Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Staat. Hinsichtlich der ohne Verleihung, aber im Rahmen des 
ordnungsmäßigen Schürfcns und Bergbaues gewonnenen Mine 
ralien ist eine besondere gesetzliche Regelung in den §§ 11, 
55 — 57 ABG. erfolgt. Die in ordnungsmäßiger Ausübung seines 
Eigentumsrechts, aber außerhalb des Rahmens des Schürfens und 
Bergbaus gewonnenen bergfreien Mineralien fallen dem 
Eigentümer zu. 
Die ungebrochenen Mineralien oder die unverritzten, 
immobilen körperlichen Grubcnfelder, ebenso bestehende Berg 
werke, fallen bei Verlust oder sonstigem Untergang des Berg 
werkseigentums, oder in Ermangelung eines Rechtsnachfolgers 
des Bergwerkseigentümers wieder ins „Bergfreie“. Die Rechte 
der dinglich Berechtigten sind im 6. Titel des ABG. §§ 156 
bis 164 geregelt. 
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