absatz  2  Bürgerliches  Gesetzbuch  verwirklicht
werden  kann,
3.  das  rechtliche  Verhältnis  von  Arbeitsordnung
und  Tarifvertrag  in  dem  Sinne  zu  ändern,  daß
die  Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich
sein  darf,  wenn  sie  einem  für  den  Betrieb  geltenden ­
  Tarifvertrag  zuwiderläuft.

Nl-dettslosen-vesstchel-ung.
Im  gerbst  1913  traten  die  Organisationen  der
Arbeiter,  hauptsächlich  die  Gewerkschaften,  an
einige  Stadtverwaltungen  mit  der  Forderung  der
Einführung  einer  gemeindlichen  Arbeitslosen-Versicherung
  heran.  Ls  wurden  Versammlungen  abgehalten, ­
  in  denen  die  Gewerkschaftsführer  das
Vorhandensein  eines  wirklichen  Arbeitsmangels
und  damit  die  Berechtigung  der  Forderung  nachzuweisen ­
  suchten.  Selbstverständlich  mußte  sich  die
Handwerkskammer  mit  dieser  Frage  ebenfalls  eingehend ­
  befassen.  Nachdem  der  Vorstand  der
Kammer  bereits  mit  Bezug  auf  eine  Stadt  seine
Ansicht  dahin  ausgesprochen  hatte,  von  der  Notwendigkeit ­
  einer  Arbeitslosenversicherung  könne
keine  Rede  sein,  suchte  die  Geschäftsstelle,  um  zu
der  Frage  allgemeiner  Stellung  nehmen  zu  können,
genau  zu  prüfen,  ob  in  den  von  ihr  vertretenen
Kreisen  überhaupt  ein  wirklicher  Arbeitsmangel
herrsche.  Sie  erließ  am  12.  November  1913  ein
Rundschreiben  an  die  sämtlichen  Innungen  des
Kammerbezirks  mit  folgendem  Inhalt:  „In  den
letzten  Wochen  hat  eine  hauptsächlich  von  den
Gewerkschaften  ausgehende  Bewegung  eingesetzt,
die  die  Einführung  einer  Arbeitslosen-Versicherung
durch  die  Städte  oder  sogar  von  Reichswegen
dringend  fordert.  Die  Angaben,  die  über  den
Grad  der  bestehenden  Arbeitslosigkeit  gemacht
werden,  sind  sehr  unklar  und  können  sich  nicht  auf
bestimmte  Zahlen  stützen.  Ls  ist  daher  unumgänglich ­
  notwendig  für  uns,  nähere  Angaben  zu  erhalten. ­
  wir  bitten  Sie,  uns  mitzuteilen,  ob  in
Ihrem  Gewerbe  ein  Arbeitsmangel  besteht,  der
            
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