Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Es waren dies Maßnahmen, die nur unter Aufwendung 
bedeutender Mittel für umfangreiche Personalvermehrungen 
durchgeführt werden konnten.^ Schließlich ist im Jahre 1906 
eine Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses aller Unterbeamten 
um 50%*) und durch das Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909») 
eine Aufbesserung der Dienstbezüge der etatsmäßigen Beamten 
und Unterbeamten eingetreten. 
ß) Kosten fite Leistungen neuer Art. 
Zu den Kosten, die der Postzeitungsvertrieb schon immer 
verursacht hatte, traten nach der Reform des Zeitungstarifs 
im Jahre 1899 noch Kosten für umfangreicher gewordene und 
für gänzlich neue Leistungen hinzu, wie aus nachstehendem 
hervorgeht. Der gemischte Zeitungstarif ist im Vergleich zu 
dem vorher gültigen Einkaufspreis-Tarif kompliziert. Die 
Feststellung der Zeitungsgebühren und die Abrechnung der 
Post mit den Verlegern macht bis auf Hundertteile von 
Pfennigen herabgehende mühsame Berechnungen^) und sorgfältige 
Nachprüfungen nötig. Dadurch ergeben sich für die Post gegen 
früher umfangreiche Mehrarbeiten und damit erhöhte Kostens) 
Seit Einführung des gemischten Tarifs muß ferner eine genaue 
Ermittelung des Jahresgewichts aller von der Post vertriebenen 
Zeitungen usw. nach Kilogramm und Gramm stattfinden. 
Die Verlagspostanstalten haben von jeder Zeitungsnummer 
beim Erscheinen ein vollständiges Pflichtexemplar zu beschaffen 
und die einzelnen Nummern des Pflichtexemplars nach der 
Nummernfolge geordnet, wenn es die Uebersichtlichkeit nötig 
macht, monat- oder vierteljahrweise abgebunden, so lange unter 
Verschluß aufzubewahren, als sie für die Gewichtsfeststellung 
nötig sind. Das erfordert umfangreiche Arbeitsleistungen, 
1) Allein infolge dieser Maßnahmen mußte das Personal von 1902 
bis 1907 mit einem Mehraufwand von 18 Millionen M. bei den 
Beamten um 26%, bei den Unterbeamten um 20% vermehrt werden 
(Stenogr. Ber. Bd. 235 S. 7315). 
2) Archiv 1912 S. 3. 
R. G. Bl. 1909 S. 375 ff. 
4 ) Schmidt S. 76. 
») Stenogr. Ber. Bd. IV 1898/00 S. 2812 und 2807,
	        
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