Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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icn  und  dem  anderen  eine  Reihe  bestimmter  im  Eigentum
gender  Befugnisse  zugewiesen  werden  und  den  beiderseitigen
‘chten  der.  Charakter  des  Eigentums  beigelegt  wird.“
Das  Bergwerkseigentum  kann  also  nicht  ein  Eigentum  am
und  und  Boden  sein.  Letzteres  stellt  sich  als  ein  ausschließches
  Herrschaftsrecht  einer  Person  über  eine  Sache  dar,
Bhrend  das  Bergwerkseigentum  nur  bestimmte  im  §  50  ABG.
gewiesene  Rechte  aus  dem  Grundeigentum  und  darüber  hinaus
kh  die  besonderen,  zur  Erreichung  des  Bergbauzweckes  notendigen
  weiteren,  spezifisch  bergrechtlichen  Befugnisse  umfaßt
54  ABG.).
Das  gleiche  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum  als
Eigentum  am  Grubenfelde  oder  an  der  Lagerstätte  a  1  s
esentlichcn  Bestandteilen  des  Grund  und  Boens
  bezeichnet.  Zutreffend  hat  deshalb  in  der  Praxis  das
bertribunal  in  einem  Plenarbeschluß  *)  das  Bergwerkseigentum
>  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  anerkannt.  Wenn
in  einer  anderen  Entscheidung 2 )  diese  richtige  Ansicht  wieder
rlassen  hat,  so  findet  dies  nur  seine  Erklärung  in  der  ebenfalls
jhwankenden  Wissenschaft.
Von  vielen  Schriftstellern 3 )  wird  deshalb  die  Ansicht  verdien, ­
  daß  dann  nur  noch  übrig  bleibe,  das  Bergwerkseigentum
ein  Eigentum  an  den  Mineralien  selbst  aufzufassen,
iber  auch  dieser  Ansicht,  soweit  man  dabei  die  Mineralien  als
wegliche  Sachen  ansiefit,  ist  nicht  zu  folgen.  Sic  ist  im
(csentlichen  schon  bei  der  Behandlung  der  Rcchtsnatur  der
ineralicn  widerlegt  worden.  Das  Bergwerkseigentum  ist  grund-;rschicden
  von  dem  zivilen  Eigentum.  An  den  gewonnenen
ineralicn  erhält  der  Bcliehenc,  der  bereits  durch  die  Verleihung
as  Bcrgwcrkscigentum  originär  erworben  hat,  ein  neues  ziviles
’gentum  an  beweglichen  Sachen.  Letzteres  darf  nicht  mit
im  hier  zu  behandelnden  Bcrgwcrkscigentum  verwechselt  oder
kr  identifiziert  werden.
Es  sei  insbesondere  auch  hier  nochmals  auf  die  besonderen
Ergrechtlichcn  Strafrcchtsnormcn  hingewiesen  (Prcuß.  Gesetz  vom
6.  3.  1856),  ferner  auf  das  sächsische  Berggesetz,  §  414,  welche
unberechtigte  Gewinnung  bereits  verliehener  Mineralien  nicht
Diebstahl  oder  Unterschlagung,  sondern  als  ein  vom  Diebstahl
anz  verschiedenes  Delikt  bestrafen,'  das  am  besten  unter  den
csichtspunkt  des  strafbaren  Eigennutzes  zu  bringen  wäre,  ähn->)

  Bd.  9.  S.  110.
.  2 )  Bd.  21,  S.  17.  .  ,  „  ,
3 )  Weiske,  Rechtslexikon,  Bd.  1,  S.  948;  Strohn,  in  Stneth.  Arch.,
■  33,  S.  361  (dieser  allerdings  sieht  das  Grubenfeld  selbst  als
genstand  des  Bergwerkseigentums  an)  u.  Zeitschr.  f.  Bergr.,  Bd.  7,
46;  Arndt,  Geschichte  S.  286  (dieser  haf  aber  seine  Ansicht
äter  geändert,  s.  5.  Aufl.,  S.  41):  Beseler,  System  des  gemeinen
utschen  Privatrechts,  Berlin  1873,  §  20ö;  vgl.  auch  code  des  raines
pm  21.  4.  1810.
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