Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

der  Bergbau  als  Regal  dem  Könige  oder  den  Territorialherren,
die  nur  zeitweise  des  besseren  Schutzes  wegen  sich  ihr  Regal
vom  Kaiser  formell  „belehnen“  oder  bestätigen  ließen.  Diese
Belehnungen  (Beleihungen)  erstreckten  sich  im  12.  Jahrhundert
noch  auf  das  ganze  Herrschaftsgebiet. 1 )  Die  regalen  ungebrochenen ­
  Mineralien  lagen  im  „Bergfreien“  des  Regalinhabers.
Durch  die  Verleihung  entstand  originäres  Bergwcrkseigentum  des
Beliehenen,  nach  dessen  Verlust  das  verliehene  Grubenfeld  wieder
ins  Bergfreie  zurückfiel.  Das  Bergregal  gehörte  zur  Zeit  des
ALR.  zu  den  sogenannten  „niederen“  Regalien,  von  denen  das
wichtigste  das  der  Nutzung  war.  Außerdem  umfaßte  das
Bergregal  noch  die  sogenannten  „höheren“  Regalrechte  der  Verleihung, ­
  Beaufsichtigung  mit  Direktionsprinzip  und  Besteuerung.
Verliehen  wurde  nur  das  Recht  der  Nutzung  mit  Bergwerkseigentum ­
  an  dem  Grubenfelde.  Daneben  entwickelte  sich  die
„Bergbaufreiheit“,  auf  Grund  deren  der  Regalinhaber  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  verleihen  mußte,  soweit  keine  Reservatrechte
  bestanden.
C.  für  die  Zeit  der  unumschränkten  Bergbaufreiheit ­
  seit  1865:
Die  körperlichen  immobilen  Grubenfelder  und  die  ungebrochenen ­
  regalen  Mineralien  als  deren  wesentliche  Bestandteile
liegen  im  „Bergfreien“  vor  der  Verleihung.  Die  Verleihung
selbst  ist  Ausfluß  des  Hoheitsrechts.  Sie  setzt  ordnungsmäßiges
Schürfen  oder  Finden  und  Muten  voraus  und  muß  alsdann
erfolgen.  Die  hoheitsrechtliche  Aufsicht  des  Staates  durch  die
Bergbehörden  ist  geblieben,  ebenso  das  Recht  der  Besteuerung.
Dagegen  ist  das  Regal  grundsätzlich  beseitigt  und  nur  vereinzelten
landesherrlichen  Regalinhabern  mit  Einschränkungen  verblieben.
An  dessen  Stelle  ist  die  allgemeine  Bergbaufreiheit  getreten  ohne
Direktionsprinzip.  Die  Bergbaufreiheit  ist  im  Interesse  der  Allgemeinheit ­
  durch  die  Novelle  vom  18.  Juni  1907  hinsichtlich
der  Steinkohle  und  Salze,  an  denen  seitdem  ein  Staatsreservat
besteht,  eingeschränkt.
Mit  der  Verleihung  erhält  der  Beliehene  an  den  immobilen
Grubenfeldern  originäres  Bergwcrkseigentum,  aber  noch  nicht
an  den  Mineralien  selbst.  Das  Eigentum  an  diesen  als  ein  neues
privat  rechtliches  Eigentum  an  beweglichen  Sachen  entsteht ­
  erst  mit  der  Gewinnung  durch  den  Berechtigten.
Die  etwa  unberechtigt  getrennten  Mineralien  vor  der
Verleihung  fallen  in  entsprechender  Anwendung  des  §  1  Titel  16
Teil  II  des  Allgemeinen  Landrechts  und  nach  der  Praxis  der
Gerichte,  wie  die  im  Strafrecht  konfiszierten  Sachen,  an  den
            
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